2012 Anwaltsrecht 33 III. Anwaltsrecht
3 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV Nur teilweise Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Direktion für Völkerrecht des Bundes für die Zulassung zur Anwaltsprüfung Entscheid der Anwaltskommission vom 24. Mai 2012 (AVV.2012.15) Aus den Erwägungen
2.1 Art. 7 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen (BGFA; SR 935.61) umschreibt die Voraussetzungen für einen Registereintrag von Anwältinnen und Anwälten. [...] 2.2 § 15 EG BGFA umschreibt die Voraussetzungen der Zulassung zur Anwaltsprüfung wie folgt:
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3.1 Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der praktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des Anwaltspatentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA) ist zweifellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise Schiller fest, die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompetenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat, in: H. NAT E R [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wettbewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwaltspatentes (und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt erlaubt, ohne weitere „Aufsicht“ Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu vertreten. Bei den Mandanten eines Anwaltes handelt es sich in der Regel um Laien, welche die Arbeit des Anwaltes im Verlaufe des Mandates nur schwer beurteilen können. Diese Mandanten sind darauf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwaltspatentes nur an Personen erfolgt, welche sich über die für den Anwaltsberuf notwendigen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen auch eine entsprechende Ausbildung zuteil geworden ist. 3.2 [...] 3.3 Abgesehen von der Kenntnis der aargauischen Besonderheiten soll aber der Kandidierende generell in seiner Praktikumszeit möglichst gut auf die nach dem Erwerb des Anwaltspatentes (sowie dem anschliessenden Registereintrag) mögliche selbständige Anwaltstätigkeit vorbereitet werden. Daher auch die Betonung der notwendigen praktischen, juristischen Tätigkeit. Grundsätzlich geht es um die Ausbildung des Kandidierenden in denjenigen Bereichen (und Tätigkeiten), welche üblicherweise später das Betätigungsfeld des Anwaltes bilden. Während die Bereiche Zivil- und Strafrecht sowie Schuldbetreibungsrecht vor allem an den Bezirksgerichten und teilweise am Obergericht vermittelt werden können, steht bei den Spezialverwaltungsgerichten und in der kantonalen Verwaltung (i.d.R. in den Rechtsdiensten der Departemente oder Abteilungen) vermehrt das (kantonale) Verwaltungsrecht im Vordergrund. Beim Anwalt
2012 Anwaltsrecht 35 wiederum, und zwar sowohl beim aargauischen wie auch beim ausserkantonalen, sind all diese Bereiche als Betätigungsfeld denkbar, je nach Ausrichtung der Tätigkeit des jeweiligen Anwaltes. Immer aber geht es darum, die Anforderungen an die Tätigkeit des Anwaltes, sei es aus seiner eigenen Sicht, sei es aus Sicht der „Gegenseite“, eben des Gerichts oder der Verwaltung, zu vermitteln. 3.4 [...]
4.1 Der Gesuchsteller absolvierte vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 ein Praktikum bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Völkerrecht, in Bern. Er unterstand während dieser Praktikumszeit dem Chef Sektion Völkerrecht, selber ein Jurist. Gemäss Stellenbeschreibung umfassten seine Tätigkeiten:
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