DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat
Erwägungen 1. Formelle Beurteilung 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Sachliche Zuständigkeit Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Der Regierungsrat hat seine Entscheidkompetenz betreffend Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des kantonalen Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung an das Departement Gesundheit und Soziales delegiert (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). Dementsprechend ist das Departement Gesundheit und Soziales für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1.2 Örtliche Zuständigkeit 1.1.2.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich in Deutschland aufhalte und die schweizerischen Behörden daher nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig seien. Ob er geeignet sei, den Hund "A." zu halten, beurteile sich nach deutschem und nicht nach schweizerischem Tierschutzrecht. Aufgrund des Territorialitätsprinzips stehe es den schweizerischen Behörden nicht zu, darüber zu entscheiden, ob er in Deutschland einen Hund halten dürfe oder nicht. Mit dem Verlassen der Schweiz habe das zwischen dem Kanton Aargau und dem Adressaten des Verwaltungshandels bestehende Rechtsverhältnis mit Unterstellung unter das aargauische und schweizerische Recht geendet. Bei der Frage, ob er in der Lage ist, seinen Hund "A." tierschutzgerecht zu halten, gehe es nicht um ein ortsgebundenes, sondern um ein personenbezogenes Rechtsverhältnis. Da es um eine dauerhafte Regelung mit Entzug des Eigentums gehe und nicht bloss um einen temporären Entzug des Hundes für die Dauer einer Hospitalisation des Halters, sei auch nicht auf den Ort des massgeblichen Vorgangs, sondern auf den Ort des Verfügungsadressaten im Zeitpunkt des endgültigen Entscheids abzustellen. Die Voraussetzungen für den Eingriff in das Eigentumsrecht müssten nicht nur im Zeitpunkt der Beschlagnahme, sondern auch noch im Zeitpunkt des materiellen Entscheids gegeben sein.
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Der Veterinärdienst entgegnet hierauf, dass sich die Haltungsmängel im Kanton Aargau abgespielt hätten und die Unfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend Hundehaltung im Kanton Aargau festgestellt worden sei. Die Beschwerdeinstanz müsse sich nur mit der Frage befassen, inwiefern die behördliche Handlung zum damaligen Zeitpunkt rechtmässig gewesen sei. Mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) führt der Veterinärdienst aus, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung keinen Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt hätte, eine Beschlagnahmung möglich gewesen wäre. Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 TSchG knüpfe an den Ort der Tierhaltung und nicht an den Wohnsitz des Tierhalters an. Analog dem Grundsatz der perpetutio fori im Zivilprozessrecht würde auch im Verwaltungsverfahren die Rechtshängigkeit bewirken, dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibe. 1.1.2.2 Rechtliche Grundlagen Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden richtet sich grundsätzlich nach dem Territorialitätsprinzip. Danach ist die Behörde jenes Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden) zuständig, auf dessen Gebiet sich der zu beurteilende Sachverhalt ereignet oder auswirkt (REGINA KIENER/BERN- HARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 493). Die örtliche Zuständigkeit des Veterinärdiensts für die Beschlagnahme von Hunden kann sich aus verschiedenen Anknüpfungspunkten ableiten. Sofern der Hundehalter seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, kann die Zuständigkeit aus dem Wohnsitz hergeleitet werden. Die Zuständigkeit des aargauischen Veterinärdiensts ist aber auch gegeben, wenn sich die Hunde im Kanton Aargau befanden bzw. hier gegen Tierschutzbestimmungen verstossen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der analogen Anwendung von Art. 212a Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1), wonach für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG die Behörde desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden. Zum anderen lässt sich die entsprechende Zuständigkeit auch aus dem Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG ableiten. Nach dieser Bestimmung haben die mit dem Vollzug des TSchG beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und Gegenständen und Tieren. Besteht der Verdacht auf einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung und drängt sich ein Einschreiten nach Art. 24 TSchG auf, kommt hierfür grundsätzlich nur die Behörde am entsprechenden Ort in Frage (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.204 vom 1. Dezember 2022 E. 1.6). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Sie müssen im Urteilszeitpunkt vorliegen. Dies bedeutet zweierlei: Zum einen ist die Heilung des Mangels im Laufe des Verfahrens möglich, zum anderen ist eine Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, wenn bei ihrer Einreichung zwar sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorlagen, in einem späteren Zeitpunkt aber nicht mehr. Anderes gilt hinsichtlich der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit; lagen sie im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit vor, bestehen sie in aller Regel weiter (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, Vorbemerkungen zu § 38 N 7, § 46 N 7; BGE 108 Ib 139 E. 2.b). 1.1.2.3 Subsumtion Die Meldung der Kantonspolizei Aargau vom 29. September 2023 an den Veterinärdienst löste das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verwaltungsverfahren aus. Gemäss dieser Meldung hielt die Polizei den Beschwerdeführer in V._____ an und die Mobilen Ärzte verfügten anschliessend eine fürsorgerische Unterbringung in der PDAG. Sein Hund "A." ist gemäss der Meldung durch die Regionalpolizei nach G. ins Tierheim gebracht worden. Der Veterinärdienst beschlagnahmte den Hund am selben Tag. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung des Hundes "A." unbestrittenermassen seinen Wohnsitz im Kanton Aargau. Dementsprechend hielt sich auch der Hund "A." auf dem Gebiet des Kantons Aargau auf und
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wurde zunächst durch die Regionalpolizei in ein Tierheim in G._____ gebracht und anschliessend durch den Veterinärdienst beschlagnahmt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Mängel in der Haltung des Hundes "A." sollen sich am damaligen Wohnort des Beschwerdeführers in D. ereignet haben. Der Veterinärdienst war damit sowohl aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Aargau, des Aufenthalts des Hundes "A." im Kanton Aargau zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung sowie der mutmasslichen Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen auf dem Gebiet des Kantons Aargau zuständig zum Erlass der Massnahmen. Die Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers am 17. Juni 2024 nach Deutschland hat keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit, da die einmal begründete örtliche Zuständigkeit bestehen bleibt. Der Kanton Aargau ist damit nach wie vor zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist es Sache der deutschen Behörden, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, in Deutschland einen Hund zu halten. Dies ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids; hiermit wird lediglich über die Beschlagnahmung des Hundes "A." unter Entzug des Eigentums und nicht über ein Tierhalteverbot entschieden. 1.2 Beschwerdelegitimation Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.3 Beschwerdefrist Die Verfügung des VeD vom 23. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 zugestellt. Mit der Beschwerdeschrift vom 22. November 2023 (aufgegeben am selben Tag) hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Materielle Beurteilung 2.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer bringt vor, dass beim Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2023 das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Verfügung vom 29. September 2023, in welcher ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sei am 5. Oktober 2023 an die PDAG zugestellt worden. Er sei dort wegen erheblicher psychischer Beeinträchtigung untergebracht worden, da seine Medikation nicht korrekt eingestellt gewesen sei. Im Zeitpunkt des Empfangs der Verfügung habe ihm die Fähigkeit gefehlt, gültig das rechtliche Gehör auszuüben oder darauf zu verzichten. Der Veterinärdienst argumentiere widersprüchlich, wenn er dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen die Fähigkeit abspreche, seinen Hund angemessen zu betreuen, er aber gleichzeitig geltend macht, der Beschwerdeführer habe im Krankheitszustand gültig das rechtliche Gehör ausüben können. Die fürsorgerische Unterbringung sei am 6. November 2023 bestätigt und bis 20. November 2023 verlängert worden. Nach erfolgreicher Medikamentenumstellung habe er die Klink am 16. November 2023 verlassen können. Der Veterinärdienst entgegnet hierauf, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 29. September 2023 am 6. Oktober 2023 in Empfang genommen habe. Bereits am tt.mm.jjjj habe sich ein Kollege von ihm nach dem beschlagnahmten Hund erkundigt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer
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noch am selben Tag aus der PDAG austreten werde. Dieser Kollege müsse vom Beschwerdeführer über die Beschlagnahmung informiert worden sein, womit klar sei, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand verstanden habe. Weder dieser Kollege noch die zuständige Station der PDAG habe dem Veterinärdienst gegenüber erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Der zuständige Pflegefachmann habe im Gegenteil sogar betont, dass für den Beschwerdeführer die Option des Verzichts nicht in Frage komme. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich Gedanken gemacht habe und in der Lage gewesen sei, seinen Willen zu äussern. Im Übrigen sei eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden, indem dem Beschwerdeführer – mittlerweile anwaltlich vertreten – die Möglichkeit gegeben worden sei, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik zur Verletzung des rechtlichen Gehörs ergänzend aus, dass die Fähigkeit, seine Verfahrensrechte selber adäquat wahrnehmen zu können, erst für den Zeitraum nach dem 16. November 2023 zu vermuten sei. Das Wiedererwägungsverfahren habe die Folgen der Gehörsverletzung nur partiell heilen können. Die Meinung der Amtstierärztin sei bereits gefasst gewesen, womit eine negative Vorbefassung vorgelegen habe. Es sei einzig auf seine medikamentöse Behandlung eingegangen worden, jedoch nicht auf allfällige Beeinträchtigungen des beschlagnahmten Hundes. Die vermeintliche Wiedererwägung sei daher gar keine vollständige Prüfung des massgeblichen Sachverhalts und damit keine vollständige Heilung des rechtlichen Gehörs. 2.1.2 Grundlagen zum rechtlichen Gehör Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) verankert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_243/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.3). Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur, d.h. selbständig, von der Sache unabhängig: Der Anspruch entsteht, sobald eine Person von der zu treffenden Verfügung berührt werden und gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen könnte. Folgerichtig führt die Verletzung des Gehörsanspruchs im Falle einer Anfechtung zur Aufhebung der Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache. Allerdings kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Berechtigte die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 306; BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 114 Ia 307 E. 4a). 2.1.3 Subsumtion Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Veterinärdiensts vom 29. September 2023 in der PDAG erhalten hat, was durch den unterzeichneten Rückschein auch belegt wird. Wie den Akten zu entnehmen ist, muss sich der Beschwerdeführer trotz und während seines Aufenthalts in der PDAG mit Angehörigen über die Beschlagnahmung des Hundes "A." ausgetauscht haben. So haben sich Herr B. und Frau C._____ am tt.mm.jjjj und am tt.mm.jjjj telefonisch beim Veterinärdienst gemeldet und sich nach dem Verfahren erkundigt. In einer E-Mail vom tt.mm.jjjj an den Veterinärdienst schildert eine Pflegefachperson der PDAG zudem, dass der Beschwerdeführer wissen wollte, wo sein Hund sei und dass für ihn eine Verzichtserklärung nicht in Frage komme. Aus all diesen Umständen muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Verfügung vom 29. September 2023 zu verstehen und seine Meinung hierzu auszudrücken. Auch
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wenn der Beschwerdeführer keine eigentliche Stellungnahme eingereicht hat, hat er sich zumindest dahingehend geäussert, dass ein Verzicht nicht in Frage komme, womit er seine ablehnende Haltung gegenüber den Massnahmen zum Ausdruck gebracht hat. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom selben Tag selbst an den Veterinärdienst gewandt, darin bestätigt, das Schreiben erhalten zu haben und sich nach dem aktuellen Aufenthaltsort des Hundes erkundigt. Diese E-Mail zeigt auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, mit dem Veterinärdienst zu kommunizieren. Dies wird weiter dadurch gestützt, dass die Pflegefachperson in ihrer E-Mail vom tt.mm.jjjj vorgeschlagen hat, dass der Veterinärdienst den Beschwerdeführer selbst kontaktieren könne, um ihn über das Befinden des Hundes "A." zu unterrichten. Es bestand für den Veterinärdienst daher kein Anlass, an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör wahrzunehmen, zu zweifeln. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das rechtliche Gehör eigenständig wahrzunehmen, so wäre dieser Mangel durch die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs geheilt worden. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs konnte der Beschwerdeführer seine Standpunkte darlegen, wobei er anwaltlich vertreten war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die involvierte Amtstierärztin bei der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vorbefasst war, ist nicht zu hören. Mehrfache Befassungen derselben Amtsperson sind im Rahmen einer Wiedererwägung systembedingt mit der Verfahrensordnung verknüpft. Diese Form der Vorbefassung zwingt eine Amtsperson nicht in den Ausstand, sofern nicht weitere Umstände auf Befangenheit schliessen lassen (RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N 32 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, gestützt auf welche auf eine Vorbefassung von H. geschlossen werden könnte. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs war der Beschwerdeführer zudem berechtigt, sämtliche Vorbringen anzuführen, welche er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch hätte vorbringen können. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Wiedererwägung den Sachverhalt nicht vollständig geprüft hätte. Zwar ist der Veterinärdienst nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gesundheitszustands des Hundes "A." weiter eingegangen, dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Aus der Verfügung vom 23. Oktober 2023 geht hervor, dass die Beschlagnahmung des Hundes "A." vor allem aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend dessen Fähigkeit, einen Hund tierschutzkonform zu halten, erfolgt ist. Der Veterinärdienst hat sich daher auch im Rahmen der Wiedererwägung ausschliesslich mit dem Zustand des Beschwerdeführers befasst, was aus Sicht des Veterinärdiensts der ausschlaggebende Punkt für die Beschlagnahmung des Hundes "A._____" war. Im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz nicht verpflichtet, auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid einzugehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 29. September 2023 nicht ausüben konnte, so wäre dieser Mangel durch die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs geheilt worden. 2.2 Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 28. November 1974 (SR 0.101) 2.2.1 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Der angefochtene Entscheid komme einer Enteignung gleich. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe entschieden, dass bei einer Enteignung bzw. der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums die Verfahrensgarantien von Art. 6
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EMRK anwendbar seien. Er habe Anspruch auf eine unabhängige und unparteiische Beurteilung seines Anspruchs im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens. Er halte am Anspruch auf eine öffentliche Anhörung innerhalb angemessener Frist fest sowie am Recht, gegenüber sämtlichen Personen, die ihn belastende Aussagen gemacht haben, Ergänzungsfragen zu stellen. Er sei nie persönlich angehört worden und die Behörden hätten nie selber Beweise erhoben oder einen Augenschein in seiner Wohnung bezüglich seiner Art der Hundehaltung durchgeführt. Der angefochtene Entscheid erfolge gestützt auf zu Beweismittel erhobenen Berichten Dritter, d.h. auf Beweismitteln, welche ohne Mitwirkung oder Möglichkeit seiner Teilnahme oder derjenigen seines Anwalts erhoben worden seien. 2.2.2 Grundlagen zum Grundsatz des fairen Verfahrens Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt zwar die Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen und strafrechtlichen Anklagen durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht; die Bestimmung verbietet indessen nicht, dass dem jeweiligen gerichtlichen Verfahren ein Verfahren vor einer Administrativbehörde vorgeschaltet wird. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die betroffene Person wegen jeder so ergangenen Entscheidung ein Gericht anrufen kann, welches den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügt (BGE 124 IV 234 E. 3c). Das Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss insbesondere unabhängig sein, was dann erfüllt ist, wenn es von der Exekutive, der Legislative und den Parteien unabhängig ist (JOCHEN ABR. FROWEIN, WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 204). 2.2.3 Subsumtion Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nie persönlich angehört worden zu sein, kann auf vorstehende Erw. 2.1 verwiesen werden, wo festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Vorinstanz keine eigene Beweiserhebung bzw. keinen Augenschein durchgeführt hat, kann auf nachfolgende Erw. 2.3 verwiesen werden. Die vorliegend ergriffene Verwaltungsbeschwerde nach Art. 50 ff. VRPG ist Teil der verwaltungsinternen Rechtspflege. Diese spielt sich vor einer Instanz ab, welche der Verwaltung im organisatorischen Sinne angehört (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 12). Bei der angerufenen Instanz handelt es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da das Departement Gesundheit und Soziales Teil der kantonalen Verwaltung und damit nicht institutionell unabhängig ist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist folglich nicht auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht sowie die Garantien in Art. 29a und Art. 30 BV werden durch die Möglichkeit, gegen den vorliegenden Entscheid eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben (§ 54 ff. VRPG), gewahrt. Gewisse Mindestgarantien für das vorliegende Verfahren ergeben sich aus Art. 29 BV und dem kantonalen Recht. Die Forderungen des Beschwerdeführers wie die Durchführung einer öffentlichen Anhörung und die Teilnahme bei der Beweiserhebung samt Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, können daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zur Geltendmachung dieser Garantien kann sich der Beschwerdeführer zudem nicht auf Art. 6 Ziff. 3 EMRK berufen, da vorliegendes Verfahren nicht strafrechtlicher Natur ist. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt somit nicht vor. 2.3 Unrichtige/unvollständige Sachverhaltserstellung 2.3.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer rügt, dass der Veterinärdienst auf den E-Mail-Verkehr zwischen zwei Kantonspolizisten und F._____ des Veterinärdiensts abgestellt habe und nicht auf einen formellen und unterschriebenen Polizeirapport. Dies würden keine rechtsstaatlich genügenden Beweiserhebungen
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darstellen, wie sie für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie erforderlich seien. Die Verfügung sei gestützt auf Vermutungen zu seinem Gesundheitszustand und damit zusammenhängend seiner Fähigkeit, einen Hund zu halten, erlassen worden. Der Veterinärdienst habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig ermittelt, da keine Zeugen befragt und auch kein sachverständiges Gutachten eingeholt worden sei. Dass die Vorinstanz darauf abstelle, dass keine Angaben zu seinem aktuellen psychischen Zustand vorliegen würden, käme einer Beweislastumkehr gleich, die verfassungswidrig sei. Der Veterinärdienst habe zudem weder selbst noch durch Delegation an eine Fachperson die Interaktion zwischen ihm und seinem Hund geprüft. Die Vorinstanz beruft sich im Wesentlichen auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach stehe es der entscheidenden Behörde frei, welchen Beweismitteln sie welche Beweiskraft zumesse. Es sei kein Bericht bei einer psychiatrischen Klinik eingeholt worden, da die zuständigen Ärzte ohne Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht keine Informationen an die Behörden herausgeben dürften. Zudem hätte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Bericht einreichen können, was er trotz mehrmaligen Hinweisen unterlassen habe. Dies deute darauf hin, dass ein solcher Bericht nicht zu seiner Zufriedenheit ausfallen würde. Der Sachverhalt sei für den Veterinärdienst, insbesondere seit dem Wissen um die jüngsten Polizeieinsätze, ausreichend erstellt. 2.3.2 Gesetzliche Grundlagen Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (§ 52 VRPG). Es kann daher gerügt werden, dass der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts dann, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden, über rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wurde oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Feststellung des Sachverhalts ist unvollständig, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt wurden (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 346). Nach § 24 Abs. 1 kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dies sind insbesondere die Befragung von Parteien und Drittpersonen, Urkunden, Augenscheine und Expertisen (§ 24 Abs. 1 lit. a bis d VRPG). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, d.h. es gibt im Verwaltungsverfahren keinen numerus clausus zulässiger Beweismittel (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz 738). Einzige Einschränkung ist, dass die Zeugeneinvernahme nur im Rechtsmittelverfahren und die formelle Parteibefragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig ist (§ 24 Abs. 2 VRPG). Für den Begriff der Urkunde ist die allgemeine Definition in Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) massgebend. Danach sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 740). Das Ergebnis der Untersuchung wird frei gewürdigt (§ 17 Abs. 2 VRPG). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2). Eine beweisbedürftige Tatsache gilt dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 VRPG).
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2.3.3 Subsumtion Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers Unordnung geherrscht und Scherben am Boden gelegen hätten, einzig auf einen E-Mail-Verkehr zwischen zwei Mitarbeitenden der Kantonspolizei Aargau abgestellt hat, welcher dem Veterinärdienst weitergeleitet worden ist und hierzu kein Polizeirapport in den Akten liegt. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Zustände in der Wohnung des Beschwerdeführers gemäss dem E-Mail-Verkehr nicht bei einem Polizeieinsatz festgestellt wurden, sondern lediglich anlässlich der Rückgabe des entlaufenen Hundes "A.". Es ist davon auszugehen, dass aus diesem Grund auch keine Rapportierung erfolgt ist. Der Veterinärdienst war trotzdem berechtigt, auf den E-Mail-Verkehr der Polizisten abzustellen und aus diesem den Sachverhalt zu erstellen. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgt, dass keine starren Beweisregeln hinsichtlich des Beweiswerts gewisser Beweise bestehen. Es kann daher nicht verlangt werden, dass es generell eines Polizeiberichts bedarf, um eine Tatsache als erwiesen zu erachten. Da es zu den Aufgaben von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Aargau gehört, über Feststellungen zu berichten und diese an andere Stellen weiterzuleiten, damit weitere Massnahmen ergriffen werden können, ist nicht ersichtlich, weshalb den Informationen im E-Mail- Verkehr kein Glauben geschenkt werden können sollte. Im Übrigen wurde auch bei weiteren beim Beschwerdeführer durchgeführten Polizeieinsätzen Anfang des Jahres 2024 festgestellt, dass sich die Wohnung in einem chaotischen, schmutzigen, überstellten, gar eventuell gesundheitsgefährdenden Zustand befindet. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers gab im April 2024 gegenüber der Beschwerdeinstanz an, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers keine Hundehaltung möglich sei. Das im E-Mail-Verkehr gezeichnete Bild in der Wohnung des Beschwerdeführers hat sich daher bestätigt, weshalb umso mehr eine richtige Beweiswürdigung vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es hätte eine Zeugeneinvernahme stattfinden müssen, ist auf § 24 Abs. 2 VRPG hinzuweisen, nach welchem eine Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz nicht möglich ist. Die Vorinstanz beschlagnahmte den Hund "A." im Wesentlichen aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zusammen mit den seitens der Polizei geschilderten Zuständen in der Wohnung des Beschwerdeführers schloss der Veterinärdienst darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für eine tierschutzkonforme Hundehaltung sorgen zu können. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lagen verschiedene Beweismittel vor. In einem Polizeibericht der Regionalpolizei E._____ vom tt.mm.jjjj wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rollstuhl unterwegs war und sich nur eingeschränkt ohne Gehhilfe bewegen konnte. Zudem wurde er gemäss Polizeibericht in die PDAG eingewiesen. Rund einen Monat später wurde der Beschwerdeführer gemäss Meldung der Kantonspolizei Aargau wiederum in die PDAG eingewiesen, nachdem er den Nachhauseweg nicht mehr gefunden hat. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung muss eine Person an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sein und die nötige Behandlung und Betreuung darf nicht anders erfolgen können (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung ist eine einschneidende Massnahme und im Rahmen der Erwachsenenschutzmassnahmen als ultima ratio anzusehen (DANIEL ROSCH, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 426 N 10). Die Vorinstanz hat daher zu Recht aufgrund der gegebenen Beweise darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich derart eingeschränkt ist, dass er sich nicht tierschutzkonform um seinen Hund kümmern kann. Dies wird durch weitere Indizien gestützt, beispielsweise dadurch, dass der Hund im September 2023 entlaufen war. Weiter lag im Zeitpunkt der Wiedererwägung der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. November 2023 vor, welcher Äusserungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält. Aufgrund der angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen erscheint es nicht notwendig, dass ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte eingeholt werden müssen.
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2.4 Beschlagnahmung und Neuplatzierung des Hundes "A." 2.4.1 Vorbringen der Parteien Der Veterinärdienst erwog in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2023, dass der Beschwerdeführer zweimal innert kürzester Zeit in die PDAG eingeliefert worden sei. Aktuell sei unklar, wann er diese wieder verlassen könne. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr in der Lage sei, seinen Hundehalterpflichten nachzukommen und die tierschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die am tt.mm.jjjj geschilderten Zustände in der Wohnung des Beschwerdeführers würden diesen Verdacht stützen. Die herumliegenden Scherben würden eine Verletzungsgefahr für den Hund darstellen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers Einfluss auf seinen Hund habe und diesen in seiner Anpassungsfähigkeit überfordere, da der Beschwerdeführer für den Hund unberechenbar werde. Aufgrund dieser Umstände kommt der Veterinärdienst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seinen Hund tierschutzkonform zu halten, weshalb der Hund unter Entzug des Eigentums definitiv beschlagnahmt und durch den Veterinärdienst neu platziert werde. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gemäss Art. 36 Abs. 3 BV geltend. Der Veterinärdienst begründe die Beschlagnahmung nicht mit nachgewiesenen tierschutzrechtlichen Verstössen, sondern im Wesentlichen mit seinem Gesundheitszustand und des Umstands, dass der Hund "A." am tt.mm.jjjj alleine eingefangen worden und in seine Wohnung zurückgebracht worden, er nicht zu Hause gewesen sei, eine Unordnung geherrscht habe und auf dem Boden Scherben gelegen hätten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Hund "A." in der Wohnung gewesen sei, als dort Scherben am Boden waren. Es werde durch den Veterinärdienst nicht dargelegt, wie der Hund "A." tierschutzwidrig gehalten werde. Der Hund sei bei der Eintrittskontrolle ins Tierheim als "normal und fit" bezeichnet worden. Es lägen damit keine objektiven Anzeichen für eine nicht artgerechte oder tierschutzgesetzwidrige Hundehaltung vor. Bei geeigneter medikamentöser Einstellung sei er problemlos in der Lage, den Hund "A." artgerecht zu halten. Der Veterinärdienst habe nicht geprüft, ob eine mildere Massnahme zur angeordneten Beschlagnahmung in Frage komme. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 36 BV). Der Veterinärdienst habe nicht angegeben, gestützt auf welche Gesetzesnorm der Entzug des Eigentums erfolge. Es fehle zudem ein Nachweis, dass er auch in Zukunft nicht in der Lage sein solle, einen einzigen Hund tierschutzkonform zu halten. Angesichts der emotionalen Bindung zwischen ihm und dem Hund "A." liege auch ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vor. Die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Pflege von "A." seien ab dem Datum seiner Entlassung aus der PDAG durch den Kanton zu tragen. Die Vorinstanz entgegnet, dass der Beschwerdeführer betreffend die Therapie seiner Erkrankungen völlig uneinsichtig sei. Seine Entlassung aus der PDAG sage nichts darüber aus, ob die Medikamentenumstellung wie gewünscht erfolgt sei und ob er im häuslichen Umfeld eine zufriedenstellende Compliance zeige. Die Beschlagnahmung des Hundes sei die einzige Möglichkeit, diesen zu schützen. Da der Beschwerdeführer alleine lebe und die Betreuung durch die Spitex nicht mehr akzeptieren wolle, gebe es keine Drittperson, welche regelmässig Einblick in die Hundehaltung des Beschwerdeführers habe und für eine gewisse Kontrolle sorgen würde. Es lägen zudem keine Angaben zum aktuellen physischen Zustand des Beschwerdeführers vor. Im Sommer 2023 sei er gemäss Polizeibericht im Rollstuhl bzw. an Krücken unterwegs gewesen, womit unklar sei, ob er in der Lage sei, seinen Hund entsprechend seinem Bedürfnis auszuführen. Die beim Eintritt ins Tierheim festgestellten zu langen Krallen würden daran zweifeln lassen. Das Wohlbefinden des Hundes würde zudem nicht allein durch körperliche Unversehrtheit definiert, sondern es müsse auch der psychische Zustand berücksichtigt werden. Der Hund "A." habe im Tierheim deutliche Beschwichtigungsmerkmale gezeigt, wenn man die Stimme erhebe oder bestimmter rufe, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund einen falschen Umgang gepflegt habe. Die Kosten der Unterbringung habe der Beschwerdeführer vollständig gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG zu tragen.
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Der Beschwerdeführer entgegnet hierauf, dass aufgrund der Akten lediglich eine mögliche Gefährdung des Tierwohl glaubhaft gemacht sei. Der strikte Beweis, dass er den Hund tatsächlich nicht artgerecht und tierschutzkonform gehalten habe bzw. zu halten in der Lage sei, fehle. Der Veterinärdienst stelle zudem auf Sachverhalte ab, die ein halbes Jahr zurückliegen und längst nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Er sei zwischenzeitlich genesen und ohne Krücken unterwegs. Die stationäre Behandlung in der PDAG habe zudem erfolgreich abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer beschreibt mögliche mildere Massnahmen, wie die vierteljährliche tierärztliche Kontrolle mit anschliessendem Bericht an den Veterinärdienst. Auch sei die emotionale Bindung nicht berücksichtigt worden. Der Veterinärdienst teilte in seiner Duplik mit, dass es beim Beschwerdeführer in den letzten Monaten erneut zu Polizeieinsätzen gekommen sei. Diese Einsätze würden verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, für sich selber zu sorgen und seinen Alltag eigenständig zu bestreiten, geschweige denn für einen Hund zu sorgen und diesen täglich entsprechend seinem Bedürfnis auszuführen und zu beschäftigen. Da keine weiteren Unterlagen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegen würden und es neue Hinweise darauf gebe, dass es ihm gesundheitlich schlechter gehe, erübrige sich eine Prüfung von milderen Massnahmen. 2.4.2 Betroffene Grundrechte Art. 10 Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Grundrecht enthält jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Haltung einer bestimmten Hunderasse grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der persönlichen Freiheit. Jedoch kann die Beschlagnahme eines Hundes, zu dem der Halter eine enge emotionale Beziehung hat, einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellen. Die affektive Beziehung zu Heimtieren gilt nach heutiger Anschauung als schützenswertes Rechtsgut (BGE 134 I 293 E. 5.2; 133 I 249 E. 2). Das Eigentum ist gewährleistet (Art. 26 BV). Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie vor staatlichen Beschränkungen der aus dem Eigentum fliessenden Rechte und Befugnisse. Sie schützt den Vermögensbestand und die Vermögensrechte des Einzelnen (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, § 30 N 17). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hundes "A.". Die Beschlagnahmung des Hundes "A." unter Entzug des Eigentums stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Der Beschwerdeführer gibt an, eine enge emotionale Bindung zu seinem Hund "A._____" zu haben, was glaubhaft erscheint. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass mit der Beschlagnahmung auch der Schutzbereich der persönlichen Freiheit durch die angeordnete Massnahme berührt ist. Im Nachfolgenden gilt es zu prüfen, ob die Einschränkung der Grundrechte den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. 2.4.3 Einschränkung von Grundrechten 2.4.3.1 Gesetzliche Grundlage Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV).
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Die Grundlage in einem formellen Gesetz für diesen Eingriff ist in Art. 24 TSchG vorgesehen. Danach kann die zuständige Behörde unverzüglich einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Massnahmen vorgesehen ist die vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung an einem geeigneten Ort auf Kosten des Halters oder der Halterin sowie der Verkauf oder gar die Tötung der Tiere. 2.4.3.2 Öffentliches Interesse Die Einschränkungen müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Einschränkungen von Grundrechten können nur durch Interessen legitimiert werden, die in der Rechtsordnung Anerkennung gefunden haben und somit als Anliegen der Rechtsgemeinschaft ausgewiesen sind (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., § 9 Rz. 107 ff.). Der Tierschutz ist zweifellos ein öffentliches Interesse, welches auch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die persönliche Freiheit zu rechtfertigen mag. Der Tierschutz ist in Art. 80 BV verfassungsrechtlich verankert und in verschiedenen Bundesgesetzen und -verordnungen konkretisiert worden. Er gilt daher als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV. 2.4.3.3 Verhältnismässigkeit Zuletzt verlangt Art. 36 Abs. 3 BV, dass Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sind. Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte, die Einschränkung rechtfertigende Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme erforderlich sein, was dann der Fall ist, wenn es sich um das mildeste Mittel handelt, um das anvisierte Ziel zu erreichen. Eine Einschränkung darf mithin in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss eine Grundrechtseinschränkung zumutbar sein. Die Zumutbarkeit lässt sich bejahen, wenn zwischen der konkreten Grundrechtsbeeinträchtigung und den mit dieser Einschränkung konkret verfolgten Interessen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Die Prüfung der Zumutbarkeit setzt ein sorgfältiges Gewichten und Abwägen zwischen den im Spiel stehenden Interessen voraus: Einerseits geht es um das Interesse des von der Einschränkung konkret betroffenen Privaten an der Integrität seiner Grundrechte, andererseits um die Durchsetzung des für den konkreten Fall ausgewiesenen Regelungsziels. Es muss entschieden werden, welchem der beiden Abwägungsgesichtspunkte aufgrund welcher Umstände im konkreten Fall der Vorrang gebührt (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., § 9 Rz. 127 ff.). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, hat die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege der Tiere müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 TSchV). Die Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Konkretisiert wird dies durch Art. 34 Abs. 1 TSchV, nach welchem befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Die Beschlagnahmung unter Entzug des Eigentums ist geeignet, den Tierschutz sicherzustellen, da der Hund "A._____" damit der Haltung des Beschwerdeführers entzogen wird. Zur Erforderlichkeit drängen sich folgende Ausführungen auf: Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2023 stützte sich der Veterinärdienst für die Beschlagnahmung des Hundes auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit zweimal fürsorgerisch untergebracht worden war, den von der Polizei geschilderten Zustand in der Wohnung sowie die psychische Krankheit des Beschwerdeführers, welche den Hund in seiner Anpassungsfähigkeit überfordern würde. All diese Umstände sind
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einer tierschutzkonformen Haltung eines Hundes nicht zuträglich. Aus heutiger Sicht hätten zum damaligen Zeitpunkt jedoch weniger einschneidendere Massnahmen als ebenso zielführend erachtet werden müssen. So hätte der Hund "A." nach der Rückkehr aus der PDAG unter Auflagen zurückgegeben werden können. Es hätte vom Beschwerdeführer verlangt werden können, dass er seine Wohnung in einen tierschutzkonformen Zustand bringt, den Hund einer regelmässigen tierärztlichen Kontrolle mit anschliessender Berichterstattung unterzieht und/oder regelmässig Bericht zu seinem Gesundheitszustand einreicht, aus welchen hervorgeht, dass er fähig ist, seinen Hundehalterpflichten nachzukommen. Zudem hätten Kontrollen am Wohnort des Beschwerdeführers zum Zustand der Wohnung durchgeführt werden können. Es mangelte zum damaligen Zeitpunkt jedoch an genügend konkreten Hinweisen, dass der Beschwerdeführer permanent zu einer tierschutzkonformen Hundehaltung unfähig sein soll. Im Beschwerdeverfahren ist für die Feststellung des Sachverhalts der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend und es sind damit auch alle seither entstandenen Beweismittel zu berücksichtigen (BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 49 N 31). Spätestens seit dem Wiedererwägungsgesuch, mit welchem der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB hinsichtlich der fürsorgerischen Unterbringung einreichte und auf welchen sich der Veterinärdienst als Beweismittel stützen durfte, stand fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren Störung leidet und die Medikamenten-Compliance ein Problem darstellt. Gemäss der zuständigen Psychologin würden als Folge der fehlenden Medikamenteneinnahme eine Mangelernährung und eine ungenügende Flüssigkeitsaufnahme befürchtet, wie es im Jahr 2023 bereits vorgekommen sei. Zudem äusserte sie die ernsthafte Befürchtung, dass es bei einer Entlassung ohne richtige Medikamenteneinstellung zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen würde. Von einem heutigen Standpunkt aus gesehen ist die Beschlagnahmung des Hundes "A." das mildeste Mittel, um den Tierschutz zu gewährleisten. Die Notwendigkeit der Beschlagnahmung ergibt sich, nebst den bereits aufgeführten Beweismitteln, aus den polizeilichen Interventionen seit Ende 2023 sowie der Meldung des Vertreters des Beschwerdeführers. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der PDAG seine Medikamente zur Behandlung der bipolaren Störung gemäss eigenen Angaben nicht mehr eingenommen hat. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde im Februar und März 2024 als chaotisch, massiv verschmutzt, überstellt und gar eventuell gesundheitsgefährdend beschrieben. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers meldete im April 2024, dass er die Wohnung des Beschwerdeführers gesehen habe und eine Hundehaltung darin nicht möglich sei. Auch war der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt wieder fürsorgerisch in der PDAG untergebracht und er unterzeichnete auf Anraten seines Anwalts eine Verzichtserklärung. Aufgrund dieser seit dem Erlass der Verfügung ergangenen Entwicklungen muss von einem andauernd schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zudem gilt als erstellt, dass sich die Wohnbedingungen beim Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung nicht verbessert, sondern eher verschlechtert haben. Der eventuell gesundheitsgefährdende Zustand der Wohnung kann in keiner Weise den Anforderungen an eine tierschutzkonforme Hundehaltung genügen. Dabei ist unerheblich, dass der Gesundheitszustand des Hundes "A._____" bei der Abgabe im Tierheim als "normal" und "fit" beschrieben worden ist. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht alleine der Gesundheitszustand eines Tieres relevant, sondern die gesamten Umstände der Haltung. Die Wohnzustände beim Beschwerdeführer können die Anforderungen an die tierschutzkonforme Haltung nicht genügen, da insbesondere Verletzungsgefahren und gesundheitsgefährdende Umstände vorliegen. Der Beschwerdeführer ist zudem im Dezember 2023 in einem extrem verwahrlosten Zustand zu einer Einvernahme erschienen, wobei er angab, seine Medikamente nicht mehr einzunehmen. Des Weiteren ist auch aus einer polizeilichen Intervention vom 22. Februar 2024 zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für die eigene Selbstfürsorge im Stande war. Damit bewahrheiteten sich die von der Psychologin geäusserten Befürchtungen. Es erscheint äusserst fraglich, ob der Be-
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schwerdeführer bei dieser mangelnden Selbstfürsorge die Kapazitäten gehabt hätte, sich angemessen um seinen Hund "A." zu kümmern. Zudem ist anzumerken, dass der Hund "A." bei Eintritt ins Tierheim zwar in einem guten Allgemeinzustand war, er jedoch zu lange Krallen aufwies, was auf ungenügende Bewegung hindeutet. Auch wurde seitens des Tierheims beschrieben, dass "A." sehr deutliche, starke Beschwichtigungsmerkmale zeigt, wenn man die Stimme erhebt oder bestimmter ruft, was nahelegt, dass der Beschwerdeführer mit dem Hund "A." einen unangemessenen bzw. falschen Umgang führte. Die Beschlagnahmung erscheint daher als mildestes Mittel. Die Wegnahme des Hundes "A." stellt für den Beschwerdeführer unzweifelhaft einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, da dem Hund "A." ein grosser affektiver Wert zukommt. Auch wenn grundsätzlich angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer niemals die Absicht hatte, dem Hund "A." zu schaden, überwiegt das Interesse am Schutz des Tieres. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst Urheber der ungeeigneten Haltebedingungen ist. So hat er es unterlassen, in seiner Wohnung eine tierschutzkonforme Umgebung einzurichten und seine Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Krankheit regelmässig einzunehmen. Diese Versäumnisse können nicht zulasten des Tierwohls gehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Eingriff in die Eigentumsgarantie und die persönliche Freiheit den Anforderungen von Art. 36 BV genügt und daher zulässig ist. 2.4.4 Kosten der Unterbringung Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Pflege des Hundes "A." im Zeitraum vom 28. September 2023 bis 16. November 2023 aufzuerlegen und die Kosten für den Zeitraum danach durch den Kanton zu tragen seien. Begründet wird dies damit, dass der Veterinärdienst bereits aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs Anlass gehabt hätte, im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung eine mildere Massnahme als die definitive Beschlagnahmung anzuordnen. Eine einstweilige Unterbringung des Hundes bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus der PDAG am 16. November 2023 hätte genügt. Nach Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Kosten der beschlagnahmten Tiere zur Unterbringung an einem geeigneten Ort grundsätzlich vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin zu tragen. Wie oben ausgeführt, hat der Veterinärdienst den Hund "A." zu Recht unter Entzug des Eigentums beschlagnahmt, womit der Beschwerdeführer die Kosten der Unterbringung vollumfänglich zu tragen hat. 2.5 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Veterinärdienst das rechtliche Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt hat. Zudem hat er den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Beschlagnahmung des Hundes "A." verletzt weder die Eigentumsgarantie noch das Recht auf persönliche Freiheit. Der Beschwerdeführer hat die Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Hundes "A._____" zu tragen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten und den notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen; § 29 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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Per 1. Juli 2024 ist das neue Gebührenrecht in Kraft getreten. Gebühren und Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits begonnen haben, werden nach altem Recht erhoben und bezogen (§ 24 Abs. 1 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. September 2023 [SAR 662.100]). Die Verfahrenskosten bemessen sich daher nach § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret; VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150). Die Staatsgebühr wird in diesem Fall auf Fr. 1'500.00 festgelegt, worin die Kosten für den Zwischenentscheid mitenthalten sind. Hinzu kommt die Kanzleigebühr in Höhe von Fr. 100.00 (§ 25 f. VKD). Der Beschwerdeführer hat diese Kosten vollumfänglich zu tragen. Infolge des Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'600.–, zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Roger Lehner Leiter Rechtsdienst