374 Schätzungskommission nach Baugesetz 2003 ben. Aber mehr als den Vorbehalt der noch nicht bekannten Höhe des Brandversicherungswerts lässt sich aus der provisorischen Festlegung nicht ableiten. Die sonstigen Parameter der Gebührenerhebung
2003 Erschliessungsabgaben 375 übernehmen ist, wird nämlich gleichzeitig im Grundsatz darüber entschieden, ob die früher entstandenen und noch nicht verteilten Kosten den entsprechend Pflichtigen (Grundeigentümer und allenfalls Gemeinde) in einem Beitragsplan zu überbinden sind. Die Frage nach der Übernahmepflicht ist nach dem Konzept von § 37 Abs. 2 BauG also untrennbare Voraussetzung des Anspruchs des Vorfinanzierenden auf Kostenverteilung über einen Beitragsplan. Die starke Verknüpfung zeigt sich auch daran, dass nach erfolgter Übernahme keine Rückerstattungsansprüche mehr geltend gemacht werden können (vgl. SKE EB.94.50001 vom 9. August 1995 in Sachen M. und Ergänzungskasse C.-G. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 1.2.2.; sinngemäss bestätigt im VGE BE.97.00117-K2 vom 17. Juni 1999 in Sachen M. gegen den BDE vom 14. Juni 1996, Erw. II/3.) - vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Rahmen eines Erschliessungsvertrags nach § 37 Abs. 3 BauG. Aufgrund des Junktims Übernahme-Beitragsplan ist es deshalb einzig sachgerecht, wenn die Schätzungskommission die Frage der Übernahmepflicht beurteilt (...). 99 Übernahme von Erschliessungsanlagen (§ 37 Abs. 2 BauG).