DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat
Erwägungen 1. Formelle Beurteilung 1.1 Zuständigkeit Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Der Regierungsrat hat seine Entscheidkompetenz betreffend Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des kantonalen Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung an das DGS delegiert (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). Dementsprechend ist das DGS für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerdelegitimation Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.3 Beschwerdefrist Die Verfügung des VeD vom 16. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2024 zugestellt. Mit der Beschwerdeschrift vom 18. März 2024 (aufgegeben am selben Tag) hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.1.2 Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sämtliche Eingaben und Veränderungen in der Zeit seit Erlass der letzten Verfügung vom 17. Juli 2023 nicht berücksichtigt worden seien. So werde die Tatsache unterschlagen, dass seine Partnerin seit letztem Jahr wieder bei ihm lebe. Weiter bringt er vor, dass verschiedene Elemente des Sachverhalts unrichtig festgestellt worden seien, insbesondere würden sie auf Falschaussagen beruhen. Er kümmere sich um seine Hunde, diese würden die Ausläufe mit ihm, seiner Partnerin oder auf dem riesigen Gelände geniessen. Zudem besuche er mit den Hunden die Hundeschule. Das ganze Verfahren basiere auf einer Anzeige, die sich als unrichtig erwiesen habe. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt, was vom VeD nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Der VeD habe die alte Verfügung mit neuen, wesentlich verschärften Forderungen und massiven Drohungen ersetzt. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Auflage, alle zwei Monate einen Arztbericht einzureichen. Dies sei eine Provokation und er werde menschenverachtend behandelt. Die Auflage, mit den Hunden 10 Stunden pro Jahr die Hundeschule zu besuchen, werde begrüsst. In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen der Beschwerde. Er moniert, dass es in der Verfügung und der Beschwerdeantwort mehrere Passagen gebe, welche nur auf Hörensagen basieren würden. Der VeD wolle ihm Uneinsichtigkeit vorwerfen. Er weigere sich jedoch keinesfalls, mit den Hunden ausserhalb des Gartens spazieren zu gehen. Im Zusammenhang mit der Auflage, ärztliche Zeugnisse einzureichen, sei es wohl kaum vertretbar, dass sie den VeD bei Ferienabwesenheit um Erlaubnis ersuchen müssten. 2.2 Antrag Ausstand Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, dass die bisher vom kantonstierärztlichen Dienst involvierten Personen vom Fall abzuziehen seien, damit die Objektivität wieder Platz greife. In der Begründung führt er aus, dass die Beschwerde an diejenige vom 21. August 2023 anschliesse. Diese sei an den Rechtsdienst des Departements gerichtet gewesen. Aus nicht ersichtlichem Grund sei sie jedoch wieder vom kantonstierärztlichen Dienst behandelt worden, was heisse, dass die Beschwerde von den bisher schon involvierten Personen behandelt worden sei. Dies erscheine aussergewöhnlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden seine Beschwerden gegen die Verfügungen des VeD nicht an den VeD zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet, sondern vom Rechtsdienst des DGS selbst bearbeitet. Aufgrund neuer Erkenntnisse am Gespräch vom 17. Januar 2024 wurde die ursprüngliche Verfügung durch den VeD gemäss § 39 VRPG in Wiedererwägung gezogen. Die Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde aufgehoben und durch die neue Verfügung vom 16. Februar 2024 ersetzt. Der VeD hat damit nicht anstelle der Beschwerdeinstanz entschieden, sondern als Vorinstanz lediglich das Anfechtungsobjekt durch ein neues ersetzt. Soweit der Beschwerdeführer dennoch eine Befangenheit der in den Fall involvierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VeD infolge der Wiedererwägung rügen will, ist er nicht zu hören. Mehrfache Befassungen derselben Amtsperson sind im Rahmen einer Wiedererwägung systembedingt mit der Verfahrensordnung verknüpft. Diese Form der Vorbefassung zwingt eine Amtsperson nicht in den Ausstand, sofern nicht weitere Umstände auf Befangenheit schliessen lassen (RETO FELLER/PAN- DORA KUNZ-NOTTER, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N 32 m.w.H.). Die Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde durch G., Fachspezialistin Tierschutz Heim- und Wildtiere, verfasst, diejenige vom 16. Februar 2024 durch I., Stv. Kantonstierärztin. Die Verfügungen wurden damit ohnehin nicht von derselben Person erlassen. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen keine konkreten Umstände vor, welche auf eine Vorbefassung der beim VeD involvierten Personen hindeuten würden. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet abzuweisen.
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2.3 Sachverhaltserstellung 2.3.1 Gesetzliche Grundlagen Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (§ 52 VRPG). Es kann daher gerügt werden, dass der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts dann, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden, über rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wurde oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Feststellung des Sachverhalts ist unvollständig, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt wurden (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, S. 346). 2.3.2 Rügen des Beschwerdeführers 2.3.2.1 Haltereigenschaft Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nicht er, sondern seine Partnerin C._____ die Besitzerin von "D." sei. Halter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auf mehrere Personen zutreffen. Relevantes Kriterium ist die andauernde tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier. Das Eigentum ist keine Voraussetzung für die Haltereigenschaft. Ein Tierhalter kann dadurch definiert werden, dass er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlusts trägt (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Basel 2011, S. 199 m.w.H.). Wie der VeD in seiner Verfügung vom 16. Februar 2024 korrekt festgehalten hat, ist gemäss den Heimtierausweisen der Beschwerdeführer Eigentümer von "A." und C._____ die Eigentümerin von "D.". Trotz dieser Eigentumsverhältnisse ist der Beschwerdeführer als Halter beider Hündinnen zu betrachten. Sowohl "A." als auch "D." sind gemäss der zentralen Hundedatenbank AMICUS auf den Beschwerdeführer registriert. Die Partnerin des Beschwerdeführers hat sich im Jahr 2023 während längerer Zeit im Ausland aufgehalten. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer um "A." und "D." gekümmert. Nach wie vor scheint es gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers so, dass er den Grossteil der Betreuung der Hündinnen übernimmt. So ist es auch der Beschwerdeführer und nicht seine Partnerin, welcher mit beiden Hündinnen die Hundeschule besucht. Infolgedessen ist der VeD zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Halter von "D." und "A." ist. 2.3.2.2 Vorgeschichte Der Beschwerdeführer moniert, dass der Verfügung vom 30. Juli 2021 mehrere Falschaussagen zugrunde liegen würden. So sei es falsch, dass die Hunde angebunden gewesen seien, keinen Auslauf und keine Bewegung gehabt hätten. Zudem sei der Hund "E." nicht freiwillig, sondern aufgrund massiver Bedrohung und Einschüchterung abgegeben worden. Die Verfügung des VeD vom 30. Juli 2021 basiert im Wesentlichen auf Meldungen aus der Öffentlichkeit und Feststellungen, welche der VeD bei einer Kontrolle am Wohnort des Beschwerdeführers gemacht hat. Zudem hat sich der VeD auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin anlässlich dieser Kontrolle abgestützt. Die Feststellungen und Aussagen wurden in einem Kontrollbericht festgehalten und entsprechen den Ausführungen in der Verfügung. Wieso es sich deshalb um Falschaussagen seitens des VeD handeln soll, führt der Beschwerdeführer nicht genauer aus. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer diese Beanstandungen bereits mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2021 vorbringen können, die Verfügung blieb jedoch unangefochten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der VeD den Sachverhalt gestützt auf die erwähnten Beweismittel erstellt hat. Eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist nicht erkennbar.
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2.3.2.3 Meldung vom tt.mm.jjjj Die Beanstandungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Meldung vom tt.mm.jjjj" beziehen sich inhaltlich auf den Abschnitt "Vorgeschichte", weshalb diese in vorstehender Erw. 2.3.2.2 abgehandelt wurden und darauf verwiesen werden kann. 2.3.2.4 Vorfall vom tt.mm.jjjj Gemäss dem Beschwerdeführer seien die Aussagen zum Vorfall vom tt.mm.jjjj nicht korrekt. Jedoch kann, auch wenn der Strafantrag zum Vorfall vom tt.mm.jjjj zurückgezogen worden ist, für die Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen auf den Sachverhalt abgestellt werden, welcher der Strafanzeige zugrunde lag (s. nachfolgende Erw. 2.5.7). 2.3.2.5 Stellungnahme J._____ vom 7. Mai 2023 Der Beschwerdeführer moniert, dass in der Verfügung nicht erwähnt worden sei, dass der Zaun bereits vor dem tt.mm.jjjj verbessert worden sei. Tatsächlich brachte der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2023 vor. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass dieser Aspekt keinen Eingang in die Verfügung des VeD vom 16. Februar 2024 gefunden hat. Dass der Garten des Beschwerdeführers nicht ausbruchsicher war, war vor allem in der strafrechtlichen Beurteilung relevant. In tierschutzrechtlicher Hinsicht war die Einzäunung des Grundstücks, wenn überhaupt, lediglich ein Randthema und kein Grund für die Anordnung der Massnahmen, weshalb der VeD diesen Aspekt zu Recht weglassen durfte. Der Sachverhalt wurde damit nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt. 2.3.2.6 Telefonat mit der Hundetrainerin F._____ Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er gegenüber der Hundetrainerin gesagt habe, dass seine Frau nach ihrer Rückkehr mit den Hunden spazieren gehe, und nicht, dass sie aktuell mit den Hunden spazieren gehe. Der Veterinärdienst stützt seine Ausführungen in der Verfügung vom 16. Februar 2024 auf die Telefonnotiz vom tt.mm.jjjj. Der Wortlaut der Telefonnotiz wurde in der Verfügung richtig wiedergegeben. Ob die Telefonnotiz tatsächlich den Aussagen der Hundetrainerin entspricht und die Hundetrainerin die Aussagen des Beschwerdeführers richtig wiedergegeben hat, lässt sich nicht mehr überprüfen. Fest steht jedoch, dass die Partnerin des Beschwerdeführers im Jahr 2023 während längerer Zeit abwesend war. Der VeD hat gemäss den Erwägungen der Verfügung vom 16. Februar 2024 berücksichtigt, dass die Partnerin des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit aus ihrem Auslandaufenthalt zurückgekehrt ist und ihn nun in der Hundehaltung unterstützen kann. Soweit der VeD den beanstandeten Satz bei seiner Entscheidfindung überhaupt berücksichtigt hat, ist davon auszugehen, dass er in dem Sinne verstanden worden ist, wie es der Beschwerdeführer gemeint hat. Die Sachverhaltserstellung ist damit nicht zu beanstanden. 2.3.2.7 Rapport vom tt.mm.jjjj Gemäss dem Beschwerdeführer sei er falsch zitiert worden. Dem Tierzüchter zufolge sei das Treppenlaufen mit den Hunden erst im Alter von 12 Monaten erlaubt. Gemäss dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom tt.mm.jjjj gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass ein Labrador nicht Treppen laufen solle (Fragen 44 und 45), was der VeD in seiner Verfügung entsprechend paraphrasiert hat. Dem VeD kann keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn er sich auf dieses Beweismittel abgestützt hat. Zudem ist die angeblich ausgelassene Aussage, dass das Treppenlaufen erst ab 12 Monaten erlaubt sei, für die Verfügung nicht von Relevanz gewesen. Weder das Alter der Hunde noch das Treppenlaufen stellten Gründe für die Anordnung von Massnahmen dar. 2.3.2.8 Kontrolle vom tt.mm.jjjj Die Beschwerdeführer bringt vor, dass die Balkontüre bei der Kontrolle geschlossen gewesen und auch geschlossen geblieben sei. Die Terrasse sei mit grünem Rasenteppich belegt gewesen. Es sei
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unerklärlich, wie jemand habe Urin riechen können. Der VeD hielt in seinem Kontrollbericht vom tt.mm.jjjj fest, dass der Beschwerdeführer den Wohnbereich und den Aufenthaltsbereich der Hunde gezeigt habe. Es sei dabei aufgefallen, dass der Balkon frisch gereinigt und noch feucht gewesen sei. Aufgrund der hohen Aussentemperaturen an diesem Tag habe das Reinigen nicht lange vor der Kontrolle stattfinden können. Ein Uringeruch sei wahrnehmbar gewesen. Dass die Terrasse kurz vor Eintreffen des VeD noch gereinigt worden ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Auch aus den Bildern der Kontrolle ergeht, dass der Balkon sehr nass ist, womit kurz vorher eine Reinigung stattgefunden haben muss. Ein Uringeruch kann beweismässig lediglich durch entsprechende Schilderungen gesichert werden. Zum heutigen Zeitpunkt lässt sich diese Schilderung selbstredend nicht mehr überprüfen. Es erscheint jedoch vertretbar, dass der VeD in seiner Verfügung auf die von den mit der Kontrolle betrauten Personen gemachten Wahrnehmungen abstellt. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung kann dem VeD unter diesem Punkt nicht vorgeworfen werden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er das Leinenlaufen und frei kontrollierte Gehen im grossen Garten mit den Hündinnen trainiert habe. Nichts anderes hält auch der VeD in seiner Verfügung vom 16. Februar 2024 fest. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die ärztlichen Berichte betreffend Gehfähigkeit und körperliche Fitness seien ignoriert worden, ist auf die Erwägungen der Verfügung vom 16. Februar 2024 zu verweisen. Dort wird explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Zeugnissen wieder gehfähig ist. 2.4 Verschärfung der Massnahmen 2.4.1 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt, dass die Massnahmen des VeD in der Verfügung vom 16. Februar 2024 verschärft worden seien. Implizit macht er damit geltend, dass er gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 17. Juli 2023 schlechter gestellt worden sei. 2.4.2 Gesetzliche Grundlagen Grundsätzlich gilt im öffentlichen Prozessrecht die Dispositionsmaxime, wonach die Parteien über den Streitgegenstand verfügen. Demzufolge gilt der Grundsatz, dass die Rechtsmittelinstanz dem Beschwerdeführer bei einer Abweisung der Beschwerde nicht weniger zusprechen darf, als ihm die Vorinstanz zugebilligt hat, bei einer Gutheissung aber auch nicht mehr, als er beantragt hat. Dieses grundsätzliche Verbot der Verschlechterung bzw. Verbesserung kann im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung stehen, wenn sich zeigt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise zu viel zugesprochen hat oder eine Partei mehr zugute hätte, als sie beantragt hat. Entsprechend gilt das Verbot der Verschlechterung und Verbesserung – zumindest vor den unteren Beschwerdeinstanzen – oft nicht absolut. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die Beschwerdeinstanz der betroffenen Partei eine beabsichtigte Schlechterstellung ankündigt und ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräumt. Zudem gebietet das Fairnessgebot, dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hingewiesen wird, um so einer Schlechterstellung zu entgehen (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 360). Die Wiedererwägung räumt der Vorinstanz die Möglichkeit ein, ihre angefochtene Verfügung noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers abzuändern (ANDREA PFLEIDERER, in: Bernhard Waldmann/Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 58 N 39). Erlässt die Vorinstanz eine neue Verfügung, in welcher die ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert wird, so tritt die neue nicht an die Stelle der ursprünglichen Verfügung. Vielmehr wird von der Praxis darin lediglich ein Antrag an die Beschwerdeinstanz gesehen, bei welcher aufgrund des Devolutiveffekts das Rechtsmittel hängig ist (AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 58 N 23).
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2.4.3 Subsumtion In der Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde angeordnet, dass die Hunde "A." und "D." ab sofort dreimal pro Woche für mindestens eine Stunde durch eine Drittperson einzeln spazieren geführt werden müssen. Die Hündinnen müssten zudem mindestens dreimal täglich die Möglichkeit zur Bewegung und zum Versäubern im Garten bekommen. An Tagen, an welchen die Hündinnen nicht von einer Drittperson ausgeführt würden, müsse ein Aufenthalt im Garten mindestens eine Stunde dauern. Zudem wurde angeordnet, dass mit den beiden Hündinnen bis 31. Dezember 2023 je 20 Lektionen Hundekurs absolviert werden müssen. In der neuen Verfügung vom 16. Februar 2024 wird in Abweichung zur Verfügung vom 17. Juli 2023 verlangt, dass die Hündinnen durch eine geeignete Person mindestens einmal täglich für mindestens eine Stunde ausserhalb des Gartens spazieren geführt werden müssen. In diesem Zusammenhang verlangt der VeD vom Beschwerdeführer, dass er alle zwei Monate einen ärztlichen Bericht betreffend seine Gehfähigkeit und körperliche Fitness in Bezug auf das Führen von Hunden einreicht. Wie in der ersten Verfügung wird der Beschwerdeführer zum Besuch der Hundeschule verpflichtet. Die Verfügung vom 16. Februar 2024 weicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu besuchenden Stunden und der Dauer der Verpflichtung von der ersten Verfügung ab (mindestens 10 Lektionnen pro Jahr). In beiden Verfügungen verlangt der VeD, dass den beiden Hündinnen mindestens dreimal täglich die Möglichkeit zur Bewegung und zum Versäubern im Garten gewährt wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die beiden Verfügungen in Bezug auf die Anzahl der Spaziergänge, das Einreichen der ärztlichen Berichte und das Ausmass der Verpflichtung zum Besuch der Hundeschule unterscheiden. Hinsichtlich der Verpflichtung, die Hundeschule zu besuchen, wurden die Massnahmen in der zweiten Verfügung des VeD gegenüber der ersten Verfügung verschärft. In der ersten Verfügung war zwar die Anzahl der zu besuchenden Stunden höher, jedoch handelte es sich um eine einmalige Verpflichtung. In der Verfügung vom 16. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer der jährliche Besuch der Hundeschule vorgeschrieben. In seiner Beschwerde vom 18. März 2024 begrüsst der Beschwerdeführer jedoch diese Veränderung. Auch aus dem Gespräch vom 17. Januar 2024 kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits heute freiwillig mit den beiden Hündinnen die Hundeschule besucht und vorhat, dies auch künftig zu tun. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht gegen das Ausmass der Verpflichtung richtet, sondern lediglich gegen die verfügungsweise Anordnung, womit die Nichtbefolgung unter Strafdrohung gestellt wird. Inwiefern es gerechtfertigt ist, diese Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zu verfügen, ist in nachfolgender Erw. 2.5.5 zu erläutern. Bezüglich der Verpflichtung zum Spaziergang könnte eine Verschärfung nur insoweit angenommen werden, als in der ersten Verfügung lediglich dreimal pro Woche ein Spaziergang notwendig war, in der neuen Verfügung hingegen ein täglicher Spaziergang verlangt wird. Jedoch mussten die Hündinnen auch gemäss der ersten Verfügung an Tagen, an welchen kein Spaziergang durchgeführt wurde, mindestens eine Stunde Auslauf im Garten haben. Es wird damit in beiden Verfügungen ein täglicher Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde verlangt. Sowohl beim Spaziergang als auch beim Aufenthalt im Garten müssen die Hündinnen jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle gehalten werden (§ 5 Abs. 1 lit. b des Hundegesetzes [HuG] vom 15. März 2011 [SAR 393.400]), weshalb der zeitliche Aufwand für den Beschwerdeführer ungefähr derselbe ist. Infolgedessen liegt keine Verschärfung der Massnahmen vor. Mit der Verfügung vom 16. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, alle zwei Monate einen ärztlichen Bericht zu seiner Gehfähigkeit einzureichen. In dieser Massnahme ist keine Verschärfung zu erblicken. Die Massnahme wurde im Zusammenhang damit erlassen, dass nicht mehr eine Drittperson, sondern der Beschwerdeführer selbst mit den Hündinnen spazieren gehen kann, womit im Wesentlichen den Beanstandungen des Beschwerdeführers in seiner ersten Beschwerde vom 21. August 2023 Rechnung getragen wurde (zur Beurteilung dieser Massnahme siehe nachfolgende Erw. 2.5.4).
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Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die neu verfügten Massnahmen eine Verschärfung gegenüber der ursprünglichen Verfügung darstellen, würde dies nichts an der vorliegenden Ausgangslage ändern. Diesfalls wäre die neue Verfügung vom 16. Februar 2024 im Sinne der obigen Ausführungen als Antrag an die Beschwerdeinstanz zu verstehen. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde die Möglichkeit, zu den verschärften Massnahmen Stellung zu nehmen. Folglich könnte im vorliegenden Entscheid auch über diese Anträge entschieden werden. 2.5 Tierschutzrechtliche Massnahmen 2.5.1 Theorie Gemäss Art. 23 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls, namentlich die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen, zum Ziel (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1.). Ein Halteverbot kommt in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vorläufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 32). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und –verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2.). Anstelle oder nebst einem Tierhalteverbot kann die zuständige Behörde Massnahmen nach Art. 24 TSchG ergreifen. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Ungeeignete Haltebedingungen ergeben sich derweil aus Verstössen gegen diverse Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG muss im Umgang mit Tieren deren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werden (lit. a); und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen gesorgt werden (lit. b). Die Pflege ist dann angemessen, wenn sie gemäss Art. 3 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Für Haushunde sehen die Art. 69 ff. TSchV spezielle Bestimmungen vor. So müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Wenn sie nicht ausgeführt werden können, müssen sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV). In der Aufzucht und der Erziehung der Hunde müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleistet werden (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Nach Art. 191 Abs. 2 TSchV kann die kantonale Behörde Hundehalter und Hundehalterinnen dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat. Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten des Tierhalters oder der Tierhalterin (Art. 191 Abs. 3 TSchV). 2.5.2 Massnahme Spaziergänge (Dispositivziffern II. und III.) Der VeD ordnete in seiner Verfügung vom 16. Februar 2024 an, dass die Hündinnen "A." und "D." mindestens einmal täglich für mindestens eine Stunde ausserhalb des Gartens durch eine geeignete Person spazieren geführt werden müssten.
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Die verfügungsweise Anordnung, dass die Hunde täglich für mindestens eine Stunde ausgeführt werden müssen, erscheint ohne weiteres geeignet, zum Schutz der Tiere beizutragen. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben in Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2021 beim VeD aktenkundig. Damals gingen zwei Meldungen aus der Öffentlichkeit beim VeD ein, in welchen Mängel in der Hundehaltung beim Beschwerdeführer geschildert wurden. Insbesondere wurde berichtet, dass die beiden Hündinnen des Beschwerdeführers nicht ausgeführt würden. Die Hunde würden in der Wohnung und auf der Terrasse gehalten, wo sie sich auch versäubern würden. Zudem wurde das lange und laute Hundegebell beanstandet. Am tt.mm.jjjj führte der VeD beim Beschwerdeführer eine Kontrolle durch und stellte dabei im Wesentlichen fest, dass die Hunde "H." und "E." nicht spazieren geführt und sich drinnen und auf dem Balkon versäubern würden. Der Hund "E." wurde im Dachstock [...] angeleint gehalten. Der Beschwerdeführer konnte sich nur im Rollstuhl bewegen; seine Partnerin betreute sowohl ihn selbst als auch seinen Bruder. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass der Auslauf im Garten nicht ausreichend sei. Nachdem der VeD dem Beschwerdeführer eröffnete, den Hund "E." nicht in der Haltung des Beschwerdeführers zu belassen, verzichtete der Beschwerdeführer auf den Hund. Nach dem Tod des Hundes "H." im Februar 2022 schaffte sich der Beschwerdeführer zwei junge Labrador-Hündinnen an. Im tt.mm.jjjj meldete eine Person aus der Nachbarschaft des Beschwerdeführers dem VeD, dass sie die Hunde nie draussen gesehen habe und die Hunde intensiv bellen würden. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, auf seine Pflichten als Hundehalter, insbesondere auf den täglich notwendigen Auslauf der Hunde, hingewiesen. Trotz all dieser Umstände gaben die Nachbarin des Beschwerdeführers, welche den Beschwerdeführer unterstützte, sowie der Beschwerdeführer selbst bei der Kontrolle im tt.mm.jjjj an, dass die Hündinnen "A." und "D._____" nie ausserhalb des Grundstücks spazieren geführt würden. Aufgrund der Interventionen des VeD im Jahr 2021 und Anfang 2023 wusste der Beschwerdeführer um seine Pflichten als Hundehalter bestens Bescheid. Insbesondere wurde ihm bereits beim ersten Einschreiten des VeD im Jahr 2021 erläutert, dass der tägliche Spaziergang mit den Hunden für die artgerechte Haltung notwendig ist. Dennoch hat er sich in einer Situation, in welcher er aufgrund von körperlichen Einschränkungen selber nicht fähig war, Spaziergänge durchzuführen, zwei junge Hündinnen gekauft. Seine Partnerin, welche ihn in der Hundehaltung hätte unterstützen sollen, war längere Zeit abwesend. Trotz des Umstands, dass dem Beschwerdeführer durch den VeD zweimal aufgezeigt wurde, wie er seine Hunde tiergerecht zu halten habe, konnten bei der Kontrolle im tt.mm.jjjj wiederum Mängel in der Haltung festgestellt werden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne behördliche Anordnung seinen Pflichten als Hundehalter nicht genügend nachkommt. Aus diesen Gründen erscheint es erforderlich, die Spazierpflicht verfügungsweise anzuordnen. Es ist anzumerken, dass im letzten Jahr einige Umstände eingetreten sind, welche sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirken. Hinsichtlich seiner körperlichen Gesundheit hat er grosse Fortschritte gemacht, sodass er gemäss ärztlicher Bescheinigung wieder selber in der Lage ist, mit den Hunden spazieren zu gehen. Zudem ist seine Partnerin aus ihrem Auslandaufenthalt zurückgekehrt und er besucht mit den beiden Hündinnen regelmässig die Hundeschule. Diese positiven Umstände wurden insoweit berücksichtigt, als der Beschwerdeführer bei Eignung die Spaziergänge selbst durchführen kann. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände erscheint die Anordnung, wie sie in den Dispositivziffern II. und III. getroffen wurde, verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits heute den täglichen Auslauf mit den Hunden praktiziert und er daher nach aktuellem Stand keine Sanktionen im Sinne von Dispositiv-Ziffer IX. zu befürchten hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Dispositivziffern II. und III. verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. 2.5.3 Massnahme Bewegung und Versäubern (Dispositivziffer IV.) Auch die in Dispositivziffer III. angeordnete Massnahme, dass die Hündinnen mindestens dreimal täglich Möglichkeit zur Bewegung und zum Versäubern im Garten erhalten müssten, entspricht den
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oben ausgeführten gesetzlichen Grundlagen und ist damit geeignet, den Schutz der Tiere und deren Wohlergehen sicherzustellen. Aufgrund der im Jahr 2021 durchgeführten Kontrolle sowie den Meldungen aus der Öffentlichkeit muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Hunde auf dem Balkon versäubern liess. Bei der Kontrolle im tt.mm.jjjj wurde durch den VeD festgestellt, dass der Balkon frisch gereinigt, aber dennoch ein Uringeruch wahrnehmbar war. Es muss daher angenommen werden, dass sich die Hündinnen zumindest bis zur Kontrolle im tt.mm.jjjj nach wie vor auf dem Balkon versäuberten, was nicht tiergerecht ist. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auf seine Pflichten als Hundehalter hingewiesen, wobei ihm auch aufgezeigt wurde, dass die Hunde Gelegenheit erhalten müssen, sich unangeleint bewegen und sich im Freien versäubern zu können. Da der Beschwerdeführer dieser Pflicht trotz zweimaligem Hinweis nicht nachgekommen ist, ist die in Dispositivziffer IV. angeordnete Massnahme verhältnismässig. 2.5.4 Massnahme Arztzeugnis (Dispositivziffer V.) Fraglich ist, ob die Verpflichtung, dass der Beschwerdeführer alle zwei Monate einen Bericht betreffend seine Gehfähigkeit und die körperliche Fitness im Zusammenhang mit dem Führen von Hunden einzureichen hat, gerechtfertigt erscheint. Diese Massnahme steht im Zusammenhang mit Dispositivziffer II. und deren Änderung im Vergleich zur ersten Verfügung vom 17. Juli 2023. Im Gegensatz zur ersten Verfügung wurde in der zweiten Verfügung offen gelassen, ob der Beschwerdeführer selbst oder eine Drittperson den täglichen Spaziergang mit den Hunden durchführt. Der Beschwerdeführer wird lediglich verpflichtet, sicherzustellen, dass die Hündinnen durch eine geeignete Person spazieren geführt werden. Aufgrund der Anordnungen in den Dispositivziffern II. und III. der Verfügung vom 16. Februar 2024 erscheint die Auflage in Dispositivziffer IV. überflüssig. Die Verfügung des VeD soll den Schutz der Tiere und deren Wohlergehen sicherstellen. Mit Dispositivziffer II. wird der tägliche Auslauf der beiden Hündinnen des Beschwerdeführers angeordnet. Dabei wird der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, den Spaziergang persönlich durchzuführen. Vielmehr hat er sicherzustellen, dass eine geeignete Person – sei er dies selbst, seine Partnerin oder eine Drittperson – mit den Hündinnen spazieren geht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung dieser Aufgabe – die Sicherstellung der täglichen Spaziergänge – alle zwei Monate einen Arztbericht betreffend seine Gehfähigkeit einreichen sollte. Mit den Anordnungen in den Dispositivziffern II. und III. wird die Entscheidung, wer mit den Hündinnen spazieren gehen soll bzw. ob der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, den Spaziergang durchzuführen, dem Beschwerdeführer überlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer gehunfähig werden würde und dies in einem Arztbericht, welchen er einreichen müsste, festgehalten würde, müssten die Dispositivziffern II. und III. der Verfügung vom 16. Februar 2024 nicht abgeändert werden. Bereits mit diesen Anordnungen wird sichergestellt, dass die beiden Hündinnen täglich ausgeführt werden, unabhängig vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Demzufolge erscheint es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer seine Gehfähigkeit in Abständen von zwei Monaten überprüfen lässt. Die Auflage in Dispositivziffer V. wäre im Sinne eines Kontrollinstruments nur angezeigt, wenn der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, den Spaziergang höchstpersönlich durchzuführen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Dispositivziffer V. erscheint daher im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als nicht geeignet und erforderlich, das Tierwohl sicherzustellen. Dem wird bereits mit den Dispositivziffern II. und III. Genüge getan. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und Dispositivziffer V. aufzuheben. 2.5.5 Massnahme Hundeschule (Dispositivziffer VI.) Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2024. Aus seiner Beschwerde ergeht jedoch, dass er die Massnahme betreffend den Besuch der Hundeschule begrüsse (Beilage B zur Beschwerde, Ziff. 17). Die Möglichkeit, Hundehaltende zum Besuch eines Hundeerziehungskurses zu verpflichten, ist in Art. 191 Abs. 2 TSchV
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vorgesehen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Anordnung kann auf die obigen Ausführungen in Erw. 2.5.2 und 2.5.3 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits vor Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung vom 17. Juli 2023 begonnen, die Hundeschule zu besuchen und ist seither den eingereichten Belegen zufolge immer wieder mit den Hündinnen in der Hundeschule gewesen. Da es der Beschwerdeführer aber vor dieser Zeit versäumt hat, mit den Hunden die Hundeschule zu besuchen oder sie anderweitig adäquat zu trainieren, erscheint es verhältnismässig, den Besuch der Hundeschule verfügungsweise vorzuschreiben. Dies soll auch verhindern, dass der Beschwerdeführer künftig von einem Besuch der Hundeschule absieht, was sich negativ auf das Wohl der Tiere auswirken würde. Die angeordnete Massnahme erscheint daher verhältnismässig und die Beschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer überhaupt verlangt, die Verpflichtung zum Besuch der Hundeschule aufzuheben, abzuweisen. 2.5.6 Verwarnung Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass der VeD in der Verfügung vom 16. Februar 2024 massive, unverhältnismässige Drohungen ausgesprochen habe. Im Unterschied zu anderen Bundesgesetzen sieht das Tierschutzgesetz nicht ausdrücklich eine Verwarnung, Mahnung oder Androhung einer künftigen Massnahme als Verwaltungssanktion vor. Nach Lehre und Rechtsprechung können aber dort, wo bestimmte Sanktionen oder Handlungsanweisungen vorgesehen sind, solche Anordnungen auch zunächst als milderes Mittel bloss angedroht werden. Das kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2). Der VeD hat in diesem Sinne in der Verfügung vom 16. Februar 2024 für den Fall, dass bei einer weiteren Kontrolle wiederum bestimmte Mängel festgestellt würden, die Einleitung einer strafrechtlichen Abklärung und weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen (Abgabe der Hunde, Tierhalteverbot) angedroht. Die beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle im tt.mm.jjjj angetroffene Hundehaltung (fehlender Spaziergang, Versäubern in der Wohnung bzw. auf dem Balkon) verstösst gegen die Tierschutzgesetzgebung. Bereits rund zwei Jahre vor dieser Kontrolle wurden gegen Beschwerdeführer wegen denselben Mängeln in der Tierhaltung Massnahmen angeordnet. Aufgrund der mehrfachen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung erscheint eine Verwarnung und Androhung schwerer Massnahmen bei erneuter Widerhandlung angezeigt. 2.5.7 Verhältnis zum strafrechtlichen Verfahren In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass das Strafverfahren betreffend den Vorfall vom tt.mm.jjjj eingestellt worden sei. Auch wenn dies zutreffend ist, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, dass widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahmen von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft K._____ beurteilte im Rahmen des Strafverfahrens einzig den Vorfall vom tt.mm.jjjj. Dass dieser so stattgefunden hat, die Hündinnen also aus dem Garten auf die Alpakaweide ausgebüxt waren, blieb auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz unbestritten. Die verwaltungsrechtlichen Massnahmen wurden jedoch nicht aufgrund des Vorfalls vom tt.mm.jjjj, sondern aufgrund der Haltebedingungen der Hündinnen beim Beschwerdeführer erlassen. Der Vorfall vom tt.mm.jjjj gab lediglich dazu Anlass, beim Beschwerdeführer eine Haltungskontrolle durchzuführen. Das strafrechtliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren gründen damit nicht auf dem gleichen Sachverhalt. Dies zeigt sich auch darin, dass dem Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht
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Verstösse gegen des Hundegesetz vorgeworfen wurden, im Verwaltungsverfahren hingegen Verstösse gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts. Eine Bindung der Verwaltungsbehörden an den Ausgang des Strafverfahrens ist damit nicht gegeben. 2.6 Fazit Die Dispositivziffer V. ist mangels Erforderlichkeit aufzuheben. Die anderen Massnahmen des VeD erscheinen gesetzeskonform und verhältnismässig, sodass die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Dispositivziffer V. gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Kostenverteilung Beschwerdeverfahren Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten und den notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen; § 29 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffer V. In insgesamt fünf Dispositivziffern wurden Massnahmen angeordnet, weshalb der Beschwerdeführer zu 1/5 obsiegt. Er hat die Kosten folglich im Umfang von 4/5 zu tragen. 3.2 Verfahrens- und Parteikosten Per 1. Juli 2024 ist das neue Gebührenrecht in Kraft getreten. Gebühren und Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits begonnen haben, werden nach altem Recht erhoben und bezogen (§ 24 Abs. 1 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. September 2023 [SAR 662.100]). Die Verfahrenskosten bemessen sich daher nach § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret; VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150). Die Staatsgebühr wird in diesem Fall auf Fr. 1'500.00 festgelegt. Hinzu kommt die Kanzleigebühr in Höhe von Fr. 190.00 (§ 25 f. VKD). Der Beschwerdeführer hat die Kosten im Umfang von 4/5, d.h. mit Fr. 1'352.00 zu tragen. Der VeD hat weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch hat er willkürlich entschieden, sodass ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die restlichen Kosten gehen daher zulasten der Staatskasse. Der Beschwerdeführer hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen, weshalb keine Parteikosten ersetzt werden. 3.3 Kosten erstinstanzliches Verfahren Gemäss § 22 Abs. 1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (VV TSchG) vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) erheben die Vollzugsorgane für Tierschutzkontrollen, die zu einer Beanstandung führen, eine Gebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 1'500.00. Bei ausserordentlichem Aufwand kann die Gebühr bis auf das Dreifache der ordentlichen Maximalhöhe erhöht werden. Der VeD veranschlagte die Gebühr für die Kontrolle vom tt.mm.jjjj mit Fr. 150.00 sowie die Kosten der Verfügung mit Fr. 350.00, was nicht zu beanstanden ist. Diese Kosten sind im Sinne des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens neu zu verteilen. Der Beschwerdeführer hat auch diese Kosten lediglich im Umfang von 4/5, d.h. mit Fr. 400.00 zu tragen. Ein allfällig bereits geleisteter Mehrbetrag ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Entscheid
Dispositivziffer V. der Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben.
Dispositivziffer VII. wird wie folgt geändert: Die Gesamtkosten von Fr. 500.00, bestehend aus den Kosten der Kontrolle vom tt.mm.jjjj von Fr. 150.00 sowie den Kosten der Verfügung von Fr. 350.00, werden J._____ zu 4/5, d.h. mit Fr. 400.00, auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen. Ein allfällig bereits geleisteter Mehrbetrag ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 18. März 2024 abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr von Fr. 190.00, zusammen Fr. 1'690.–, werden zu 4/5 (Fr. 1'352.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst