2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 493 der Schweiz weilte, je länger es demzufolge dauert, bis er die festgelegte Mindestaufenthaltsdauer erreicht, umso mehr müssen andere Elemente für die Begründung der Notlage beziehungsweise zur Annahme eines Härtefalles hinzukommen. Weilt ein Betroffener längere Zeit als Jugendlicher und anschliessend als junger Erwachsener in der Schweiz, wäre es stossend, erst nach neunjähriger Anwesenheitsdauer ein Härtefall anzunehmen. Geht man davon aus, dass die Aufenthaltsdauer als Jugendlicher gemäss Praxis doppelt zu zählen ist, ergibt sich für den Beschwerdeführer 3 eine anrechenbare Aufenthaltsdauer als Jugendlicher von 14 Jahren. Zählt man die Aufenthaltsdauer als junger Erwachsener hinzu, erhellt klar, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von 9 Jahren bei weitem überschritten hat. Seine Anwesenheitsdauer begründet damit in analoger Anwendung der Praxis des BFA und der Fremdenpolizei - unter der Voraussetzung der guten Integration, der finanziellen Unabhängigkeit und des tadellosen Verhaltens - für sich allein bereits eine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO vorliegt. c) Die Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin 4 und auch diejenige des Beschwerdeführers 3 begründen - unter Vorbehalt der erfüllten anderen Voraussetzungen - je für die ganze Familie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 lit. f BVO (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 21. November 1995, 2A.187/1995, E. 4, S. 10). Unter diesen Umständen ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich die Beschwerdeführer 2 bis 4 gesellschaftlich und beruflich in die hiesigen Verhältnisse integriert haben, ob sie finanziell unabhängig sind und sich tadellos verhalten haben. 118 Gestaffelter Familiennachzug
494 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 vernünftige Gründe dafür geben, dass Geschwister einzeln nachgezogen werden (Erw. II/3c/bb).
2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 495 C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 6. April 1999 Beschwerde ein. Aus den Erwägungen II. 3. c) aa) Die Vorinstanz geht davon aus, dass ein gestaffelter Familiennachzug nicht statthaft sei; laufe doch dieser dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 17 Abs. 2 ANAG zuwider. Vielmehr dienten die Bestimmungen der Ermöglichung und rechtlichen Absicherung des familiären Zusammenlebens in der intakten Gesamtfamilie. Ebenso entspreche der gestaffelte Familiennachzug auch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich in ihrem unveröffentlichten Entscheid vom 3. Dezember 1997 (2A.309/1997) gegen eine Zusammenführung der Familie "au compte-gouttes" ausgesprochen habe. bb) Das Rekursgericht hat sich mit dieser Frage bereits in seinen Entscheiden vom 26. Januar 1999 (i.S. S.K., BE.98.00026, E. 4, S. 13 f.) und vom 30. Juni 2000 (i.S. A.A., BE.00.00014, E. 6, S. 7 f.) auseinandergesetzt. Dabei ging es auch auf besagten bundesgerichtlichen Entscheid ein. Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Betroffene die Existenz weiterer Nachkommen - der Vater gab seine Tochter als einziges Kind an - verschwiegen hatte (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 1997 2A.309/1997, E. 3b, S. 12). Hier ist dies nicht der Fall; der Vorinstanz war bekannt, dass noch weitere Kinder des Beschwerdeführers existieren. Somit ist die Sachlage des obigen Entscheides des Bundesgerichts nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar. Dennoch scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Familiennachzugsgesuch nur bewilligt werden könne, wenn die Vereinigung sämtlicher Familienmitglieder gleichzeitig erfolge. Verschiedene Gründe sprechen jedoch gegen diese Annahme. Die Frem-
496 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 denpolizei selber hat in den Jahren 1990, 1992 und 1994 die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Familiennachzug gestaffelt bewilligt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug haben sich seit dem letzten bewilligten Gesuch nicht geändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG hat nach wie vor jedes einzelne Kind einen Anspruch darauf, das familiäre Zusammenleben mit den Eltern verwirklichen zu können. Das heute allgemein anerkannte Selbstbestimmungsrecht eines Kindes erfordert, dass es den Entscheid, mit wem es in Familiengemeinschaft leben will, unabhängig vom Entscheid seiner allfälligen Geschwister treffen kann. Ausserdem kann es eine ganze Reihe von vernünftigen Gründen dafür geben, dass Geschwister einzeln nachgezogen werden sollen: Der Wunsch nach Familiennachzug kann zum Beispiel abhängig sein vom Alter der Kinder, von der jeweiligen Beziehung zu den Eltern oder von den finanziellen Verhältnissen. Ein anderes Resultat kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes abgeleitet werden. In BGE 124 II 361, E. 4d, S. 371 liess es diese Frage jedenfalls offen, ebenso im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 26. Juli 1999 (2A.123/1999). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zweck von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG auch erreicht werden kann, wenn nicht alle Kinder gemeinsam nachgezogen werden. Die offenbare Änderung der fremdenpolizeilichen Bewilligungspraxis, derzufolge weder der Zeitpunkt noch die Anzahl der nachzuziehenden Kinder freigestellt wird, erweist sich damit als mit Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG unvereinbar. d) Selbst wenn man die Praxisänderung als zulässig erachten würde, müsste ihre Durchsetzung im konkreten Fall untersagt werden. Es geht nicht an, dass die Fremdenpolizei bei derselben Familie jahrelang und in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG den gestaffelten Familiennachzug zulässt, um dann unvermittelt den Nachzug des letzten Kindes zu verweigern. Dies würde einerseits zu einem stossenden Ergebnis führen, indem einer
2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 497 Familie die Vereinigung mit dem letzten im Heimatland verbliebenen Kind versagt würde. Andererseits widerspräche es klar dem Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG. Wenn schon hätte die Fremdenpolizei die Praxisänderung so gestalten müssen, dass Kindern, die noch im Heimatland verblieben sind, der gemeinsame Nachzug gestattet würde. Das dies auch für ein einzelnes Kind gelten müsste, versteht sich von selbst. Nochmals festzuhalten ist aber, dass auch eine derartige Praxisänderung unzulässig wäre, da sie gegen die klare Rechtslage verstossen würde. e) Damit besteht im vorliegenden Fall ein vorbehaltloser Rechtsanspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges, es sei denn, es liege ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Gesuch vor. 119 Auswirkungen der Straffälligkeit nach einer Verwarnung.