No discipline for uninsured period without culpability

AVV.2017.66Übriges Gericht / Anwaltskammer02.03.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Anwaltskommission found that the lawyer had been without professional liability insurance for more than four months while remaining in the register and continuing to practice, which objectively violated Art. 12 lit. f BGFA. However, it did not impose disciplinary measures because the breach was not culpable. The supervisory proceeding therefore ended without sanction.

Omnilex-Regeste

Art. 12 lit. f BGFA; duty to maintain professional liability insurance and disciplinary consequences of a temporary lapse. The professional liability insurance requirement serves primarily to protect the public and ensure enforceability of claims against lawyers. A lawyer who remains registered and practising during a period without coverage objectively infringes this duty. Disciplinary measures nevertheless require a blameworthy breach; where culpability is lacking, the authority may acknowledge the objective violation but refrain from sanctioning it (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

456 Anwaltskommission 2018 tens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser Hinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.

63 Art. 12 lit. f BGFA Indem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine schuldhafte Verletzung vorlag. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 2. März 2018 (AVV.2017.66), in Sachen Aufsichtsverfahren. Aus den Erwägungen

2.

2.1. Nach Art. 12 lit. f BGFA haben Anwältinnen und Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder gleichwertige Sicherheiten zu erbringen, dient denn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 129c [zit. NAME, BGFA-Kommentar]). 2.2. Die Berufshaftpflichtversicherung des beschuldigten Anwalts wurde mangels Prämienzahlung aufgehoben. Mit Schreiben vom (...) teilte die Berufshaftpflichtversicherung der Anwaltskommission mit, dass sie die Versicherungsdeckung für den beschul-

2018 Anwaltsrecht 457 digten Anwalt mit Wirkung ab 21. März 2017 widerrufen habe (...). Mit Schreiben vom (...) bestätigte die Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Anwaltskommission, dass der beschuldigte Anwalt ab 1. September 2017 wieder über eine Versicherungsdeckung verfügt (...). 2.3. Der beschuldigte Anwalt anerkennt grundsätzlich, dass er im Zeitraum vom 21. März 2017 bis am 31. August 2017 keine Versicherungsdeckung hatte. (...) 2.4. Indem der beschuldigte Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war (und zudem auch tatsächlich anwaltlich tätig war), verletzte er in objektiver Hinsicht die aus Art. 12 lit. f BGFA fliessende Pflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.

64 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin mangelhaft instruiert und beaufsichtigt. Die Verfehlung seiner Substitutin (unkontrollierte Weiterleitung von privater Post an einen und von einem Untersuchungshäftling über die Anwaltspost) ist dem Anwalt anzurechnen, da er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2018 (AVV.2016.52), in Sachen Aufsichtsanzeige. Aus den Erwägungen

2.

2.1. (...) In sachverhaltlicher Hinsicht anerkennt der beanzeigte Anwalt, dass seine Substitutin private Briefe des inhaftierten Klienten über die Anwaltspost entgegengenommen und diese an die

Schlagwörter

professional liability insurancedisciplinary lawlawyer dutiesculpabilitysupervisory proceeding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lawyer breached the duty to maintain professional liability insurance under Art. 12 lit. f BGFA.

Extrahierter Entscheid

He objectively breached the duty by being uninsured for more than four months while registered and active as a lawyer.

Extrahierte Begründung

Art. 12 lit. f BGFA requires insurance coverage tailored to the risks of the profession; the insurer had withdrawn coverage for non-payment, and coverage only resumed on 2017-09-01.

Kernrechtsfrage

Whether the objective breach justified disciplinary action.

Extrahierter Entscheid

No disciplinary sanction was imposed because the violation was not culpable.

Extrahierte Begründung

Although the insurance lapse constituted an objective breach, the authority found no blameworthy conduct.

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