Staged family reunification may not be refused to the last child

BE.1999.00022Verwaltungsgericht / 2. Kammer24.11.2000Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a long-term resident, had already obtained staged reunification approvals for his wife, sons, and older daughter. The authorities then refused the last remaining child’s reunification. The court held that Art. 17(2) third sentence ANAG gives each child an individual right to live with the parents and that staged reunification within one family is permissible. A restrictive new practice requiring all children to come at once was incompatible with the statute and could not be applied to this case. The appeal was therefore allowed and reunification had to be granted, absent abuse of rights.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG; gestaffelter Familiennachzug von Kindern und Praxisänderung der Fremdenpolizei. Jedes Kind besitzt einen eigenen Anspruch auf Verwirklichung des familiären Zusammenlebens mit den Eltern; der Zweck der Norm verlangt nicht die gleichzeitige Nachzugsbewilligung sämtlicher Geschwister. Ein gestaffelter Nachzug kann aus sachlichen Gründen zulässig sein, namentlich wegen Alters, familiärer Beziehungen oder finanzieller Verhältnisse. Eine behördliche Praxis, die Zeitpunkt und Anzahl der nachzuziehenden Kinder generell freistellt oder nach zuvor bewilligtem gestaffeltem Nachzug plötzlich die letzte Nachzugsbewilligung verweigert, ist mit dem klaren Gesetzeswortlaut und -zweck unvereinbar; eine solche Praxisänderung darf jedenfalls im konkreten Fall nicht zulasten der Familie durchgesetzt werden (vgl. Erw. II/3c–e).

Gesamter Gesetzestext

2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 493 der Schweiz weilte, je länger es demzufolge dauert, bis er die festgelegte Mindestaufenthaltsdauer erreicht, umso mehr müssen andere Elemente für die Begründung der Notlage beziehungsweise zur Annahme eines Härtefalles hinzukommen. Weilt ein Betroffener längere Zeit als Jugendlicher und anschliessend als junger Erwachsener in der Schweiz, wäre es stossend, erst nach neunjähriger Anwesenheitsdauer ein Härtefall anzunehmen. Geht man davon aus, dass die Aufenthaltsdauer als Jugendlicher gemäss Praxis doppelt zu zählen ist, ergibt sich für den Beschwerdeführer 3 eine anrechenbare Aufenthaltsdauer als Jugendlicher von 14 Jahren. Zählt man die Aufenthaltsdauer als junger Erwachsener hinzu, erhellt klar, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von 9 Jahren bei weitem überschritten hat. Seine Anwesenheitsdauer begründet damit in analoger Anwendung der Praxis des BFA und der Fremdenpolizei - unter der Voraussetzung der guten Integration, der finanziellen Unabhängigkeit und des tadellosen Verhaltens - für sich allein bereits eine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO vorliegt. c) Die Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin 4 und auch diejenige des Beschwerdeführers 3 begründen - unter Vorbehalt der erfüllten anderen Voraussetzungen - je für die ganze Familie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 lit. f BVO (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 21. November 1995, 2A.187/1995, E. 4, S. 10). Unter diesen Umständen ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich die Beschwerdeführer 2 bis 4 gesellschaftlich und beruflich in die hiesigen Verhältnisse integriert haben, ob sie finanziell unabhängig sind und sich tadellos verhalten haben. 118 Gestaffelter Familiennachzug

  • Jedes einzelne Kind hat gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG einen eigenen Anspruch darauf, das familiäre Zusammenleben mit den Eltern verwirklichen zu können. Es kann ausserdem verschiedene

494 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 vernünftige Gründe dafür geben, dass Geschwister einzeln nachgezogen werden (Erw. II/3c/bb).

  • Eine Praxisänderung bezüglich der Bewilligung des Familiennachzugs innerhalb derselben Familie ist nicht zulässig (Erw. II/3d). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. November 2000 in Sachen R.M. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.1999.00022). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste 1968 erstmals als Saisonnier in die Schweiz ein. 1970 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt und seither ging er ohne Unterbruch einer Erwerbstätigkeit nach. Am 18. Februar 1980 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 3. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer der Nachzug des älteren Sohnes und am 10. Juni 1992 der Nachzug der Ehefrau und des jüngeren Sohnes bewilligt. Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Nachzug für seine ältere Tochter, welches am 20. September 1994 von der Fremdenpolizei ebenfalls bewilligt wurde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer am 12. Februar 1998 ein Nachzugsgesuch für seine jüngere Tochter S., geb. 22. Juni 1982; das letzte in der Heimat verbliebene Kind. Die Fremdenpolizei forderte ihn auf, verschiedene Fragen schriftlich zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 1998 nach. Gleichzeitig erneuerte er sein Gesuch. Mit Verfügung vom 19. Januar 1999 lehnte die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, das Familiennachzugsgesuch ab. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 1999 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 15. März 1999 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei die Einsprache ab.

2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 495 C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 6. April 1999 Beschwerde ein. Aus den Erwägungen II. 3. c) aa) Die Vorinstanz geht davon aus, dass ein gestaffelter Familiennachzug nicht statthaft sei; laufe doch dieser dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 17 Abs. 2 ANAG zuwider. Vielmehr dienten die Bestimmungen der Ermöglichung und rechtlichen Absicherung des familiären Zusammenlebens in der intakten Gesamtfamilie. Ebenso entspreche der gestaffelte Familiennachzug auch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich in ihrem unveröffentlichten Entscheid vom 3. Dezember 1997 (2A.309/1997) gegen eine Zusammenführung der Familie "au compte-gouttes" ausgesprochen habe. bb) Das Rekursgericht hat sich mit dieser Frage bereits in seinen Entscheiden vom 26. Januar 1999 (i.S. S.K., BE.98.00026, E. 4, S. 13 f.) und vom 30. Juni 2000 (i.S. A.A., BE.00.00014, E. 6, S. 7 f.) auseinandergesetzt. Dabei ging es auch auf besagten bundesgerichtlichen Entscheid ein. Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Betroffene die Existenz weiterer Nachkommen - der Vater gab seine Tochter als einziges Kind an - verschwiegen hatte (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 1997 2A.309/1997, E. 3b, S. 12). Hier ist dies nicht der Fall; der Vorinstanz war bekannt, dass noch weitere Kinder des Beschwerdeführers existieren. Somit ist die Sachlage des obigen Entscheides des Bundesgerichts nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar. Dennoch scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Familiennachzugsgesuch nur bewilligt werden könne, wenn die Vereinigung sämtlicher Familienmitglieder gleichzeitig erfolge. Verschiedene Gründe sprechen jedoch gegen diese Annahme. Die Frem-

496 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 denpolizei selber hat in den Jahren 1990, 1992 und 1994 die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Familiennachzug gestaffelt bewilligt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug haben sich seit dem letzten bewilligten Gesuch nicht geändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG hat nach wie vor jedes einzelne Kind einen Anspruch darauf, das familiäre Zusammenleben mit den Eltern verwirklichen zu können. Das heute allgemein anerkannte Selbstbestimmungsrecht eines Kindes erfordert, dass es den Entscheid, mit wem es in Familiengemeinschaft leben will, unabhängig vom Entscheid seiner allfälligen Geschwister treffen kann. Ausserdem kann es eine ganze Reihe von vernünftigen Gründen dafür geben, dass Geschwister einzeln nachgezogen werden sollen: Der Wunsch nach Familiennachzug kann zum Beispiel abhängig sein vom Alter der Kinder, von der jeweiligen Beziehung zu den Eltern oder von den finanziellen Verhältnissen. Ein anderes Resultat kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes abgeleitet werden. In BGE 124 II 361, E. 4d, S. 371 liess es diese Frage jedenfalls offen, ebenso im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 26. Juli 1999 (2A.123/1999). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zweck von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG auch erreicht werden kann, wenn nicht alle Kinder gemeinsam nachgezogen werden. Die offenbare Änderung der fremdenpolizeilichen Bewilligungspraxis, derzufolge weder der Zeitpunkt noch die Anzahl der nachzuziehenden Kinder freigestellt wird, erweist sich damit als mit Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG unvereinbar. d) Selbst wenn man die Praxisänderung als zulässig erachten würde, müsste ihre Durchsetzung im konkreten Fall untersagt werden. Es geht nicht an, dass die Fremdenpolizei bei derselben Familie jahrelang und in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG den gestaffelten Familiennachzug zulässt, um dann unvermittelt den Nachzug des letzten Kindes zu verweigern. Dies würde einerseits zu einem stossenden Ergebnis führen, indem einer

2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 497 Familie die Vereinigung mit dem letzten im Heimatland verbliebenen Kind versagt würde. Andererseits widerspräche es klar dem Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG. Wenn schon hätte die Fremdenpolizei die Praxisänderung so gestalten müssen, dass Kindern, die noch im Heimatland verblieben sind, der gemeinsame Nachzug gestattet würde. Das dies auch für ein einzelnes Kind gelten müsste, versteht sich von selbst. Nochmals festzuhalten ist aber, dass auch eine derartige Praxisänderung unzulässig wäre, da sie gegen die klare Rechtslage verstossen würde. e) Damit besteht im vorliegenden Fall ein vorbehaltloser Rechtsanspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges, es sei denn, es liege ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Gesuch vor. 119 Auswirkungen der Straffälligkeit nach einer Verwarnung.

  • Für die Festlegung des öffentlichen Interesses wiegen die Delikte, welche nach einer Verwarnung begangen wurden, besonders schwer und sind auch schwerer zu gewichten (Erw. 4b/aa).
  • Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erlaubt einen strengeren Beurteilungsmassstab bezüglich des Fehlverhaltens des Ausländers bei der Interessenabwägung (Erw. 3a und 5) Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. November 2000 in Sachen Z.K. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2000.00078). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste als 10-Jähriger am 1. August 1988 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Nachdem sich der Beschwerdeführer mehrfach deliktisch verhalten hatte, teilte ihm die Fremdenpolizei mit Schreiben vom 13. Mai 1994 mit, seine am 31. Mai 1994 ablaufende Aufenthaltsbewilligung werde vorläufig nur um ein halbes Jahr, bis am

Schlagwörter

family reunificationchildrenstaged reunificationpractice changeadministrative discretionresidence permitbest interests of the familyright to family life

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a staged family reunification for children can be refused because not all children are brought at once.

Extrahierter Entscheid

A staged reunification is compatible with Art. 17(2) third sentence ANAG; each child has its own right to live with the parents, and the authority may not require simultaneous reunification of all siblings.

Extrahierte Begründung

The statutory purpose is family life, not mandatory simultaneous reunification of the whole family. The authority had itself previously approved earlier staged requests, and no change in legal conditions justified a new restrictive practice. Different reasons may justify separate reunifications, including age, parental relations, or finances.

Kernrechtsfrage

Whether the authority's change of practice against staged reunification could be upheld in this case.

Extrahierter Entscheid

No. Even if a change of practice were theoretically admissible, it could not be applied here to block the last child's reunification after years of contrary practice in the same family.

Extrahierte Begründung

Applying the new restrictive practice to the final child would produce an intolerable result and contradict the wording and purpose of Art. 17(2) ANAG.

Kernrechtsfrage

Whether the reunification request was abusive and therefore not protected by the statutory entitlement.

Extrahierter Entscheid

On the facts summarized, the court found a clear entitlement unless the request was abusive; it did not uphold abuse in the reasoning provided.

Extrahierte Begründung

The decision states that a unconditional right exists unless the application is filed abusively.

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