496 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 gen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (Häfelin/Müller, a.a.O., S. 195, RZ 768). Somit lag nie ein Widerruf der Verfügung vom 3. Januar 1996 vor. Nachdem dem Beschwerdeführer der Familiennachzug mit Verfügung vom 3. Januar 1996 vorbehaltlos bewilligt und seither nie rechtsgenüglich widerrufen wurde und das Familiennachzugsgesuch vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers eingereicht und nach dem 18. Geburtstag bewilligt wurde, hätte die Fremdenpolizei ihn im Nachgang zur Verfügung vom 3. Januar 1996 in die Niederlassungsbewilligung des Vaters miteinbeziehen respektive ihm eine eigenständige Niederlassungsbewilligung ausstellen müssen. Damit besteht im vorliegenden Fall ein vorbehaltloser Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Fremdenpolizei anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung auszustellen. 114 Familiennachzug des Kindes durch einen Elternteil. Ist ein Elternteil verstorben, so ist das Familiennachzugsgesuch nach den Kriterien des Familiennachzugs einer Gesamtfamilie zu beurteilen (Erw. II/2d). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Juli 2001 in Sachen A.C.B.-D.S. und A.R.D.S. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2001.00022). Sachverhalt A. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger 1983 im Besitze des Schweizer Bürgerrechts. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor. Die Ehe wurde im Jahre 1991 geschieden, wobei das Sorgerecht über die Tochter offenbar der Beschwerdeführerin übertragen wurde. 1996 verheiratete sich die Be-
2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 497 schwerdeführerin erneut mit einem Schweizer Bürger. Aus dieser Ehe ging ein Sohn hervor. Am 7. Juli 2000 reiste ihr vorehelicher Sohn A.R.D.S. (Beschwerdeführer), geboren am 28. Juli 1982, in die Schweiz ein, worauf die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2000 ein Familiennachzugsgesuch einreichte. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb noch vor dessen Geburt. Nach der Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz wuchs der Beschwerdeführer beim Bruder der Beschwerdeführerin in Brasilien auf. Ausser dem nachzuziehenden Sohn hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Kinder in Brasilien. Mit Schreiben vom 17. August 2000 teilte die Fremdenpolizei der Beschwerdeführerin mit, sie erwäge, ihr Familiennachzugsgesuch abzulehnen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 4. September 2000 zu den Vorbehalten der Fremdenpolizei vernehmen. Am 5. Oktober 2000 verfügte die Fremdenpolizei die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 13. Oktober 2000 Einsprache. Am 23. Februar 2001 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführer am 18. März 2001 Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 2. d) Im vorliegenden Fall ist der Vater des Beschwerdeführers bereits vor dessen Geburt gestorben. Es stellt sich somit die Frage, ob das Familiennachzugsgesuch nach den Kriterien des Einelternnachzuges zu prüfen ist, oder ob ein vorbehaltsloser Anspruch auf Familiennachzug besteht. Richtig ist, dass Art. 17 Abs. 2 ANAG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ermöglichung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie (Vater, Mutter und Kind) bezweckt. Bei einer Familie, bei der ein Elternteil verstorben ist, kann die (Gesamt)familie jedoch nur noch aus dem Rest der Familie, d.h. aus einem Elternteil und dem Kind, bestehen. Dement-
498 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 sprechend hat das Bundesgericht in BGE 118 Ib 153, E. 2b, S. 159 ausgeführt, diese Idealvorstellung einer Familie stehe unter dem Vorbehalt, dass beide Elternteile überhaupt noch leben. Wörtlich schreibt das Bundesgericht: "das Gesetz verlangt nun ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammen wohnen werden. Nach der Systematik - vgl. die beiden ersten Sätze der Bestimmung - geht Art. 17 Abs. 2 ANAG vom Zusammenleben von Vater und Mutter aus, wobei dies natürlich unter dem Vorbehalt steht, dass beide Eltern überhaupt noch leben." Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht damit - innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 ANAG - ein vorbehaltloser Anspruch auf Familiennachzug. (...). Stellen die allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 ANAG kein Hindernis für den Familiennachzug dar, ist dieser nur dann zu verweigern, wenn sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich erweist.
2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 499 115 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung