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AVV.2018.54 ΓÇó Lawyer conflict of interest and billing duties under BGFA
AVV.2018.54Übriges Gericht / Anwaltskammer04.12.2019
The Anwaltskommission examined two disciplinary complaints against a lawyer. It held that the lawyer did not commit an impermissible party switch or conflict of interest under Art. 12 lit. c BGFA because the earlier loan matter for B. and the later rent-related case for A. had no close factual connection and no usable knowledge transfer was shown. By contrast, it found a breach of Art. 12 lit. i BGFA because the lawyer invoiced substantially more than the agreed flat fee without proof of a valid contractual modification.
Art. 12 lit. c, lit. i BGFA; conflict of interest and billing obligations of attorneys: A prohibited party switch presupposes not merely a prior mandate and a later mandate against the former client, but a close factual connection or the use of protected knowledge from the former representation; absent such connection and absent concrete use of prior confidential information, no breach exists. By contrast, where the parties have agreed a flat fee, the attorney may not unilaterally bill substantially above that amount without a proven contractual amendment; a mere increase in effort or the involvement of opposing counsel does not suffice to alter the fee arrangement (consid. 4.4-4.5).
2019 Anwaltsrecht 315 Schlussrechnung vom 31. Juli 2017 geforderte Betrag (CHF 3'951.80) mehr als das Doppelte über dem ursprünglich vereinbarten Pauschalbetrag (CHF 1'500.00). (...) Der Beizug einer Anwältin durch die Gegenpartei führte zudem noch nicht zu einer Änderung des eigentlichen Vertragsgegenstandes, zumal der beanzeigte Anwalt von Anfang an mit diesem Umstand rechnen musste (...). Es gilt demnach festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mit der Schlussrechnung vom 31. Juli 2017 mehr Aufwand geltend gemacht hat. Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass keine Abrede zur Vertragsveränderung vorliegt. Der beanzeigte Anwalt hat deshalb gegen die Berufspflicht von Art. 12 lit. i BGFA (Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung) verstossen.
52 Art. 12 lit. c BGFA Keine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel, da die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufigen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten Mandat verwendet. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 4. Dezember 2019 (AVV.2018.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen
Der beanzeigten Anwältin wird zunächst ein unzulässiger Interessenkonflikt vorgeworfen, indem sie die Rechtsvertretung von A. übernommen habe, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin (B., Anzeigerin) geltend machen würde. Dabei nehme die beanzeigte Anwältin gegenläufige Interessen wahr und verwende Kenntnisse
316 Anwaltskommission 2019 aus dem Mandatsverhältnis mit B. bei ihrem Mandat von A.. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 2.2. - 2.4. (...)
3.1. - 3.2. (...)
4.1. - 4.3. (...)
Gestützt auf die der Anwaltskommission vorliegenden Unterlagen ist festzuhalten, dass die beiden Mandate in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Beim ersten Mandat im 2015 ging es darum, für die ehemalige Mandantin (B.) ein Darlehen gegenüber einer Drittperson (C.) zu künden und zurückzufordern (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2019, S. 1). Dieses Mandat hat rund zwei Arbeitsstunden umfasst (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. November 2019; Detailaufstellung der Bemühungen im Mandat "B. - Zivilforderung C."). Beim zweiten Mandat geht es darum, dass die beanzeigte Anwältin namens ihrer Klientin (A.) im Zusammenhang mit der Miete Forderungen gegen die ehemalige Mandantin (B.) geltend macht. Es gibt keine Hinweise, dass die von A. geltend gemachten Forderungen einen konkreten Bezug zur erfolgten Kündigung des Darlehens gegenüber C. hätten. Die Behauptung der Anzeigerin, dass die beanzeigte Anwältin bei ihrem ersten Mandat Kenntnisse über Finanztransaktionen erhalten hätte, aus denen sie nun im zweiten Mandat namens von A. Forderungen gegen die Anzeigerin geltend mache (vgl. oben, Ziff. 3.1), ist nach Durchsicht des eingereichten Klientendossiers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. November 2019) nicht erstellt. Es ist demnach kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Mandaten erkennbar.
Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die beanzeigte Anwältin Kenntnisse aus dem ersten Mandat für das zweite Mandat hätte verwerten können. Die beiden Mandate stehen - wie ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 4.4) - in keinem Zusammenhang, das erste Mandat hat nur rund zwei Arbeitsstunden umfasst und die Aufgabe der bean-
2019 Anwaltsrecht 317 zeigten Anwältin bestand lediglich darin, für ihre Klientin ein Darlehen zu künden und zurückzufordern (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Aus dem eingereichten Klientendossier in Sachen B. (Anzeigerin) wird ersichtlich, dass die jetzige Klientin (A.) die Anzeigerin zwar damals im November 2015 beherbergt hat. Weiter war A. anlässlich des ersten Mandats auch an den Besprechungen mit der Anzeigerin und der beanzeigten Anwältin anwesend und hat Korrespondenz erhalten, die das erste Mandat mit der Anzeigerin betraf (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Nichts destotrotz steht das zweite Mandat in keinem sachlichen Zusammenhang zum ersten Mandat. Es ist nachvollziehbar und auch belegt, dass die beanzeigte Anwältin für dieses konkrete Mandat keine Unterlagen benötigt hat, die sie im zweiten Mandat hätte verwenden können (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Kommt hinzu, dass die beanzeigte Anwältin das zweite Mandat im Frühling 2018 angenommen hat (vgl. oben, Ziff. 4.3), als das erste Mandat schon längstens, d.h. seit Ende 2015, abgeschlossen war (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Ein unzulässiger Parteiwechsel durch die beanzeigte Anwältin liegt gemäss den gemachten Ausführungen nicht vor.
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2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 321 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
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