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nicht gedeckt wurden, respektive um welche ihre Kostennote durch das Bezirksgericht gekürzt wurde. Damit handelte es sich bei diesen Positionen zweifelsohne nicht um prozessfremde Aufwendungen, andernfalls sie dafür wohl kaum eine staatliche Entschädigung beantragt hätte. [...] Die beanzeigte Anwältin hat demnach, indem sie zugestandenermassen das ihr vom Gericht gekürzte Honorar zumindest teilweise ihrer Klientin in Raten à CHF 50.00 in Rechnung gestellt hat, gegen die Berufspflicht im Sinne des Art. 12 lit. g BGFA verstossen.
84 Art. 12 lit. a BGFA Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind namentlich verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Sie müssen sich so organisieren, dass Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantwortet werden können. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Oktober 2014 (AVV.2014.22). Sachverhalt
[...] Mit Mitteilung vom 5. März 2014 teilte die beanzeigte Anwältin dem Bezirksgericht die Vertretung einer Prozesspartei mit. Im Anschluss habe das Bezirksgericht zwei Schreiben an die beanzeigte Anwältin geschickt. Diese seien mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" von der Post zurückgeschickt worden. Bei ihren Briefen hätten sie die von
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der beanzeigten Anwältin in ihrer Rechtsschrift angegebene Adresse verwendet. Telefonisch sei die beanzeigte Anwältin nicht zu erreichen gewesen. Eine Reaktion auf die E-Mail-Nachricht des Anzeigers sei nicht erfolgt. [...] Aus den Erwägungen [...]
Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 9 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ist weit auszulegen. Sie bezieht sich nicht nur auf die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1).
Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Rechtsanwalt ist namentlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Auch wenn der Anwalt grundsätzlich selbst bestimmt, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind, so hat er jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Er muss sich so organisieren, dass er Telefon-
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anrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantworten kann (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 12). [...] 3.3 Die Korrespondenz des Bezirksgerichts und allfälliger anderer Behörden, konnte der beanzeigten Anwältin während drei Wochen nicht zugestellt werden. Weiter war sie auch telefonisch und per E- Mail nicht erreichbar. Die beanzeigte Anwältin bringt vor, dass sie an einer Krankheit litt. Wenn dem so war, und davon ist auszugehen [...], so hätte sie das Bezirksgericht und andere Gerichte sowie Behörden zwingend darüber in Kenntnis setzen müssen. Allenfalls hätte sie sich um eine Vertretung bemühen müssen. [...] Der Umstand, dass die Post angeblich hätte umgeleitet werden müssen, dies aber offenbar nicht funktioniert habe, vermag sie im Hinblick auf den Klientenschutz und Gewährleistung eines ordnungsgemäss funktionierenden Rechtsstaates nicht zu entlasten. Denn sie war nicht nur nichtper Post, sondern auch nicht per Telefon und E-Mail erreichbar. Ein solches Verhalten gefährdet das Vertrauen in die Person des Anwaltes oder in die Anwaltschaft massiv, weshalb die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt wurde.
Verwaltungsbehörden
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I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
85 Immissionen einer privaten Küchenabluftanlage (Dampfabzug)