464 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 107 Anschlussgebühr; Mehrwertsteuer.
2001 Erschliessungsabgaben 465 Lieferung einer Sache oder als Dienstleistung zu qualifizieren ist, kann damit offen bleiben. Entscheidend ist, dass immer eine Leistung im Sinne des MWSt-Rechts vorliegen muss, also ein Leistungsaustausch stattfindet (Patrick Imgrüth, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 7). Bei Anschlussgebühren findet der Leistungsaustausch im Sinne des MWSTG mit Eintritt der Zahlungspflicht statt (vgl. vorliegend § 51 AR). Soweit nun frühere Zahlungen an die zu erhebende Anschlussgebühr angerechnet werden, bedeutet dies, dass für den entsprechenden Betrag heute keine Leistung mehr erbracht bzw. eingekauft wird. Dementsprechend ist lediglich die tatsächlich neu zu entrichtende (Netto)Anschlussgebühr mit der MWSt zu belasten. Die Beschwerdegegnerin geht deshalb mit ihrer gegenteiligen Ansicht fehl. (...) 108 Anschlussgebühr