Building permit requirement for hedge in agricultural zone

EBVU 16.866Übriges Gericht08.07.2019

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The decision concerns a declaratory finding that works on parcel 42 in the agricultural zone, including a kirschlorbeer hedge, fence and gravel path, required a building permit. The excerpt mainly addresses admissibility: the appellants were held to have standing because the declaratory decision would expose them to the need to submit a permit application and to the risk of refusal and removal. The excerpt does not contain the final dispositive outcome on the merits of the permit requirement.

Omnilex-Regeste

Art. 22 RPG and § 59 BauG; standing to challenge a declaratory building-permit decision: a person is entitled to appeal when the declaratory finding directly affects protected interests by paving the way for an order to file a permit application and by creating a concrete risk of refusal and removal. The excerpt further indicates that the material question concerns whether garden installations in the agricultural zone are permit-bound, but the abstract merits rule is not fully set out in the provided text.

Gesamter Gesetzestext

2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 351 künfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen ... (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240 vom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der Kosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch wenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos erweisen sollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe Art. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu EBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerdeverfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom 20. November 2015).

56 Strassenverkehrsregeln Die Strassenverkehrsregeln gelten für "öffentliche Strassen". Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 (EBVU 16.866) Aus den Erwägungen 2. Verzweigung Ahornweg – Mattenweg ...

352 Verwaltungsbehörden 2019 Die Strassenverkehrsregeln sind auch auf den in privatem Eigentum stehenden Ahornweg anzuwenden, obwohl dieser nicht dem Gemeingebrauch offensteht und damit gemäss dem Baugesetz nicht als öffentliche Strasse gilt (vgl. § 80 Abs. 1 BauG). Massgebend, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt, auf welche die Verkehrsregeln Anwendung finden, ist der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss dem SVG, der sich mit jenem des BauG nicht deckt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Öffentlich im Sinn des SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht sowie ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinn des SVG geht selbst dann nicht verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Zwecke (z.B. für den Zubringerdienst) offensteht, solange der Kreis der Benutzenden unbestimmbar bleibt (BGE 104 IV 105, 108; 101 IV 173, 175; BGer 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3.2). Keine Geltung beanspruchen die Verkehrsordnungsvorschriften des SVG lediglich auf Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (BGE 104 IV 105, 108; BGer 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1; vgl. für die Begründung dieses weiten Strassenbegriffs: BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010, E. 1.2; 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1, m.w.H.; zum Ganzen: BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAMER, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 1 N 16–22, m.w.H.). Beim Ahornweg handelt es sich um eine durchgängige, von beiden Seiten befahrbare Strasse mit mehreren daran angeschlossenen Liegenschaften. Der Ahornweg dient nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern steht einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Der Ahornweg bildet folglich eine öffentliche Strasse im Sinn der Strassenverkehrsgesetzgebung, auf welche die Strassenverkehrsregeln anzuwenden sind.

2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 353

57 Baubewilligungspflicht für die Gartengestaltung in der Landwirtschaftszone

  • Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung einer Feststellungsverfügung (Erw. 1)
  • Baubewilligungspflicht einer Kirschlorbeerhecke (Erw. 4.3.1) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. Mai 2019 i.S. C. und N.W. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats H. (RRB Nr. 2019-000606). Aus den Erwägungen 1. Feststellungsverfügung und Legitimation der Beschwerdeführenden Die angefochtene Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 8. August 2018 sowie der Entscheid des Gemeinderats H. vom 20. August 2018 stellen einzig und allein fest, dass die auf der Parzelle 42 erstellten Bauten (Einfriedung mit Kirschlorbeerhecke, Zaun, Kiesweg und allfällige weitere) baubewilligungspflichtig im Sinne von Art. 22 RPG und § 59 BauG seien. Es handelt sich somit um Feststellungsentscheide. Die Beschwerdeführenden führen grundsätzlich zu Recht aus, dass sie damit sinngemäss aufgefordert würden, ein Baugesuch einzureichen. Mit anderen Worten kann festgestellt werden, dass die in Frage stehende Feststellungsverfügung nach Eintritt ihrer Rechtskraft dem Gemeinderat erlauben würde, die Beschwerdeführenden aufzufordern, ein Baugesuch einzureichen beziehungsweise das am 4. Dezember 2017 von Amtes wegen bereits eingeleitete Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerdeführenden sind durch die damit verbundenen Kosten und das Risiko einer Baugesuchsabweisung mit Rückbauanordnung beschwert und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Erhebung der vor-

Schlagwörter

standingbuilding permitdeclaratory decisionagricultural zonehedgezoning lawprocedural interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had standing to challenge the declaratory decision on building-permit duty.

Extrahierter Entscheid

The appellants were directly affected because the declaratory decision would expose them to a later order to file a building application and to the risk of refusal and removal, so they had protected interests.

Extrahierte Begründung

A declaratory decision that would permit the municipality to require a building application and continue an ex officio permit procedure affects the owners through costs and procedural risks; this suffices for standing.

Kernrechtsfrage

Whether the hedge and related installations on parcel 42 were subject to a building permit.

Extrahierter Entscheid

The excerpt states that the authorities considered the installations building-permit subject under Art. 22 RPG and § 59 BauG, but the final appellate holding is not shown.

Extrahierte Begründung

The text only reproduces the contested declaratory finding and the background to the standing analysis; the operative assessment on the permit duty is not included in the excerpt.

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