Costs allocation after minimal success below 10%

EB.2003.50004Spezialverwaltungsgericht06.09.2005Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schätzungskommission nach Baugesetz held that in appeal proceedings the allocation of procedural costs follows the outcome under § 149 Abs. 1 BauG and § 33 Abs. 2 VRPG. Although partial success normally justifies proportional cost allocation, a merely minimal success of under 10% does not matter. For such negligible success, the prevailing practice is to treat the party as having essentially lost, so the mostly unsuccessful party bears the full costs.

Omnilex-Regeste

§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG; costs allocation in appeal proceedings where the appellant prevails only to a negligible extent. Partial success normally requires proportional allocation of costs. However, for reasons of procedural economy and in line with comparative procedural law, a minimal success below 10% of the amount in dispute is disregarded. In such a case, the party that mostly loses may be charged with the entire costs as if it had failed overall.

Gesamter Gesetzestext

2005 Verwaltungsrechtspflege 433 V. Verwaltungsrechtspflege

96 Verlegung der Verfahrenskosten Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %) werden die Verfahrenskosten bei der Schätzungskommission in Beschwerdeverfahren mit ordentlicher Kostenverteilung dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. September 2005 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 10. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG). Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten grundsätzlich anteilmässig verlegt (§ 33 Abs. 2 VRPG). Gemäss der Praxis der Schätzungskommission wird jedoch nicht jedes noch so geringe Obsiegen als Anlass für eine anteilmässige Kostenverteilung genommen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen EG W., S. 19, Erw. 7). Mit Blick einerseits auf die Verfahrensökonomie (vgl. ZBl 1986, S. 193 ff.) und andererseits auf entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen ist diese Gerichtspraxis gerechtfertigt. So wird eine Gutheissung von weniger als 10 % im Zivilprozess regelmässig einem vollständigen Unterliegen gleichgesetzt (...). Die 10-Prozent-Regel hat auch vor der Schätzungskommission zu gelten, d.h. ein minimales Obsiegen von unter 10 % des Streitwerts ist für die Kostenverteilung unbeachtlich (vgl. auch Entscheid

434 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 der Landwirtschaftlichen Rekurskommission in AGVE 2004, S. 309).

Rekursgericht im Ausländerrecht

2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 437 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

97 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Die vorläufig nur provisorische Anerkennung des Gesuchsgegners als Staatsangehöriger von Nigeria durch eine nigerianische Delegation bedeutet nicht, dass Zweifel an der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bestehen. Unter diesen Umständen liegt auch kein Haftbeendigungsgrund vor (Erw. II/2b). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2005.00047). 98 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Die Haftanordnung erweist sich trotz beabsichtigter Heirat des Gesuchsgegners als verhältnismässig, da noch kein Trauungstermin feststeht, die Prüfung und Beglaubigung der zur Eheschliessung vorausgesetzten Dokumente noch pendent ist und mit einem entsprechenden Ergebnis frühestens in einigen Monaten gerechnet werden kann (Erw. II/6). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. März 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T.S.B. betreffend Haftüberprüfung (HA.2005.00012). 99 Ausschaffungshaft; Gewährung des rechtlichen Gehörs

  • Einhaltung der Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 23 KV (Erw. II/2a)
  • Inhalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 15 EGAR i.V.m. § 2 VZwAR (Erw. II/2b). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Juni 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen D.J. betreffend Haftüberprüfung (HA.2005.00025).

Schlagwörter

cost allocationpartial successappeal proceedingsprocedural economyplanning law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should procedural costs be allocated when the appeal is upheld only to a very small extent, under 10% of the disputed amount?

Extrahierter Entscheid

A minimal success of under 10% is disregarded for cost allocation; the party that mostly loses is charged all procedural costs.

Extrahierte Begründung

General cost rules apply according to the outcome. Although partial success normally leads to proportional allocation, the commission's practice, justified by procedural economy and comparable rules in other procedures, treats success below 10% as equivalent to failure.

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