Water contribution perimeter and cross-municipal cost allocation

EB.2003.50003Spezialverwaltungsgericht17.02.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

M. challenged the water contribution perimeter set under the Baugesetz. The commission held that the parcel received a special benefit from the public water main planned in conformity with the development plan, even though private connection options existed, and therefore had to remain in the perimeter. It also held that parcels in the neighboring municipality had to be considered in the perimeter calculation where the neighboring municipality had not assumed an obviously insufficient share, but that such parcels were not directly charged by the current municipality. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§§ 34/35 BauG, § 89 Abs. 1 BauG; water contribution perimeter and cross-municipal cost allocation: A parcel may be included in the contribution perimeter where a plan-conforming public water main grants an additional technical development option and thus a special benefit, even if alternative private connections exist. Private provisional arrangements do not preclude contribution liability where they are replaced by systematic public development. Parcels situated in a neighboring municipality must be taken into account for the calculation of distributable costs if the neighboring municipality has not assumed an adequate contribution; however, they are not directly burdened by the local authority. The decisive criterion is the special benefit and the equitable distribution of costs within the statutory perimeter system.

Gesamter Gesetzestext

350 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 gegen die Kantonsstrasse gerichteten Teil vorhandenen Wasseranschlusses als auch zur privatrechtlich vereinbarten und offenbar entgeltlichen Servitut (Anschlussrecht an der Erschliessung R.) bleibt festzustellen, dass die erschliessungsplankonform verlegte Wasserleitung in der M.strasse dem einbezogenen Parzellenteil eine zusätzliche wassertechnische Erschliessungsoption verschafft (...). Das blosse Bestehen einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit steht dem Eintreten eines Sondervorteils aus der tatsächlichen Erschliessung nicht entgegen (...). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass die einbezogene Parzellenfläche für sich alleine betrachtet mit den privat geschaffenen Wasseranschlussmöglichkeiten erschlossen wäre, dies keine Entlassung aus dem Perimeter zur Folge haben würde. Der Grund dafür liegt darin, dass das gesamte Gebiet M. angesichts des sehr geringen Überbauungsgrads insgesamt nicht als erschlossen bezeichnet werden kann (...). Die Ersetzung von privat geschaffenen "Provisorien" durch eine im Rahmen der systematischen Erschliessung nach Erschliessungsplan erstellte Leitung muss deswegen vom belasteten Grundeigentümer hingenommen werden (so im Beispiel einer vorhandenen privaten Abwasserleitung, die durch eine neue, GEP- und erschliessungsplankonforme Leitung ersetzt wurde, in AGVE 2002 S. 493 ff, namentlich S. 497/8). Die Parzelle des Beschwerdeführers ist somit gemäss aufgelegtem Plan in den Beitragsperimeter Wasser einzubeziehen. Analoges gilt für den Posten "übrige Baumeisterarbeiten", der das Anlegen des Leitungsgrabens beinhaltet, und damit auch Baukosten des Erschliessungswerks Wasser enthält (...). 99 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG

  • Perimeterabgrenzung zwischen zwei Nachbargemeinden für den Fall, dass den Grundeigentümern dies- und jenseits der Gemeindegrenze ein Sondervorteil zufällt.
  • Hat die Nachbargemeinde keinen oder einen offensichtlich zu tiefen Kostenanteil übernommen, so sind die betroffenen Grundstücke der Nachbargemeinde zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge in den Perimeter miteinzubeziehen; direkt belastet werden sie jedoch (noch) nicht.

2004 Erschliessungsabgaben 351 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 17. Februar 2004 in Sachen M. gegen Einwohnergemeinde L. Aus den Erwägungen 5.1. Aus dem Beitragsplan Strassenausbau 1:500 bzw. den Belastungstabellen (...) geht hervor, dass keines der auf dem Gemeindegebiet B. liegenden, an die Strasse S. anstossenden und strassenmässig über diese erschlossenen Grundstücke in den Perimeter einbezogen wurde. Diese spezielle Situation ist vorweg kurz zu würdigen (...). 5.2. Der Nichteinbezug dieser Grundstücke, es handelt sich um die Parzellen (...) sowie eine Parzelle im Landwirtschaftsland (...), erstaunt auf den ersten Blick, ist aber aufgrund der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich korrekt: Weil die Hoheitsgewalt jeder Gemeinde jeweils auf ihr eigenes Gebiet beschränkt ist, kann sie nicht auch Grundeigentümerbeiträge für angrenzende Grundstücke in einer Nachbargemeinde erheben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 4 zu § 31 aBauG sowie N 1 zu § 35 aBauG). Dies würde ohne Korrektur jedoch dazu führen, dass die eigentlich auf diese Parzellen entfallenden Anteile vollumfänglich von den Pflichtigen (Grundeigentümer, allenfalls öffentliche Hand) der eigenen Gemeinde zu tragen wären. Eine solche Ungleichbehandlung verstösst jedoch gegen Bundesrecht, was nicht angeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG; SR 843.1] vom 30. November 1981 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999; Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG m.w.H.). Zur Lösung dieses Problems sieht das Baugesetz deshalb vor, dass in Fällen, in denen eine Gemeindestrasse in erheblichem Masse auch dem Verkehrsbedürfnis einer anderen Gemeinde dient, diese zur Leistung angemessener Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung herangezogen werden kann. Massgebend für die Höhe des Beitrages sind die der beitragspflichtigen Gemeinde erwachsenden Vorteile und

352 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 ihre finanzielle Lage (§ 89 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung entspricht jener von § 31 aBauG; hinzu gekommen ist lediglich, dass neu auch Beiträge an die Erneuerung verlangt werden können. Die Höhe hängt ab von derjenigen der anfallenden Kosten, von den der Nachbargemeinde - bzw. den dort liegenden Grundstücken - erwachsenden Vorteilen sowie deren finanzieller Lage (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu § 35 aBauG). Den zu leistenden Beitrag kann die Nachbargemeinde ihrerseits gemäss ihren kommunalen Normen auf jene Grundeigentümer abwälzen, denen aus der Erschliessungsanlage ein Sondervorteil entsteht (Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 35 aBauG). Zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge sind die Grundstücke der Nachbargemeinde deshalb in den Perimeter miteinzubeziehen; direkt belastet werden sie jedoch (noch) nicht (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG). Vorliegend hat die Einwohnergemeinde B. einen Anteil an den Kosten übernommen (...). Der entsprechende Betrag ist jedenfalls nicht offensichtlich zu tief. Solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (Anmerkung: Deshalb war der Nichteinbezug im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und ein neuer Perimeterplan nicht erforderlich.).

Rekursgericht im Ausländerrecht

2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

100 Ausschaffungshaft; Vorliegen eines Wegweisungsentscheids Der im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen (Erw. II/2c). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043). 101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038). Aus den Erwägungen II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangladesh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Migrationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine Eltern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt

Schlagwörter

water infrastructurecontribution perimeterspecial benefitparcel inclusionmunicipal boundariescost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's parcel had to be included in the water contribution perimeter despite alternative private water connections.

Extrahierter Entscheid

Yes. The parcel obtained an additional water supply benefit from the plan-conforming public main; alternative access did not exclude a special benefit, and private provisional solutions had to yield to systematic public development.

Extrahierte Begründung

A publicly planned water main can create a special benefit even if a private connection exists. The mere availability of another development option does not prevent contribution liability. The replacement of private provisional arrangements by a network-conforming installation must be tolerated by the landowner.

Kernrechtsfrage

Whether parcels in the neighboring municipality had to be included in the perimeter calculation because the neighboring municipality contributed too little or nothing to the costs.

Extrahierter Entscheid

Yes, for perimeter calculation only. Such parcels must be included to distribute the costs fairly, but they are not directly charged by the current municipality.

Extrahierte Begründung

Because municipal taxing power is territorially limited, adjacent parcels in another municipality cannot be directly charged. To avoid unequal burdening of the local landowners, those parcels must nevertheless be included in the perimeter if the neighboring municipality's contribution is missing or obviously too low, unless the neighboring municipality has already assumed an adequate share.

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