2004 Erschliessungsabgaben 349 III. Erschliessungsabgaben
98 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG
350 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 gegen die Kantonsstrasse gerichteten Teil vorhandenen Wasseranschlusses als auch zur privatrechtlich vereinbarten und offenbar entgeltlichen Servitut (Anschlussrecht an der Erschliessung R.) bleibt festzustellen, dass die erschliessungsplankonform verlegte Wasserleitung in der M.strasse dem einbezogenen Parzellenteil eine zusätzliche wassertechnische Erschliessungsoption verschafft (...). Das blosse Bestehen einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit steht dem Eintreten eines Sondervorteils aus der tatsächlichen Erschliessung nicht entgegen (...). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass die einbezogene Parzellenfläche für sich alleine betrachtet mit den privat geschaffenen Wasseranschlussmöglichkeiten erschlossen wäre, dies keine Entlassung aus dem Perimeter zur Folge haben würde. Der Grund dafür liegt darin, dass das gesamte Gebiet M. angesichts des sehr geringen Überbauungsgrads insgesamt nicht als erschlossen bezeichnet werden kann (...). Die Ersetzung von privat geschaffenen "Provisorien" durch eine im Rahmen der systematischen Erschliessung nach Erschliessungsplan erstellte Leitung muss deswegen vom belasteten Grundeigentümer hingenommen werden (so im Beispiel einer vorhandenen privaten Abwasserleitung, die durch eine neue, GEP- und erschliessungsplankonforme Leitung ersetzt wurde, in AGVE 2002 S. 493 ff, namentlich S. 497/8). Die Parzelle des Beschwerdeführers ist somit gemäss aufgelegtem Plan in den Beitragsperimeter Wasser einzubeziehen. Analoges gilt für den Posten "übrige Baumeisterarbeiten", der das Anlegen des Leitungsgrabens beinhaltet, und damit auch Baukosten des Erschliessungswerks Wasser enthält (...). 99 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG