Building distance and closed construction in municipal zoning

BVURA.17.95Übriges Gericht15.09.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Department of Construction, Transport and Environment dealt with an appeal against a planned project of two single-family houses with attached double garages in the W2 zone. The appellants argued that the building distance of 6 m instead of 8 m was impermissibly reduced. The authority held that the garages, together with the main houses, formed a unified structural whole and therefore amounted to closed construction. Because the visual and functional integration of the garages into the main volumes was decisive, the communal interpretation was upheld. The appeal was therefore granted on this point and the project treated as a permissible closed building formation.

Omnilex-Regeste

§ 47 BauG, § 20 Abs. 3 ABauV, § 8.1.4 BO; Gebäudeabstand und geschlossene Bauweise: Bei der Auslegung kommunaler Bauvorschriften ist der Gemeinde im Rahmen ihrer Autonomie bei unbestimmten Rechtsbegriffen ein erheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen. Für die Abgrenzung zwischen offener und geschlossener Bauweise ist nicht allein die konstruktive Verbindung, sondern der optische Gesamteindruck der Überbauung massgebend. Erscheinen mehrere funktional selbständige Baueinheiten mit Nebenbauten als bauliche Ganzheit, kann geschlossene Bauweise vorliegen; der Gebäudeabstand ist dann nicht mehr als selbständige Schranke zu behandeln (E. 3.2).

Gesamter Gesetzestext

2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417 brüchen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen gemeint (Anhang 3 BauV: § 16 Abs. 2 ABauV). Was Dachaufbauten sind, führt der Verordnungstext nicht näher aus. Darunter fallen namentlich Lukarnen und Gauben. Es sind Bauteile, die die Dachhaut nach aussen durchbrechen. Die hier fraglichen Vorbauten sind nun allerdings nur zum Teil auf dem Dach positioniert. Sie durchbrechen die Trauflinie und sind dieser vorgelagert. Sie werden so zu Fassadenteilen und machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. Zusammen mit dem Erd- und dem Obergeschoss zählen die Häuser drei Geschosse. In der Dorfzone, in der nur zwei Vollgeschosse erstellt werden dürfen, sind solche Häuser unzulässig (§ 6 BO). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

Abbildung 2 Der Vorbau steht 1,15 m vor der Trauflinie und macht das Dachgeschoss zum Vollgeschoss.

88 Gebäudeabstand und geschlossene Bauweise Der Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Gebäudeabstand zwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bauweise für zulässig erklärt.

418 Verwaltungsbehörden 2017 Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 15. September 2017 (BVURA.17.95) Aus den Erwägungen 1. Bauvorhaben Die Bauparzelle Nr. 879 liegt in der Wohnzone W2. Das Projekt sieht den Bau von zwei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit seitlich an den jeweiligen Hauptbau angebauten Doppelgaragen (von je 3 m Breite) vor. ... Die einander gegenüber liegenden Doppelgaragen sind auf ihrer gesamten Länge zusammengebaut. ... 3.2 Gebäudeabstand zwischen den beiden neuen Einfamilienhäusern 3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen ... eine Verletzung des Gebäudeabstands geltend. Dieser betrage lediglich 6 m statt 8 m. Eine Verminderung des Gebäudeabstands sei nach § 8.1.4 Abs. 1 Satz 3 BO nicht zulässig. ... Durch die beiden Garagen zwischen den Einfamilienhäusern würde der Gebäudeabstand nicht aufgehoben. ... Der Gemeinderat entgegnet, dass sich bei den beiden Einfamilienhäusern in der Mitte jeweils eine Garage einfüge, welche sich unter der jeweiligen Dachverlängerung des Hauptdachs befinde. Mit den verbundenen Dächern der Garage, dem visuellen Zusammenhang mit den Hauptdächern und dem direkten Zugang von der Garage in das Wohnhaus handle es sich um eine zusammengebaute Situation. Die Garagen seien nicht mehr als Klein- und Anbauten erkennbar. ... Bei einem Zusammenbau komme der Gebäudeabstand nicht zur Anwendung. ... 3.2.2 Bei der Auslegung kommunaler Bauvorschriften ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen (§§ 13 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 lit. a BauG) aufgrund von § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen; hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinde-

2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 419 rechts. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht – und mit ihm das BVU – bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat, zumindest soweit es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2003, S. 190). Gemäss § 47 Abs. 1 BauG schreiben die Gemeinden Grenz- und Gebäudeabstände vor. Soweit sie nichts anderes festlegen, können die Abstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück kann reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Gemeinden nichts anderes festlegen (§ 20 Abs. 3 ABauV in Anhang 3 BauV). Gemäss § 8.1.4 Abs. 1 BO ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Privatrechtliche Vereinbarungen über eine Verminderung des Gebäudeabstands können nicht berücksichtigt werden. Bei Gebäuden auf der gleichen Parzelle ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, dass sich die Begrenzungslinien der Abstandsdiagramme der einzelnen Gebäude nicht überschneiden (§ 8.1.4 Abs. 2 BO). Das heisst, die kommunale Vorschrift ... lässt eine Unterschreitung des Gebäudeabstands auch auf der gleichen Parzelle nicht zu. ... Einschränkungen in Bezug auf die Bauweise, insbesondere Vorschriften über die zulässige Anzahl der Wohneinheiten und die Zulässigkeit der geschlossenen Bauweise finden sich in der BO

420 Verwaltungsbehörden 2017 nicht. In der BO hingegen werden Reihenhausüberbauungen ausdrücklich erwähnt: Gemäss § 8.1.1 Abs. 4 BO ist bei Reihenhausüberbauungen, Teppich- und Terrassensiedlungen die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke. Damit ist klar, dass die geschlossene Bauweise in der Gemeinde grundsätzlich zulässig ist. Der Gebäudeabstand ist in solchen Fällen offensichtlich nicht mehr relevant. Es stellt sich demnach die Frage, ob bei den beiden Einfamilienhäusern vorliegend von geschlossener Bauweise auszugehen ist. Der Begriff "geschlossene Bauweise" ist im kommunalen Baurecht nicht genau bestimmt. In Literatur und Rechtsprechung wird unter "geschlossener Bauweise", unter Abgrenzung zum Begriff der "offenen Bauweise", das Aneinanderfügen von mehreren, funktional unabhängigen Baueinheiten auf einer Achse verstanden (vgl. ZIMMERLIN ERICH, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, S. 347; FRITZSCHE CHRISTOPH/BÖSCH PETER, Züricher Planungsund Baurecht, 4. Aufl., Zürich 2006, S. 874 f.; SIEBER ROMAN, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Diss. Freiburg 1996, S. 113 f.; AGVE 1969, S. 160; 1992, S. 352). Unter einer "offenen Bauweise" wird im allgemeinen eine Überbauung verstanden, bei der u.a. die Gebäude nicht durchgehend, über die Grundstücksgrenze hinweg, aneinanderstossen, wobei Zwischenbauten, wie zum Beispiel Garagen, noch angehen (AGVE 1969, S. 160). Entscheidend für die geschlossene Bauweise ist, ob die zusammengebauten Gebäude als "Ganzheit" erscheinen (vgl. dazu Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2009-000835 vom 3. Juni 2009), d.h. der optische Eindruck ist ausschlaggebend (VGE III/55 vom 31. August 2006, E. 5.2.2). Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Schlussfolgerung des Gemeinderats nachvollziehbar. Entscheidend ist insbesondere, dass die Dächer der Garagen und der Hauptbauten ineinander übergehen und so einen zusammenhängenden Eindruck ergeben. ... (Somit gelten) die beiden Einfamilienhäuser mit den Garagen als bauliche Einheit.

2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 421 89 Schattendiagramm

  • Der Schattenwurf wird an den mittleren Wintertagen, dem 8. Februar und 3. November, gemessen (Erw. 3.1).
  • Eine zusätzliche Beschattung um wenige Minuten steht – in Abwägung der Interessen – der freien Anordnung eines Attikageschosses nicht entgegen (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. April 2017 (BVURA.16.574) Aus den Erwägungen 3. Schattenwurf 3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden eine unzulässige Beschattung ihrer eigenen Liegenschaft 1424 und der östlich angrenzenden Liegenschaft 3487. Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in Bezug auf eine genügende Besonnung (§ 52 Abs. 1 BauG). Weitere präzisierende Bestimmungen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht. Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen, wenn die durch die Bau- und Nutzungsordnung vorgegebenen Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden, überdies aber auch, wenn – wie hier – ein Attikageschoss realisiert wird und sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche das Nachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 52 N 67, RRB 2006-000075 vom 25. Januar 2006, Erw. 2b; EBVU BDRA.04.486 vom 7. Februar 2005, Erw. 6b). Die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft darf an einem mittleren Wintertag in der Regel höchstens zwei

Schlagwörter

building distanceclosed constructionmunicipal autonomyzoninggarage attachmentvisual appearance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the attached garages made the two houses a closed building formation so that the building-distance rule no longer applied.

Extrahierter Entscheid

The garages, together with the main buildings, created a unified building volume with a closed construction appearance; the building distance was therefore not decisive in the same way as for separate buildings.

Extrahierte Begründung

The decisive factor was the overall visual impression. The garage roofs merged into the main roofs and the buildings appeared as a single architectural unit. In such a case, communal law permits closed construction and the building-distance requirement does not prevent the project.

Kernrechtsfrage

Whether the municipal authority could rely on communal autonomy to interpret the local building ordinance in favor of closed construction.

Extrahierter Entscheid

Yes. The municipal interpretation was respectable because the ordinance was open-ended and the result remained compatible with the wording and purpose of the law.

Extrahierte Begründung

Where local planning questions are involved and no overriding interests are affected, the cantonal review authority must exercise restraint and respect a municipality's plausible interpretation of its own building rules.

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