470 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 bestehende Entschädigungsansprüche deshalb ab dem 16. August 1988 verjährt seien (...). Mit dieser Ansicht geht sie jedoch fehl, denn die im Jahr 1978 erstellte Schutzzone wurde nicht hoheitlich verfügt, sondern kam durch eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Partnern zustande (vgl. zum Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung bzw. zu den Formen deren Anordnung: Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1678 f.). Soweit aus der damals vereinbarten Schutzzone Ansprüche aus materieller Enteignung gestellt würden, könnte der Tatbestand schon von vornherein nicht erfüllt werden (womit auch die Frage einer allfälligen Verjährung obsolet ist), fehlt es doch an einem einseitigen hoheitlichen Eingriff ins Eigentum (...). Für den Entscheid über das Vorliegen einer materiellen Enteignung ist demnach auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die am 30. September 1991 herrschten, abzustellen. (...) 111 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.
2000 Enteignungsrecht 471 [SR 210]). Gegen übermässige Einwirkungen steht dem betroffenen Grundeigentümer insbesondere die Unterlassungsklage zur Verfügung. Gehen diese Immissionen jedoch von einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk aus, für welches dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht und können diese Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermieden werden, so werden die Abwehransprüche des Grundeigentümers infolge der vorrangigen öffentlichen Interessen unterdrückt. Das bedeutet eine zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Enteigneten zugunsten des Werkeigentümers, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Lärmimmissionen besteht. An Stelle des Unterlassungsanspruchs kann die Entschädigung für die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte, mithin eine formelle Enteignung, treten (BGE 123 II 490 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.1. Vorab ist die Bedeutung der gesetzlich statuierten Sanierungsfrist zu behandeln. Unter dem 4. Kapitel "Bestehende ortsfeste Anlagen", 1. Abschnitt "Sanierungen und Schallschutzmassnahmen", bestimmt Art. 17 Abs. 3 LSV, dass Sanierungen und Lärmschutzmassnahmen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, mithin spätestens bis 31. März 2002 (Art. 50 LSV), durchgeführt sein müssen. Das Bundesgericht fasst diese Sanierungsfrist als eigentumsinhaltsbestimmend auf: wenn das Umweltschutzrecht dem Betreiber einer lärmigen öffentlichen Anlage eine Sanierungsfrist zugesteht, so bedeutet das, dass ein Nachbar dieser öffentlichen Anlage Lärm über dem Immissionsgrenzwert jedenfalls bis zum Ablauf der Sanierungsfrist zu dulden hat, weshalb der Betreiber der öffentlichen Anlage vor Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht zu einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann. Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Sanierung nur mit Erleichterungen möglich wäre (BGE 123 II 570 f.). Die Sanierungsfrist von Art. 17 LSV findet sich, wie oben erwähnt, im Kapitel 4 der LSV (Art. 13-28), welches die reinen Sanie-
472 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 rungsfälle bestehender Anlagen behandelt. Wesentlich geänderte Anlagen sind unter Kapitel 3 der LSV zusammen mit den neuen Anlagen geregelt (Art. 7-12); hier ist keine eigentliche Frist für die Vornahme der Lärmschutzmassnahmen vorgesehen, da diese grundsätzlich zeitlich mit der Neuerrichtung bzw. der wesentlichen Änderung einhergehen müssen (Art. 18, Art. 25 USG; [...]). Das Bundesgericht entschied aber in BGE 124 II 293 ff. in Zusammenhang mit einer wesentlich geänderten Anlage, dass der Grundsatz, wonach der Betreiber einer öffentlichen Anlage in der Regel nicht vor Ablauf der Sanierungsfrist zu einer Zahlung einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann, grundsätzlich auch beim Ausbau einer Anlage gelten müsse, die bereits sanierungspflichtig ist oder durch die Erweiterung sanierungspflichtig wird. Das Bundesgericht stellte sich aber die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nicht insoweit sofort entstehe, als beim Ausbau Erleichterungen nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 17 USG gewährt werden; es liess diese Frage jedoch wiederum offen (BGE 124 II 338). In casu werden Erleichterungen gewährt: vorläufig wird kein Flüsterbelag eingebaut, eine Lärmschutzwand wird nicht erstellt (Regierungsratbeschluss vom 15. Mai 1996, Art. Nr. 1036, S. 10 f., Erw. 4.1.; Vereinbarung zwischen den Streitparteien vom 14. bzw. 18. Juli 1997, S. 2 f., Ziff. 3.1 und 3.2 [...]; Teilbericht Lärm, S. 29; Umweltverträglichkeitsbericht S. 15; Regierungsratsbeschluss vom 18. Februar 1998, Art. Nr. 1998-000343, Dispositiv Ziff. 1; ...). Wie dargelegt, harrt beim Strassenlärm die Frage der Anwendbarkeit der Sanierungsfrist auf das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren im Falle der Gewährung von Erleichterungen noch einer bundesgerichtlichen Klärung. Mit der Gewährung von Erleichterungen wird entschieden, dass von der Sanierungspflicht, d.h. von der Ergreifung der an sich erforderlichen Lärmschutzmassnahmen im entsprechendem Umfang befreit wird. In diesen Fällen den geltend gemachten Entschädigungsansprüchen entgegenzuhalten, sie seien verfrüht, denn der Ablauf der Sanierungsfrist von Art. 17 Abs. 3 LSV
2000 Enteignungsrecht 473 müsse zuerst abgewartet werden, wäre widersprüchlich und ist demzufolge unzulässig. Da in casu Erleichterungen gewährt werden, rechtfertigt es sich also, den Entschädigungsanspruch sofort zu prüfen. 112 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.