Beschwerde von A., wohnhaft bei Frau B., vertreten durch C., Berufsbeistand Beschwerdeführer (Pflegekind) gegen die Einwohnergemeinde Q. vertreten durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) betreffend den Entscheid des Gemeinderats Q.________ vom 27. Juli 2020 in Sachen Aufhebung der Pflegeplatzbewilligung für A., geboren am tt.mm.jjjj, erteilt an B. Sachverhalt A. A., geboren am tt.mm.jjjj, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) R. vom 23. Februar 2018 vorsorglich im Kinderheim D. in S. fremdplatziert, nachdem gegen seinen Stiefvater ein Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung und wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil von ihm und seinem Bruder E. eingeleitet wurde. Auch gegen die Mutter, die zusammen mit ihrem neuen Ehemann zwei weitere Kinder zu betreuen hat, wurde eine Strafuntersuchung wegen wiederholter Tätlichkeiten gegenüber A. und E. eingeleitet. Der Mutter, F., wurde aus diesen Gründen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn A. vorsorglich entzogen und G. zur Beiständin ernannt. A.s Bruder E. wohnt in einer Pflegefamilie im Kanton T. Der leibliche Vater, H., befand sich bis im Herbst 2019 im Strafvollzug und besuchte seine beiden Söhne im Rahmen von Freigangswochenenden. B. Mit Entscheid vom 2. März 2018 wurde A. vorsorglich in die stationäre Einrichtung O. umplatziert. Weiterhin besuchte er die Heilpädagogische Schule (HPS) in U. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Generalsekretariat
Rechtsdienst
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C. Seit April 2018 wurde A. durch Vermittlung von I. an den Wochenenden von B. in Q. betreut. Aufgrund von verbalen Angriffen sowie Tätlichkeiten gegenüber Betreuungspersonen in der stationären Einrichtung O., die A. freistellten, wurde dieser von der damaligen Beiständin G. (nachfolgend: Beiständin) ab 5. Mai 2018 bei B. in Q. im Sinne einer Notplatzierung untergebracht. Auf Gesuch des Vereins I. (Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege) vom 24. April 2018 hin erteilte der Gemeinderat Q. mit Entscheid vom 2. Juli 2018 B. eine generelle Eignungsbestätigung als Pflegemutter. I. schloss mit B. zudem einen Arbeitsvertrag ab zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen. D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 ersuchte I. um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung für A. bei B. Mit Entscheid vom 23. Juli 2018 erteilte der Gemeinderat Q. die kindesspezifische Pflegeplatzbewilligung gestützt auf die Abklärungen von I. und der Beiständin von A. E. Nach Anhörung von A., dessen Eltern sowie der Beiständin bestätigte die KESB R. mit Entscheid vom 27. Juli 2018 die vorsorgliche Platzierung bei B. in Q., begleitet durch den Verein I. in T. F. Am 8. Januar 2019 meldete die Beiständin A. zur Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) an. Mit Bericht vom 6. Juni 2019 stellte der SPD V. bei A. eine kumulative Beeinträchtigung fest, insbesondere erhebliche Defizite in den Bereichen Kognition, Bindung und Verhalten. Als Schulform wurde eine Tagessonderschule empfohlen und der bisherige Schulort HPS U. bestätigt. Nach dem jährlichen Aufsichtsbesuch durch den Sozialdienst Q. (Bericht vom 18. Juni 2019), kritisierte der Gemeinderat Q. mit Entscheid vom 1. Juli 2019, dass B. phasenweise über vier Kinder zur Pflege im Haushalt gehabt habe, was einer bewilligungspflichtigen Heimpflege entspreche. Unterdessen betreue sie indessen nur noch zwei Kinder. Bei Aufnahme eines dritten Kinds müsse sie unverzüglich Meldung erstatten. Der Gemeinderat beschloss die Weiterführung der beiden Pflegeplatzbewilligungen und erinnerte sie insbesondere an die Meldeauflagen. Zudem ordnete er einen Hausbesuch für das Jahr 2020 an. G. Das Strafverfahren gegen A.s Stiefvater wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung wurde im Laufe des Herbst 2019 eingestellt und zugleich Anklage wegen wiederholten Tätlichkeiten gegenüber seinen Stiefkindern erhoben. Im Jahr 2019 holte die KESB R. bei der Beiständin einen Zwischenbericht zur Unterbringung von A. ein, hörte alle Beteiligten an und klärte die Unterbringungssituation umfassend ab. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 bestätigte sie im Wesentlichen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der leiblichen Mutter von A. sowie dessen Unterbringung bei der Pflegemutter B. in Q. Infolge Wohnsitzwechsels der Mutter änderte die Zuständigkeit der KESB sowie der Berufsbeistandschaft. Seither ist die KESB W. sowie als Beistand C., Berufsbeistand (nachfolgend: Beistand), zuständig. H. Aufgrund der generell auffälligen Verhaltensweisen sowie verbalen Angriffen und Tätlichkeiten gegenüber Betreuungspersonen wurde A. mit Schreiben vom 25. März 2020 per Ende des Schuljahrs 2019/20 von der HPS U. ausgeschlossen (sog. Schulausschluss). Der Beistand meldete A. am 31. März 2020 zur erneuten Abklärung beim SPD V. an. Die Abklärung fand am 8. Juli 2020 statt.
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Aufgrund der langen Wartelisten konnte für A. kein Platz in einer Tagessonderschule per Schuljahr 2020/21 gefunden werden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 ersuchte der Beistand den Gemeinderat Q. um Kostengutsprache für das Schulgeld der Privatschule von I. in S., die A. ab dem Schuljahr 2020/21 besucht. Am 9. Juli 2020 fand der jährliche Aufsichtsbesuch des Sozialdienstes Q. bei B. statt (Bericht vom 9. Juli 2020). I. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 entzog der Gemeinderat Q. die Pflegeplatzbewilligung von B. für A. und lehnte das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für den Besuch der Privatschule des Vereins I. in S. ab. Zu Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schulweg für A. von Q. nach S. zu lange sei und daher ein Pflegeplatz in der Nähe der Schule zu suchen sei. Zudem habe zwischen der Pflegemutter und A. keine starke Bindung entstehen können. Dieser Entscheid wurde der Pflegemutter sowie dem Beistand von A. am 4. August 2020 zugestellt. Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Beistand C. am 26. August 2020 beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Pflegeplatzbewilligung von A. bei Frau B., in Q. ist gemäss Bericht vom 9. Juli 2020 über den jährlichen Hausbesuch im Pflegekinderwesen für ein weiteres Jahr zu bewilligen. 2. Die Gemeinde Q. hat die Kosten für das Sonderschulsetting mindestens bis zum Übertritt in eine passende Tagessonderschule im Kanton Aargau zu übernehmen oder ein passendes Schulsetting durch die Schulpflege der Gemeinde Q. zu organisieren, gestützt auf die vorhandenen schulpsychologischen Fachberichte." J. Mit Verfügung vom 8. September 2020 wurde die Beschwerde dem Gemeinderat Q. (nachfolgend: Vorinstanz) zur Einreichung aller Akten zugestellt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer (Beistand) sowie A. verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung zugestellt. Die Verfahrensparteien wurden zudem betreffend dem Beschwerdeantrag 2 über die Rechtslage informiert, wonach strittige Schulgeldforderungen für den Besuch einer Privatschule mittels verwaltungsrechtlicher Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu richten sind und dem BKS in dieser Sache daher keine sachliche Zuständigkeit zukommt. Der SPD V. wurde ebenso am 8. September 2020 um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. K. Der Gemeinderat Q. reichte seine Akten mit Schreiben vom 10. September 2020 ein. A. liess sich mit handschriftlichem Schreiben vom 13. September 2020 vernehmen und der Beistand mit Schreiben vom 17. September 2020. Der SPD V. beantwortete die gestellten Fragen mit Schreiben vom 21. September 2020. All diese Unterlagen wurden dem Gemeinderat Q., dem Beschwerdeführer (Beistand) sowie B. zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Gemeinderat Q. wurde zudem zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde und diesen Unterlagen gebeten. L. Innert erstreckter Frist liess sich der Gemeinderat Q. vernehmen und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates Q. vom 27.07.2020 betr. Pflegeplatzbewilligung und Sonderschulsetting für A., geb. tt.mm.jjjj sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
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Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer (Beistand) und B. zur Stellungnahme eingereicht. M. – N. ... Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit Gemäss § 50 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Der Regierungsrat kann gemäss § 50 Abs. 2 VRPG seine Entscheidungskompetenz durch Verordnung delegieren. Nach § 15 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. September 2017 (V EG ZGB; SAR 210.311) ist das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB (Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Familienpflege gemäss Art. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PAVO] vom 19. Oktober 1977 [SR 211.222.338]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Gemeinderats Q. betreffend Pflegeplatzbewilligung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a PAVO, womit das BKS über die Beschwerde zu entscheiden hat. 2. Beschwerdebefugnis Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Die Vorinstanz entzog B. mit Entscheid vom 27. Juli 2020 die Pflegeplatzbewilligung für A., die sie mit Entscheiden vom 2. Juli 2018 (generelle Eignungsbestätigung als Pflegemutter) und 23. Juli 2018 (kindesspezifische Pflegeplatzbewilligung) erteilte. Die Pflegemutter ist als Adressatin des Entscheids jedenfalls beschwerdeberechtigt (vgl. § 13 Abs. 1 lit. b VRPG). Das Pflegekind ist dagegen als Dritter zu betrachten, der selber zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er (kumulativ) einerseits ein schutzwürdiges tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat und andererseits in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 143 III 473 Erwägung 2.3.3). Das Pflegekind ist vom Entzug der Pflegeplatzbewilligung direkt in seinen Interessen betroffen und steht in einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand, könnte doch sein Aufenthalt bei der Pflegemutter nicht mehr fortgesetzt werden, wenn keine Pflegeplatzbewilligung mehr vorliegt. A. ist somit beschwerdelegitimiert (vgl. Urteil 5P.41/2006 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2006, Erwägung 1.3). A. ist minderjährig und kann infolge der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber seinen Eltern durch einen Beistand im Rechtsverkehr gemäss Mandat der KESB vertreten werden (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB). Dem Beistand kommt gemäss Mandat im Entscheid der KESB R. vom 9. Oktober 2019 (Dispositiv-Ziffer 6) unter anderem folgender Auftrag zu: "b) die bestehende Unterbringung von A. zu begleiten und eine geeignete Anschlusslösung mit kürzerem Schulweg zu erarbeiten;"
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Die Unterbringung von A. bei B. erfolgte durch die KESB R. vorsorglich mit Entscheid vom 27. Juli 2018 und bestätigt mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 (Dispositiv-Ziffer 2). Mithin ist der Beistand gemäss seinem Mandat gehalten, die Kindeswohlinteressen von A. zu vertreten, so dass die von der KESB angeordnete Platzierung bei der Pflegemutter B. möglichst weitergeführt werden kann. Die gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB benötigte Zustimmung der KESB zur Prozessführung des Beistands liegt gemäss der eingereichten Korrespondenz zwischen dem Beistand und der nunmehr zuständigen KESB W. vor (vgl. Stellungnahme des Beistands vom 17. September 2020 und Korrespondenz des Beistands mit der KESB W. vom 11./19./20. August 2020). Zusammenfassend ist festzustellen, dass A. ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hat, weshalb sein Beistand als Vertreter zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 3. Beschwerdeantrag 2 Mit dem ersten Teil des Beschwerdeantrags 2 wird insbesondere verlangt, dass der Gemeinderat Q. zur Tragung der Kosten für den Besuch einer Privatschule zu verpflichten sei. Es besteht weder eine Zuständigkeit des BKS noch des Regierungsrats zur Beurteilung von strittigen Schulgeldforderungen für den Besuch einer Privatschule. Solche Forderungen sind mittels verwaltungsrechtlicher Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu richten (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990 S. 116, vgl. auch AGVE 2003 S. 95). Mangels sachlicher Zuständigkeit ist auf den entsprechenden Antragsteil nicht einzutreten. Entsprechende Vorbringen der Verfahrensparteien werden daher nachfolgend nicht berücksichtigt. Die Verfahrensparteien wurden bereits mit Verfügung vom 8. September 2020 auf diese Rechtslage hingewiesen. Auf den zweiten Teil des Beschwerdeantrags 2 betreffend Anweisung der Einwohnergemeinde Q. zur Organisation eines passenden Schulsettings für A. kann ebenso nicht eingetreten werden. In Bezug auf die schulische Laufbahn von A. liegt kein anfechtbarer Entscheid der sachlich zuständigen Behörde vor. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich mit seinem Anliegen zuerst an die zuständige Schulpflege Q. zu wenden hat. Nach der Rechtsprechung ist in erster Linie die Schulpflege verpflichtet, für ein sonderschulbedürftiges Kind eine geeignete Sonderschule zu finden (AGVE 2003 S. 95). Der SPD kann die Schulpflege bei dieser Aufgabe unterstützen, wie dies auch vorliegend geschah, indem der SPD V. zwischen April und Juli 2020 rund sechs geeignete Tagessonderschulen im Kanton Aargau und umliegenden Kantonen anfragte. Allerdings waren alle Plätze besetzt (vgl. Schreiben des SPD V. vom 21. September 2020 sowie Fachbericht des SPD V. vom 8. Juli 2020). Weder liegt ein anfechtbarer Laufbahnentscheid der Schulpflege Q. vor, der im Übrigen zuerst der Beschwerde an den Schulrat des Bezirks unterliegt (vgl. § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SAR 401.100]), noch erhebt der Beschwerdeführer eine Aufsichtsanzeige an das BKS wegen Untätigkeit der Schulpflege. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die zuständigen Behörden untätig geblieben wären. Nebst der Suche eines Tagessonderschulplatzes wurde vom SPD und den involvierten Schulen auch eine integrative Schulung in einer Kleinklasse in zwei Nachbargemeinden geprüft, jedoch aufgrund der spezifischen schulischen Bedürfnisse und des noch kindlichen, zuweilen kauzigen Verhaltens von A., der damit einhergehenden Gefahr von Manipulationen oder Mobbing sowie der ohnehin schon schwierigen Klassenkonstellationen wieder verworfen (vgl. Schreiben des SPD V. vom 21. September 2020). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird in Bezug auf Beschwerdeantrag 2 nicht eingetreten, im Übrigen wird auf die Beschwerde eingetreten.
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II. Materielles 1. Anspruch auf rechtliches Gehör 1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Entscheid des Gemeinderats an einem schweren Verfahrensmangel leide. Weder die Pflegemutter B. noch A. seien vor dem Widerruf der Pflegeplatzbewilligung angehört worden, wie dies gemäss § 21 VRPG vorgeschrieben sei (Beschwerde, Seite 2). 1.2 Im Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und § 21 VRPG drückt sich ein zentraler Gehalt prozeduraler Fairness aus. Funktional dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachverhaltsabklärung, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren. Dieses Recht stellt sicher, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung respektive Entscheids ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können (REGINA KIENER, BERNHARD RÜTSCHE, MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich, Luzern und Bern 2015, Rz. 229 ff.). Das Mitwirkungsrecht umfasst das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Des Weiteren haben die Betroffenen Anspruch darauf, über sämtliche für den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert zu werden, insbesondere über alle neu ins Verfahren gekommenen Akten wie Einvernahmeprotokolle, Gutachten oder Vernehmlassungen der Vorinstanz (KIENER, RÜTSCHE, KUHN, a.a.O., Rz. 232). 1.3 Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juli 2020 um Kostengutsprache für den Besuch der Privatschule I. in S. ab dem Schuljahr 2020/21, da er die HPS U. aus disziplinarischen Gründen nicht mehr besuchen darf und trotz intensiven Suchbemühungen kein Platz in einer Tagessonderschule im Kanton Aargau oder der umliegenden Kantone gefunden werden konnte (vgl. oben Erwägung I. 3.). Die Pflegeplatzbewilligung, die seit dem Juli 2018 bestand, war nicht Gegenstand dieses Gesuchs. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 lehnte die Vorinstanz indessen nicht nur das Kostengutsprachegesuch ab, sondern sie widerrief auch die am 2./23. Juli 2018 erteilte Pflegeplatzbewilligung von Amtes wegen. Es ist dem Gemeinderat als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die Pflegefamilien grundsätzlich jederzeit möglich, ein Verfahren auf Überprüfung einer bereits erteilten Pflegeplatzbewilligung von Amtes wegen einzuleiten (vgl. Art. 11 PAVO betreffend Widerruf der Bewilligung). Die Verfahrensrechte der Betroffenen, insbesondere das rechtliche Gehör, sind selbstverständlich auch in einer solchen Konstellation einzuhalten. Den Verfahrensakten ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Pflegemutter als Bewilligungsinhaberin, das in dieser Frage zweifelsohne urteilsfähige 14-jährige Pflegekind oder dessen Beistand über diese Ausdehnung des Verfahrensgegenstands informierte noch ihnen Gelegenheit gab, innert einer angemessenen Frist, zum beabsichtigten Widerruf der Pflegeplatzbewilligung und der dazu ins Feld geführten Gründe Stellung zu beziehen und gegebenenfalls erhebliche Beweise beizubringen (zur Kindesanhörung vgl. Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention, Art. 1a Abs. 2 lit. a PAVO und BGE 131 III 553, wonach eine Kindesanhörung im Sinne einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist). Angesichts der kurzen Zeitspanne von rund 20 Tagen zwischen Gesuchstellung und Entscheideröffnung ist ein erfolgter Einbezug der Parteien auch wenig wahrscheinlich. Wenngleich für alle Parteien ein gewisses Interesse an einem beförderlichen Entscheid über das Kostenübernahmegesuch bestand, war es nicht gerechtfertigt, die Pflegeplatzbewilligung kurzerhand ebenso zu widerrufen, ohne den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal in dieser Frage keine Gefahr in Verzug lag
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(vgl. § 21 Abs. 2 VRPG). Der angefochtene Entscheid ist bereits aufgrund dieses schwerwiegenden Verstosses gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufzuheben. 1.4 Schwere Verstösse gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs führen in aller Regel zu einem Rückweisungsentscheid. Die vorliegende Angelegenheit ist indessen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen im Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache selbst und zur Vermeidung eines unnötigen Leerlaufs nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die betroffenen Personen erhielten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu äussern, und das BKS als Beschwerdeinstanz prüft Sachverhalt und Rechtslage frei (vgl. BGE 137 I 195 Erwägung 2.3.2 und § 52 VRPG). Insbesondere erhielt auch A. die Möglichkeit sich zu äussern (vgl. die mit Verfügung vom 8. September 2020 gestellten Fragen sowie seine handschriftlich verfassten Antworten mit Schreiben vom 13. September 2020). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, womit ein Entscheid in der Sache ergehen kann. 2. Entscheid der Vorinstanz Der Gemeinderat entzog B. die Pflegeplatzbewilligung für A. mit der Begründung, dass die Pflegemutter – aufgrund des verfügten Schulausschlusses von A. an der HPS U. und der neuen Beschulung an einer Privatschule in S. – davon ausgehe, dass das Pflegeverhältnis nicht mehr lange dauere. Als Pflegemutter könne sie nicht professionell sein, wenn sie zu einem Kind eine zu starke Bindung aufbaue. Daraus schloss der Gemeinderat, dass eine Umplatzierung für A. kein Problem darstelle. Im Weiteren erwog der Gemeinderat, dass A. gemäss Bericht des SPD an emotionalen Ausbrüchen, aggressivem Verhalten gegenüber Sachobjekten und Verweigerung leide. Unter Beachtung dieser schwierigen Verhältnisse sei der Schulweg von Q. nach S. von rund 1 Stunde und 20 Minuten für A. nicht zumutbar und stehe in klarem Widerspruch zum Kindeswohl. Es sei daher angezeigt, dass ein neuer Pflegeplatz im Raum T. gesucht werde (vorinstanzlicher Entscheid vom 27. Juli 2020, Erwägung 1.6). 3. Rechtsgrundlagen Gemäss Art. 316 ZGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 PAVO benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich in seinen Haushalt aufnehmen will (sogenannte Familienpflege). Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird (Art. 4 Abs. 3 PAVO). Eine Pflegeplatzbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1 PAVO). Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden (Art. 8 Abs. 1 – 3 PAVO). Eine Fachperson der Behörde besucht die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll. Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite (Art. 10 Abs. 1 und 2 PAVO). Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere
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Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen (Art. 11 Abs. 1 PAVO). Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes. Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die Kindesschutzbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter (Art. 11 Abs. 2 und 3 PAVO). Beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 1a PAVO). 4. Inhaltliche Prüfung der Beschwerde 4.1 Der Beistand als Vertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass A. aufgrund des Erlebten an einer schweren Bindungsstörung leide. Er benötige einen kleinen strukturierten Familienrahmen und insbesondere Kontinuität in seinen Bezugspersonen, insbesondere die stetige emotionale Unterstützung durch die Pflegemutter B. In der Anfangszeit nach dem missglückten Heimaufenthalt habe A. klare Strukturen, Regeln und Ämtli benötigt. B. habe einen hohen Betreuungseinsatz geleistet und viel Zeit in eine gelingende emotionale Bindung zu A. investiert. Anfänglich sei unklar gewesen, wie lange die Notfallplatzierung dauere. Es habe sich dann immer mehr gezeigt, dass das Setting in einem kleinen Familienrahmen mit klaren Strukturen und Regeln für A.s Entwicklung und zur Stabilisierung seiner Psyche förderlich sei. Die vom Gemeinderat angeführte fehlende Bindung zur Pflegemutter wird bestritten. Dass sich B. nicht zu stark an ein Pflegekind binden wolle, sei aus fachlicher Sicht richtig und zeuge von einer professionellen Einstellung der Pflegemutter, die Nähe und Distanz regulieren könne. Diese arbeite auch sehr empathisch mit der Herkunftsfamilie, namentlich mit der leiblichen Mutter. Dadurch hat sich bei A. kein Loyalitätskonflikt entwickelt und die Übergänge bei den zwei Besuchen pro Monat gingen natürlich und gut vonstatten. Der lange Schulweg sei dem Umstand geschuldet, dass zurzeit kein Sonderschulplatz für A. im Kanton Aargau zur Verfügung stehe. Hier stehe der Gemeinderat bzw. die Schulpflege Q. in der Pflicht, eine geeignete Schullösung für A. zur Verfügung zu stellen. Der Schulweg nach S. sei nicht ideal und eine gewisse Herausforderung, aber für A. und B. stelle er kein Problem dar. Anfänglich habe die Pflegemutter A. noch auf dem Schulweg begleitet, unterdessen meistere er die Fahrt mit dem Zug selbständig. Alle Beteiligten prüften fortlaufend, inwiefern die Schulwegsituation eine Überforderung darstellen könnte. Es sei auch geprüft worden, ob A. an den drei Schultagen pro Woche in einer Entlastungsfamilie im Raum S. übernachten könnte. Da A. den Schulweg an den drei Schultagen problemlos meistere (an zwei Tagen absolviere er ein Praktikum bei einem Velohändler in Q.), sei diese Möglichkeit wieder fallengelassen worden. Der SPD V. habe seit der Anmeldung im März 2020 bis Ende Juni 2020 nach einer schulischen Anschlusslösung gesucht, nachdem A. nach einem Vorfall per Ende Schuljahr aus der HPS U. ausgeschlossen wurde. Der SPD habe feststellen müssen, dass alle Tagessonderschulen mit passender Begleitung und Förderung im Kanton Aargau wie auch in den Nachbarskantonen besetzt seien. Die Beschulung in der Privatschule des Vereins I. in S. habe schliesslich die einzige, absolute Notlösung dargestellt, weshalb ein entsprechendes Gesuch um Kostengutsprache an den Gemeinderat erfolgte (zum Ganzen: Beschwerde, Seiten 2–5 und Stellungnahme vom 17. September 2020). 4.2 In ihrer Stellungnahme bringt die Vorinstanz weitere Argumente vor, die gegen eine Pflegeplatzbewilligung für B. sprächen. Sie bemängelt insbesondere, dass die Pflegemutter verschiedentlich die Auflage zur Meldung von wichtigen Änderungen der Verhältnisse verletzt habe (Betreuung weiterer Pflegekinder, Änderungen in der Beschulung von A. sowie kein Wochenaufenthalt in S., wie vom Beistand in Aussicht gestellt). Weder die KESB R., I. noch der Beistand hätten ihr die Entscheide der
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KESB R. mit wichtigen Informationen zum Pflegekind zur Verfügung gestellt. Über die Art der Unterbringung als Krisenintervention und die konkreten Umstände sei die Vorinstanz erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren informiert worden. Bei einer Krisenintervention gälten erhöhte Anforderungen an die Pflegefamilie. Wären der Vorinstanz alle Umstände des Einzelfalls bekannt gewesen, hätte sie von Anfang an keine Bewilligung erteilt, da der Pflegemutter die notwendige fachliche Ausbildung oder Praxis fehle. Die Vorinstanz kritisiert zudem die wirtschaftliche Abhängigkeit der Pflegemutter von den Einnahmen als Pflegemutter. Schliesslich bringt sie vor, dass der lange Schulweg an drei Tagen pro Woche nach S. (2 Tage Praktikum in Q.) unter erschwerten Bedingungen (Covid-19) für das Wohl von A. nicht förderlich sei. In einem Schulheim hätte er eine geregelte Struktur und eine einheitliche, enge Begleitung (zum Ganzen: Stellungnahme vom 26. Oktober 2020). 4.3 Nimmt eine Pflegefamilie regelmässig verschiedene Kinder auf, kann sie um Ausstellung einer generellen Eignungsbestätigung ersuchen (vgl. Art. 5 PAVO). Der Gemeinderat als Bewilligungsbehörde gemäss Art. 4 PAVO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB prüft die grundsätzliche Eignung der Pflegeeltern zur Aufnahme von fremden Kindern in ihren Haushalt. Zusätzlich wird pro Kind eine kindesspezifische Pflegeplatzbewilligung benötigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 PAVO). Hierbei prüft die Behörde, ob das Pflegekind aufgrund seiner Bedürfnisse zu den Pflegeeltern passt und das Kindeswohl in allen Belangen sichergestellt ist (vgl. Empfehlungen für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegeplätzen vom 20. September 2019 des Verbands Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber [AGG] und des Verbands Aargauer Gemeindesozialdienste [VAGS], Seiten 5–8; nachfolgend: Empfehlungen AGG/VAGS; abrufbar unter: www.gemeinden-ag.ch). 4.4 Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Pflegeplatzbewilligung einerseits mit kindesspezifischen Gründen, insbesondere mit dem langen Schulweg und der fehlenden, starken Bindung zwischen Pflegemutter und Pflegekind (siehe nachfolgende Erwägung 4.5). Anderseits begründet sie den Widerruf mit Argumenten, die sich gegen die grundsätzliche Eignung der Pflegemutter richten, namentlich mit Verletzungen der Meldepflicht, der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Pflegegeld und der fehlenden fachlichen Ausbildung oder Praxis zur Aufnahme von Kindern im Rahmen einer Krisenintervention (siehe nachfolgende Erwägungen 4.6 f.). 4.5 4.5.1 Es stellt sich vorab die Frage, welche Aufgabe der Vorinstanz bei der Prüfung der Pflegeplatzbewilligung für A. zukommt und für welche Aufgaben die KESB zuständig ist. 4.5.2 Den Eltern von A. entzog die damals zuständige KESB R. das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 ZGB und platzierte ihn zuerst vorsorglich und danach definitiv bei B. (vgl. Entscheide der KESB R. vom 27. Juli 2018 und 9. Oktober 2019). Die KESB als zuständige Behörde gemäss Bundeszivilrecht entzieht nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ernennt dem Kind einen Beistand, sondern sie prüft auch alle Kindeswohlbelange umfassend und entscheidet gestützt auf diese Erkenntnisse in allen Kindeswohlbelangen. Die KESB untersteht dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz: Sie erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Insbesondere holt sie die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Bei Platzierungen in eine Pflegefamilie prüft sie alle kindeswohlspezifischen Kriterien von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 310 N 9 und Art. 446 N 7 sowie DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, in: ROSCH/FOUNTOULAKIS/HECK, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Luzern 2016, Rz. 1086–1088).
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Im vorliegenden Fall wurde A. aufgrund von verbalen Angriffen sowie Tätlichkeiten gegenüber Betreuungspersonen von seiner damaligen Beiständin aus der stationären Einrichtung O. ab 5. Mai 2018 bei B. im Sinne einer Notplatzierung untergebracht. Nach einer Anhörung von A. am 25. Juli 2018 sowie seiner Mutter vom 26. Juli 2018 platzierte die KESB A. vorsorglich bei B. und bestätigte somit die Notunterbringung durch die Beiständin mit Präsidialentscheid vom 27. Juli 2018. Die KESB erachtete den langen Schulweg als nicht ideal und erwog, dass mittelfristig eine Unterbringungssituation zu suchen sei, die in der Nähe der Schule liege, oder eine geeignete Schule, die sich in der Nähe des bestehenden Pflegeplatzes befinde. Im Jahr 2019 prüfte die KESB die Unterbringungssituation von A. umfassend – unter Berücksichtigung der Abklärungen der Beiständin und des SPD V. Im Auftrag der KESB erstattete die Beiständin am 15. Mai 2019 einen Zwischenbericht zur definitiven Unterbringung von A. Die Beiständin beantragte die Weiterführung der Unterbringung bei B. A. habe sich mittlerweile gut eingelebt. Er benötige einen klaren Umgang und Rahmen, ansonsten reagiere er mit inadäquatem Sozialverhalten. A. möchte weiterhin bei B. wohnen. Aufgrund seiner Funktionseinschränkungen bestehe ein hoher Bedarf an Begleitung und Führung. In der Herkunftsfamilie bestehe ein grosses Potenzial an Gefährdung, wie die laufenden Strafverfahren gegen die Mutter und den Stiefvater zeigten. Massgebend für A.s weitere Entwicklung seien stabile, kontinuierliche Beziehungen, die höher zu gewichten seien, als die Distanz zwischen Wohn- und Schulstandort. Auch der Vater unterstützte die weitere Unterbringung bei B. Die Mutter liess sich nicht vernehmen. A. wurde von der KESB am 27. August 2019 angehört. Er gab zu Protokoll, am liebsten zu seiner Mutter zurückzukehren. Am Pflegeplatz gefalle es ihm mittelmässig und er leide aufgrund des langen Schulwegs (Entscheid KESB R. vom 9. Oktober 2019, Sachverhalt und Erwägungen 4–7). Gestützt auf diese Abklärungen entschied sich die KESB R. mit Entscheid vom 9. Oktober 2019, die definitive Unterbringung bei B. anzuordnen (Dispositiv-Ziffer 2). Infolge Umzugs der Mutter erfolgte eine Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die KESB W. Der neu eingesetzte Beistand wurde insbesondere beauftragt, mittelfristig eine Unterbringungssituation zu suchen, die in der Nähe der Schule liegt, oder eine geeignete Schule, die sich in der Nähe des bestehenden Pflegeplatzes befindet (Dispositiv-Ziffer 6b). 4.5.3 Indem die Vorinstanz den relativ langen Schulweg von A. als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar taxiert und ebenso eine fehlende Bindung zwischen ihm und der Pflegemutter zur Begründung des Widerrufs der Pflegeplatzbewilligung anführt, greift sie in den kompetenzgemäss erlassenen und aufgrund umfangreicher Abklärungen gefällten Entscheid der KESB R. ein. Zudem steht es ihr nicht zu, zu erwägen, dass A. besser in einer Pflegefamilie im Raum T. oder in einem Schulheim unterzubringen sei und gestützt auf diese Argumentation die Pflegeplatzbewilligung zu entziehen. Damit entzieht sie der durch die KESB R. rechtmässig angeordneten Pflegeplatzierung den Boden. Mithin vereitelt sie dadurch die Durchsetzung des bundesrechtlich geregelten Kindesschutzes, der alleine in der Zuständigkeit der KESB oder eines zuständigen Gerichts liegt. Die Vorinstanz verkennt ihre Rolle. Bei einer behördlichen Platzierung eines Kinds in eine Pflegefamilie durch das zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständige Gericht oder die KESB ist die Vorinstanz an dessen beziehungsweise deren Entscheide gebunden (Urteil 5P.41/2006 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2006, Erwägung 1.3). Es steht ihr nicht zu, den bereits dem Entscheid im Wesentlichen zugrundeliegenden Sachverhalt anders zu würdigen als die für Kindesschutzmassnahmen zuständige KESB R. (vgl. auch BGE 135 V 134, wonach die Sozialhilfebehörde an den bundesrechtskonform gefällten Entscheid der zuständigen Kindesschutzbehörde gebunden ist). Der Schulweg von Q. nach U. betrug rund 1 Stunde und 10 Minuten, jener nach S. ist mit 1 Stunde und 15 Minuten praktisch gleich lang (vgl. www.sbb.ch). Die Beurteilung der KESB betreffend Länge des Schulwegs nach U. ist somit immer noch aktuell und für die Vorinstanz jedenfalls verbindlich. Auch die KESB erachtete den Schulweg als lange an und beauftragte daher den Beistand, mittelfristig eine
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neue Lösung zu suchen, was angesichts der grossen Auslastung der Tagessonderschulen keine einfache Aufgabe ist und Zeit benötigt, bis ein Platz frei wird. Der Vorinstanz ist es selbstverständlich unbenommen, den Beistand bzw. direkt die nunmehr zuständige KESB W. über Änderungen im Sachverhalt bzw. ihre Sichtweise zur Unterbringungs- und Schulsituation zu informieren. Es ist indessen alleine die Aufgabe der KESB bzw. des zuständigen Gerichts, eine allenfalls notwendige Umplatzierung anzuordnen. 4.5.4 Selbst wenn der Vorinstanz die Befugnis zukäme, auch bei einer Pflegeplatzierung als behördliche Kindesschutzmassnahme die kindesspezifischen Gründe erneut zu überprüfen, die bereits dem Sachverhalt des Entscheids der zuständigen Kindesschutzbehörde oder des zuständigen Gerichts zugrunde lagen, würde man zu keinem anderen Ergebnis gelangen: Kinder und Jugendliche, die eine Tagessonderschule besuchen, legen oft relativ lange Schulwege zurück. Dies trifft umso stärker zu, je spezialisierter die Schulungsbedürfnisse eines Kinds sind und je weniger geeignete Schulangebote bestehen. Bei A. kommen aufgrund seiner Behinderung ausweislich der fachpsychologischen Abklärungen des SPD insbesondere folgende Tagessonderschulen in Frage (Schreiben SPD V. vom 21. September 2020):
• V. (14 Minuten), • J. (1 Stunde 15 Minuten), • K. (1 Stunde 11 Minuten), • L. (1 Stunde 10 Minuten), • M. (2 Stunden 3 Minuten), • N. (1 Stunde 27 bzw. 39 Minuten). Die jeweils kürzest mögliche Reisezeit für einen Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist in Klammern angegeben (vgl. www.sbb.ch). Mit Ausnahme der HPS V. weisen alle geeigneten Tagessonderschulen einen Schulweg auf, der betreffend Reisezeit mit jenem an die HPS U. beziehungsweise nun an die Privatschule I. in S. vergleichbar (vgl. Erwägung 4.5.3) oder gar noch länger ist. M. sowie die beiden Tagessonderschulen N. wären nur mit einem Privatauto in zumutbarer Weise erreichbar. Dagegen sind die Tagessonderschulen V., K., J. und L. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in einer vernünftigen Zeit erreichbar. Aus der Länge des Schulwegs kann die Vorinstanz jedenfalls keine Kindeswohlgefährdung für sich ableiten, die gegen eine Pflegeplatzierung in Q. spricht. Auch die Pflegemutter bringt vor, dass sich A. gut an den Schulweg gewöhnt habe. Er fahre gerne mit dem Zug und meistere die Fahrt meistens ohne Zwischenfälle. Es könne zudem nicht sein, dass der lange Schulweg, der bereits seit zwei Jahren bestehe, nun für den Entzug der Pflegeplatzbewilligung herangezogen werde (Schreiben vom 22. August 2020). Massgebend für A.s weitere Entwicklung sind stabile, kontinuierliche Beziehungen, die höher zu gewichten sind als die Distanz zwischen Wohn- und Schulstandort. Ein Verbleib bei B. liegt im überwiegenden Kindeswohlinteresse, das vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 1a PAVO). A. äussert sich unterschiedlich dazu, wie gut es ihm bei B. gefalle. Im Jahr 2019 gab er der KESB R. an, dass es ihm bei seiner Pflegemutter mittelmässig gefalle und er am liebsten zu seiner Mutter zurückkehren möchte (vgl. Erwägung 4.5.2). In seiner handschriftlichen Eingabe in diesem Beschwerdeverfahren gab er auf die Frage, wie es ihm bei B. gefalle, zur Auskunft, dass B. wie seine Grossmutter sei (vgl. die mit Verfügung vom 8. September 2020 gestellten Fragen sowie seine handschriftlich verfassten Antworten mit Schreiben vom 13. September 2020). Anderseits hat er sich verständlicherweise zum Ziel gesetzt, wieder bei seiner Mutter wohnen zu können. Eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie hat indessen die KESB R. in nachvollziehbarer Weise abgelehnt (vgl. dazu Erwägung 4.5.2). In Q. geht er in einen Verein und hat auch einen Freund gefunden (vgl. Schreiben vom 13. September 2020).
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Die von der Vorinstanz angeführte, fehlende enge Bindung ist angesichts der Aufgabe einer Pflegemutter zu relativieren. B. pflegt eine professionelle Haltung und bindet sich nicht wie eine leibliche Mutter an ein Kind, da sie stets damit rechnen muss, dass das Kind in die Herkunftsfamilie zurückkehrt oder in ein anderes Setting übergeht. Aufgrund von A.s Behinderung und Verhalten ist es besonders wichtig, Nähe und Distanz gut zu regulieren (vgl. Schreiben der Pflegemutter vom 22. August 2020 sowie Bericht SPD V. vom 8. Juli 2020). Schliesslich hält auch der Beistand fest, dass die Platzierung bei B. aus seiner Sicht sowie aller involvierten Fachpersonen für die stabile Weiterentwicklung von A. förderlich sei. Gemäss Austrittsbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJP) der Region T. liegt bei A. eine schwere reaktive Bindungsstörung des Kindesalters vor (ICD-10: F94.1), womit es ihm sehr schwer fällt, sich auf neue Bezugspersonen einzulassen. Bei einer veränderten Betreuung reagiert er häufig destruktiv und aggressiv, wie zuletzt bei einem Lehrpersonenwechsel an der HPS U., was schliesslich zum Schulausschluss führte (vgl. Austrittsbericht KJP Region T. vom 29. Oktober 2019 und Schreiben HPS U. vom 25. März 2020). Ein Abbruch der stabilen und förderlichen Beziehung zur Pflegemutter B. muss aus Gründen des Kindeswohls vermieden werden, da es ansonsten zu einer erneuten Eskalation kommen könnte, insbesondere im Hinblick auf die anlaufende Pubertät und Berufswahl (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2020). Sowohl der SPD V. als auch der KJP Region T. erachten das Pflegeverhältnis bei B. als besonders wichtig für einen tragenden Beziehungsaufbau und für die erfolgte Beruhigung. A. zeigte sich bereits im Jahr 2019 stabiler, gefestigter und ruhiger in seinem Verhalten. Aufgrund des Erlebten in der Herkunftsfamilie ist er aber weiterhin stark gefährdet (Bericht SPD V. vom 6. Juni 2019 und Austrittsbericht KJP Region T. vom 29. Oktober 2019). Nicht zuletzt gelingt es B., für eine gute Beziehung zwischen A. und seiner leiblichen Mutter zu sorgen, ohne dass Loyalitätskonflikte entstehen. Es ist ihr zu verdanken, dass die leibliche Mutter gut und kooperativ mit den Beteiligten zusammenarbeitet. Zuvor verhielt sie sich äusserst abweisend und misstrauisch gegenüber Fachpersonen und Behörden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. September 2020 sowie Entscheid der KESB R. vom 9. Oktober 2019). Insgesamt sprechen alle Umstände aus überwiegenden Kindeswohlinteressen für eine Weiterführung der Pflegeplatzierung von A. bei B. Zudem läge es ohnehin in der alleinigen Zuständigkeit der KESB, eine allfällige Umplatzierung zu prüfen (vgl. Erwägung 4.4.2 f.). 4.6 4.6.1 Die Vorbringen des Gemeinderats, die sich gegen die grundsätzliche Eignung der Pflegemutter richten (vgl. oben Erwägung 4.2), erfolgen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es ist zwar zulässig, dass eine Vorinstanz ihren Entscheid im Beschwerdeverfahren auch mit neuen Sachverhaltselementen und Argumenten begründet (vgl. Urteil C 70/98 des eidg. Versicherungsgerichts vom 29. Januar 2001, Erwägung 3b), indessen zeigt sich darin auch, dass ihre Entscheidungsgrundlagen bei der erstmaligen Bewilligung eigentlich ungenügend waren (dazu die nachfolgende Erwägung 4.7). 4.6.2 Die Pflegemutter anerkennt, dass sie ihrer Meldepflicht bei Neueintritten oder Austritten von Pflegekindern nicht immer zuverlässig nachgekommen ist. Sinngemäss erläutert sie, sich inskünftig genau an die Auflagen zu halten und bittet um Nachsicht (vgl. ihre Stellungnahme vom 24. November 2020). Die Vorinstanz erinnerte B. an die Auflagen der Pflegeplatzbewilligung mit Entscheid vom 1. Juli 2019. Ein Entzug der generellen Eignungsbestätigung alleine aus diesem Grund wäre aktuell unverhältnismässig. B. wird aber hiermit aufgefordert, sich inskünftig genau an die Auflagen zu halten und eine gute Zusammenarbeit mit der Vorinstanz zu pflegen. Ansonsten wäre dereinst ein Ent-
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zug der Pflegeplatzbewilligung nicht mehr unverhältnismässig. Eine vorherige Androhung des Bewilligungsentzugs wäre indessen aus rechtsstaatlichen Überlegungen notwendig (vgl. Urteil 2C_737/2010 des Bundesgerichts vom 18. Juni 2011, Erwägung 4.2). Zu Anfang des Pflegeverhältnisses mit A. handelte es sich in der Tat um eine Krisenintervention, bei der erhöhte Anforderungen an die Pflegeeltern zu beachten sind. Nach den Empfehlungen AGG/VAGS (vgl. Erwägung 4.3) soll mindestens ein Pflegeelternteil über eine fachliche Ausbildung (Sozialpädagogik, Psychologie oder vergleichbare Ausbildung) und/oder über entsprechende Kenntnisse mit Praxiserfahrungen verfügen. Zudem soll die Pflegefamilie einer Familienplatzierungsorganisation angeschlossen sein, welche die fachliche Begleitung sicherstellt (Ziffer 3.5.1 und 3.6). B. verfügt zwar über keine der genannten Ausbildungen, jedoch über vielfältige Erfahrungen als Mutter und hat insgesamt acht Kinder grossgezogen. Sie hat damit bewiesen, dass sie mannigfaltigen Belastungen gewachsen ist. Die Familienplatzierungsorganisation I. hat sie zudem als Pflegemutter ausgewählt, was für ihre Qualifikationen spricht. I. stellt zudem seit dem ersten Tag die Begleitung durch einen dipl. Sozialpädagogen sicher. Auch der von der KESB eingesetzte Beistand erachtet die notwendigen Qualifikationen als gegeben an (vgl. Vorakten, Stellungnahme der Pflegemutter vom 24. November 2020, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2020 sowie Schreiben SPD V. vom 21. September 2020). Die Krisenintervention ist längst abgeschlossen und das Pflegeverhältnis unterdessen ein ordentliches. Es kann daher schliesslich offenbleiben, ob B. über alle notwendigen Qualifikationen für Kriseninterventionen verfügt. Jedenfalls sprechen die angeführten Grundlagen für eine besondere Eignung der Pflegemutter auch für anspruchsvolle Pflegeverhältnisse. Soweit die Vorinstanz die wirtschaftliche Abhängigkeit der 60-jährigen B. von den Einnahmen als Pflegemutter kritisiert, ist zu entgegen, dass gerade in komplexen Fällen wie dem vorliegenden eine Rundumbetreuung sinnvoll ist und eine anderweitige Erwerbstätigkeit der kindeswohlindizierten Vollbetreuung abträglich sein könnte. Eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ist daher nicht per se schlecht und kann keinesfalls einen Entzug der Pflegeplatzbewilligung rechtfertigen. 4.7 Schliesslich kritisiert die Vorinstanz mehrfach, sie sei erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens über die gesamten Umstände im Fall von A. informiert worden. Sowohl B. als auch I. trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 23 VRPG). Das "Gesuch um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung" wurde eher rudimentär ausgefüllt, insbesondere fehlen Angaben zum Aufnahmegrund (vgl. Vorakten). Ebenso unverständlich ist auch, weshalb weder die KESB noch der Beistand die Entscheide der KESB R. an die Vorinstanz zustellten, die für die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung und deren Aufsicht zuständig ist. Auf der anderen Seite wäre es auch die Aufgabe der Vorinstanz als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde in der Familienpflege den Sachverhalt gemäss § 17 VRPG von Amtes wegen zu erheben. Sie kann sich nicht alleine auf die ihr eingereichten Unterlagen abstützen und später beklagen, sie habe die wesentlichen Umstände nicht gekannt. Im genannten Gesuch war zumindest angegeben, dass A. eine Beiständin aufweist. Der Gemeinderat bzw. eine von ihm eingesetzte Verwaltungsstelle hätte weitere Unterlagen von I. einverlangen müssen und die Beiständin für zusätzliche Auskünfte etwa auch anrufen können. Insgesamt ist die Kommunikation zwischen allen Beteiligten nicht optimal gelaufen und muss verbessert werden, rechtfertigt jedoch keinen Entzug der Pflegeplatzbewilligung. 4.8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 PAVO bei B. für die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung für A. erfüllt und zugleich die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 11 PAVO nicht gegeben sind. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Somit gelten die Pflegeplatzbewilligung des Gemeinderats Q. vom 2./23. Juli 2018 sowie die Ergänzung der Auflagen mit Entscheid vom 1. Juli 2019 weiterhin.
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Auf den Beschwerdeantrag 2 betreffend Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule I. in S. durch die Einwohnergemeinde Q. oder Anweisung an die Einwohnergemeinde Q., ein passendes Schulsetting für A. zu organisieren, wird nicht eingetreten.
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid vom 27. Juli 2020 aufgehoben. Die Pflegeplatzbewilligung des Gemeinderats Q. vom 2./23. Juli 2018, erteilt an B. für A. sowie die Ergänzung der Auflagen mit Entscheid vom 1. Juli 2019 gelten somit weiterhin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Hans-Jürg Roth, lic. iur. Leiter Rechtsdienst