DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat
Aarau, 30. April 2024
(B. 2023.23) B., Q.; Beschwerde vom 7. November 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 10. Oktober 2023 betreffend Tierschutz, Tierhalte- und Tierumgangsverbot und Beschlagnahmung Hund "F._____"; Abweisung
Erwägungen
a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. b) Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten. d) Dem Beschwerdeführer wurde während der Hauptverhandlung des Strafverfahrens mitgeteilt, dass dem RD DGS die entsprechenden Akten voraussichtlich zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. In der Replik vom 19. Februar 2024 nahm sein Rechtsvertreter nicht ausdrücklich auf die Verhandlung und deren Ergebnis Bezug, hätte dazu jedoch die Möglichkeit gehabt. Auszugehen ist weiter davon, dass ihm der Inhalt der Strafakten bekannt ist. Im Instruktionsschreiben vom 28. März 2024 wurde er auf den Beizug der Strafakten hingewiesen. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter diesbezüglich das rechtliche Gehör genügend gewährt wurde.
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a) Der VeD führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren sei verboten, namentlich auch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren. Gemäss Daten von seinem Computer habe der Beschwerdeführer tierpornographische Bilder und Filme konsumiert und sexuelle Handlungen mit seinem Hund "F." sowie anderen Hunden durchgeführt. Dass es sich beim User "A." im wiedergestellten Chat um ihn handle, erachtete der VeD als erwiesen. Alle Angaben stimmten mit ihm und seinem Hund überein. Handeln einer Drittperson sei nicht glaubhaft. Dass bisher keine strafrechtliche Anklage oder Verurteilung vorliege, sei nicht relevant. Im Verwaltungsrecht könne die zuständige Behörde selbst über den Sachverhalt befinden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG könne die zuständige Behörde die Haltung oder Zucht von Tieren, den Handel und die berufsmässige Beschäftigung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Personen verbieten, die dazu unfähig sind. Mangelnde charakterliche Eignung oder Unzuverlässigkeit des Tierhalters reiche aus, auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren genüge für das Aussprechen eines Halteverbots. Vorliegend sei eine Gefahr offensichtlich, insbesondere weil der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen im Chat sexuelle Handlungen mit "F." und anderen Hunden vorgenommen habe. Aufgrund dieses Sachverhalts sei der VeD gezwungen, ein sofortiges Tierhalte- und -umgangsverbot zu verhängen. "F." müsse beschlagnahmt und neu platziert werden, wobei die Wünsche des Halters nicht berücksichtigt werden könnten. In der Beschwerdeantwort verweist der VeD nochmal auf den Chat des Beschwerdeführers und das bei ihm gefundene umfangreiche Material. In der Duplik wiederholt er frühere Aussagen. b) Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, die Ausführungen des VeD und der Kantonspolizei träfen nicht zu. Er habe nie sexuelle Handlungen mit "F." oder anderen Hunden vollzogen. Dafür gebe es auch keine handfesten Beweise. Bei der Einvernahme habe der Staatsanwalt klar geäussert, die Anzeige sei nicht haltbar. In der Replik führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Massnahmen gegen ihn seien aufgrund blosser Verdachtsmomente erlassen worden. Die ihm zur Last gelegten Chatverläufe könne er nicht verfasst haben, weil er zur fraglichen Zeit jeweils gearbeitet oder Zivildienst geleistet habe. Zudem sei er französischer Muttersprache und gar nicht fähig, in derart einwandfreiem Deutsch zu schreiben. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon auszugehen, dass sich Fremde zu seinem Laptop bzw. Skype-Account Zugang verschafft und die fraglichen Verläufe verfasst hätten. Dies erkläre auch die Übereinstimmung in Alter, Rasse und Name des Hundes. Beim Hund "F." seien keine auffälligen oder verdächtigen Feststellungen getroffen worden, weshalb die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Tierquälerei eingestellt habe. Weiter seien Folgen des ausgesprochenen Verbots für den Beschwerdeführer sehr einschneidend, indem es seine bestehende Partnerschaft mit C._____ zerstöre.
a) Aus den beigezogenen Akten des Strafverfahrens ergibt sich, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach den Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 wegen Pornographie mit Tieren (Art. 197 Abs. 4
3 von 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000. – verurteilte. Zugrunde liegende Handlungen beging er zwischen 30. Mai und 1. Juni 2022, indem er wissentlich und willentlich sechs Videodateien verbreitete, auf denen eindeutig minderjährige Mädchen bei sexuellen Handlungen mit Männern und in einem Fall mit einem Tier zu sehen waren. Weiter hat er mutmasslich an seinem Wohnort pornographische Darstellungen sexueller Handlungen mit Tieren und Minderjährigen zum eigenen Konsum hergestellt bzw. besessen. Die Anklage ist diesbezüglich allerdings ungenau und beschreibt weder die Handlungen genauer – insbesondere nicht die erwähnte Herstellung – noch deren Zeitraum. Die fraglichen Darstellungen liess er aber bis zum 12. Januar 2023 auf Computern und Mobiltelefonen gespeichert. Die deutlich weiter zurück liegenden Chatverläufe aus dem Jahr 2017 spielen im Strafurteil dagegen keine Rolle. Dem Bericht der IT-Forensik der Kantonspolizei vom 1. September 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bis kurz vor der Verhaftung vorliegend relevante verbotene tierpornographische Darstellungen angesehen hat. Mit Bezug auf Handlungen mit seinem Hund "F." wurde darin ein noch ungeklärter Verdacht geäussert. Dieser wurde dann offenbar nicht weiterverfolgt, jedenfalls wurde weder entsprechend Anklage erhoben noch der Beschwerdeführer verurteilt, insbesondere wegen Tierquälerei. Aufgrund des Strafurteils steht fest, dass der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor seiner Verhaftung in erheblichem Umfang Fotos und Videos von sexuellen Handlungen mit Tieren aus dem Internet heruntergeladen, aufbewahrt und sich angesehen hat. Aufgrund all dieser Handlungen sind seine Beteuerungen, er habe kein Interesse an solchen Darstellungen und habe versucht, die Behörden bei der Verfolgung solcher Taten zu unterstützen, völlig unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu werten. b) Obwohl im Strafverfahren nicht behandelt, ist an dieser Stelle auf die Chatverläufe zurückzukommen. Gerade aufgrund seines späteren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst deren Autor ist und seine Darstellung, unbekannte Dritte seien in seine Computer und seine Accounts eingedrungen und hätten sich als ihn ausgegeben, auch hier blosse Schutzbehauptungen darstellen. c) Zwar wurde im Strafverfahren tierquälerisches Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere zum Schaden seines Hundes "F." nicht nachgewiesen. Allerdings wurde er von solchen Verdachtsmomenten auch nicht explizit freigesprochen. Vielmehr wurden sie bzw. die entsprechenden Anklagepunkte eher stillschweigend fallengelassen. Durch die gesamten Befunde wird eine Gefahr für seinen Hund und andere Tiere nicht ausgeräumt, sondern dringend nahegelegt, auch wenn sexuelle Handlungen mit Tieren nicht in strafrechtlich genügender Weise nachgewiesen sind. Sie besteht nicht erst dann, wenn Übergriffe bereits nachgewiesen sind, sondern ist in hohem Mass auch bei einem Tierhalter anzunehmen, dem Besitz und Konsum von Pornographie mit Hunden nachgewiesen und der deswegen strafrechtlich verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Verhalten bis unmittelbar zu seiner Festnahme und zur Durchsuchung seiner Wohnung gezeigt hat. In Verbindung mit den Chats einige Jahre vorher – die wie vorangehend ausgeführt auch ihm zuzuschreiben sind – ergibt sich das Bild
4 von 5 wiederholten oder regelmässigen Konsums sowie Weiterverbreitung von Tierpornographie, verbunden möglicherweise mit weiteren einschlägigen Aktivitäten wie sexuellen Handlungen mit Tieren, insbesondere Hunden, sowie eigener Herstellung tierpornographischer Darstellungen. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr ist damit als sehr erheblich einzustufen. Bei fortgesetzter eigener Tierhaltung, aber auch beim unbeobachteten und unbeaufsichtigten Umgang mit fremden Tieren bestünde das Risiko sexueller Handlungen mit Tieren und damit schwerer Fälle von Tierquälerei im Sinn von Art. 26 TSchG. Diese wäre nicht ausschliesslich auf Hunde beschränkt. Vor allem bei Anordnung eines blossen Hundehalteverbots bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die in den Chats geäusserten und in den pornographischen Fotos und Filmen dargestellten Fantasien in veränderter Form an anderen Arten ausleben würde. Diese Gefahr rechtfertigt das in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Tierhalte- und Tierumgangsverbot.
a) Zum Schutz der in seinem Haushalt bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj vorgefundenen und zum Teil beschlagnahmten Tiere sind auch die Beschlagnahme seines Hundes sowie die Anordnung, die Reptilien an andere Halter abzugeben, zu bestätigen. b) Die durch den VeD angeordneten Massnahmen, insbesondere die Beschlagnahme der bei der Kontrolle angetroffenen Tiere, werden vorangehend vollumfänglich bestätigt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG sind deshalb die Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Tiere dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Daraus folgt, dass der VeD dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle zu Recht eine Beanstandung erteilt hat und die Kontrolle somit gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung kostenpflichtig ist. Die Höhe der auferlegten Kosten von Fr. 305.- ist innerhalb des Rahmens von Fr. 50.- bis 1'500.- mässig und nicht zu beanstanden. Wie in allen anderen ist daher auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss den vorangehenden Ausführungen bestünde bei weiterer Tierhaltung durch den Beschwerdeführer die erhebliche Gefahr tierquälerischer Handlungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht hätte zudem zur Folge, dass der Hund "F._____" vorläufig zurückgegeben werden müsste, er bei rechtskräftiger Abweisung jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder beschlagnahmt werden müsste. Allenfalls neu angeschaffte Tiere müsste der Beschwerdeführer in diesem Fall ebenfalls nach kurzer Haltung herausgeben. Dies alles würde dem Tierwohl, dessen Schutz nach Art. 1 TSchG der Hauptzweck des Gesetzes darstellt, in schwerer Weise widersprechen. Gestützt auf § 46 Abs. 1 VRPG ist einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
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a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, die Verfahrenskosten sind daher ihm aufzuerlegen. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 As. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Anspruch auf Ersatz von Parteikosten besteht nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher im vorliegenden Fall nicht. Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'100.–, zu bezahlen.
Ersatz für Parteikosten wird nicht ausgerichtet.
Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst