Water meter proof and charging of inspection costs

EB.2000.50014Spezialverwaltungsgericht16.01.2001

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

M. AG challenged municipal water-use charges before the assessment commission after a dispute arose over whether the water meter had recorded a real consumption or a defective reading. The commission held that the applicable administrative procedure rules governed evidence-taking, while the burden of proof followed Art. 8 ZGB. It further stated that inspection costs for a water meter may be passed on to the consumer only on the basis of an express statutory provision, since such testing is primarily in the municipality's evidentiary interest. In the case at hand, the municipality had first proved a correct meter reading, but the company succeeded in rebutting that proof by showing a meter malfunction.

Omnilex-Regeste

§ 149 BauG; § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 VRPG; Art. 8 ZGB; Beweisverfahren und Beweislast bei Benützungsgebühren für Frischwasser; Überwälzung von Prüfungs- und Untersuchungskosten. Für das Verfahren vor der Schätzungskommission gelten mangels Sonderregelung die für das Verwaltungsgericht massgebenden Verfahrensvorschriften; der Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären, doch haben die Parteien bei selbständig gestellten Begehren mitzuwirken. Die Regeln über das Beweisverfahren richten sich nach der Zivilprozessordnung, die Verteilung der Beweislast analog Art. 8 ZGB. Im Bereich der Benützungsgebühren können Bezug, Bezugsmenge, Preis und allfällige Kosten von Zählerprüfungen streitig sein; die Überwälzung solcher Kosten auf den Abgabepflichtigen bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, da die Prüfung regelmässig im Interesse der beweisbelasteten Gemeinde erfolgt.

Gesamter Gesetzestext

2001 Erschliessungsabgaben 451 III. Erschliessungsabgaben

104 Benützungsgebühr

  • Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.).
  • Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungskosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungsund Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 16. Januar 2001 in Sachen M. AG gegen Einwohnergemeinde D. Aus den Erwägungen 3.1. Für das Verfahren der Schätzungskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anderslautende Regelung besteht (§ 149 Abs. 1 BauG). Einerseits hat die Schätzungskommission damit den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen zu prüfen und die notwendigen Ermittlungen anzustellen (§ 20 VRPG). Anderseits sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten oder darin selbständig Begehren stellen (§ 21 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des Beweisverfahrens bedeutet der Verweis auf das VRPG, dass - mit Ausschluss der formellen Parteibefragung - die

452 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 Regeln der Zivilprozessordnung gelten (§ 22 Abs. 1 VRPG). Für die Frage der Beweislastverteilung gelangt die allgemeine Regel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache mittels des sogenannten Hauptbeweises nachzuweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweislast); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Beweislast; vgl. den Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz [OBE] SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f. m.w.H.; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht, vgl. dazu Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel 1996, N 27 zu Art. 8, m.w.H; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 3 und 5 zu Vorbem. §§ 198-269). Die Gegenpartei kann den Gegenbeweis antreten. Dabei genügt es, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, ohne dass das Gegenteil bewiesen wird (Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N 1 zu Vorbemerkungen zu §§ 198-269). 3.2. Im Bereich der Abgaben im Zusammenhang mit dem Bezug von Frischwasser (...) sind vorliegend grundsätzlich drei verschiedene Dinge anfechtbar. Vorab steht die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Bezug stattgefunden hat. Damit verknüpft ist die Frage, wie hoch die Nutzung gegebenenfalls war (Kubikmeterzahl). Schliesslich kann die Höhe des für die Leistung zu bezahlenden Preises im Hinblick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip streitig sein. Im Rahmen der durch die Gemeinde im Streitfall allenfalls vorgenommenen Untersuchungen des Wasserzählers kann sich zusätzlich die Frage stellen, ob die dadurch entstehenden Kosten dem Bezüger auferlegt werden können. Soweit dies beabsichtigt wird, bedarf es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, da die Untersuchung grundsätzlich im Interesse der Gemeinde als bezüglich der Wasserlieferung beweispflichtiger Partei (vgl. dazu Erw. 3.3.) vorgenommen wird.

2001 Erschliessungsabgaben 453 3.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Wasserzähler korrekt abgelesen wurde (...). Damit hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Hauptbeweis erbracht (vgl. Erw. 3.1.). Die Beschwerdeführerin behauptet nun aber, die Wasseruhr habe einen Funktionsfehler aufgewiesen; nur darauf sei der hohe Zählerstand zurückzuführen. Damit tritt sie zum Gegenbeweis an (Erw. 3.1.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sie ihn erbringen kann. (In concreto wurde der Gegenbeweis erbracht). (...)

454 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 105 Ursprünglicher Beitragsplan gemäss §§ 34/35 BauG.

  • Erschliessungsanforderungen an eine öffentliche Strasse (Erw. 5.3.ff.).
  • Erfüllt eine bestehende Strasse erst nach Durchführung eines Strassenbauprojekts die Erschliessungsanforderungen, so handelt es sich nicht bloss um nicht beitragsauslösende Unterhaltsarbeiten, sondern um eine eigentliche Neuerstellung (Erw. 5.3.3.).
  • Berücksichtigung des Gemeindeanteils. Wird das Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen unter die öffentlichen Interessen an der Benutzung der betreffenden Strasse eingereiht und der jeweilige Gemeindeanteil entsprechend festgelegt, so sind die Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Gemeinde nicht mehr in den Beitragsplan einzubeziehen (Erw. 6.1.1.). Kontrollrechnung (Erw. 6.1.3.1.).
  • Das Rechtsmittel wirkt grundsätzlich nur für den Beschwerdeführer. Die Schätzungskommission legt in der Regel den neuen Beitrag selber fest; ausnahmsweise Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 8.1.) Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. März 2001 in Sachen Ehegatten L. gegen Einwohnergemeinde L.

Aus den Erwägungen 5.3. Richtlinie für die Frage der genügenden strassenmässigen Erschliessung bilden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Die Normen sind indes nicht allzu schematisch und starr anzuwenden. Es sind gerade im Strassenbau namentlich landsparende und wirtschaftliche Lösungen anzuwenden (vgl. AGVE 1999 S. 206, 1990 S. 251, 1988 S. 186 f. sowie Erich

Schlagwörter

water feesburden of proofevidencemeter readinginspection costspublic charges

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What evidentiary rules and burden of proof apply before the assessment commission in this fee dispute?

Extrahierter Entscheid

The assessment commission follows the procedural rules applicable to the administrative court; evidence-taking follows civil-procedure rules, while burden of proof is governed by Art. 8 ZGB.

Extrahierte Begründung

Under § 149 BauG, the VRPG applies unless otherwise provided. The authority must investigate ex officio, but parties must cooperate when they initiate proceedings or raise independent requests. For burden allocation, the general rule of Art. 8 ZGB applies analogously in public law.

Kernrechtsfrage

Can inspection and testing costs for the water meter be charged to the water consumer without an express legal basis?

Extrahierter Entscheid

Such costs may be passed on only if an express statutory basis exists.

Extrahierte Begründung

In water-supply fee disputes, the meter reading, the quantity used, the price, and possibly testing costs may all be disputed. Because the inspection is principally carried out in the municipality's evidentiary interest, a transfer of those costs to the consumer requires explicit legislation.

Kernrechtsfrage

Was the alleged defect of the water meter proven by the consumer?

Extrahierter Entscheid

The consumer was allowed to rebut the municipality's proof that the meter had been read correctly, and the counterproof was in fact established.

Extrahierte Begründung

The municipality had initially made out the main proof through the correct meter reading; the consumer then alleged a malfunction as the cause of the high reading and succeeded in proving it.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.