36 Obergericht 2012
2012 Anwaltsrecht 37 Aus den Erwägungen [...]
Hinsichtlich des Verhaltens eines Anwalts im Verkehr mit Drittpersonen, Behörden, Kollegen und Klienten sind widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen in jedem Fall untersagt (Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 170 und 173 [zit. H ANDBUCH ÜBER DIE BERUFSPFLICH- TEN]). Drohungen sind nur zulässig, wenn das angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. zum Ganzen: H ANDBUCH BERUFSPFLICHTEN, S. 170; FELLMANN, BGFA-Kommentar, N 49b zu Art. 12 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unangepasstes, übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwaltes einen Verstoss gegen dessen Berufspflichten darstellen. Allerdings ist der Anwalt aber durch Art. 12 lit. a BGFA nicht dazu verpflichtet, stets das mildeste mögliche Vorgehen zu wählen. Die blosse Einleitung einer Betreibung - welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist und vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlangt - vermag grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen, auch wenn ein Eintrag im Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein mag. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich ist, was der Fall ist, wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. BGE 130 II 270, E 3.2.2). [...]
Gemäss den gemachten Ausführungen war das unbestrittenermassen am 17. Januar 2012 eingegangene Urteil vom 5. Dezember
38 Obergericht 2012 2011 des Gerichtspräsidiums Brugg, welches nur mit Beschwerde anfechtbar war und dessen Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben war, somit vollstreckbar. Dass der beanzeigte Anwalt gleich am Tag nach der Urteilseröffnung seinen Parteikostenanteil bis Ende Januar 2012 einforderte und anschliessend die Betreibung einleitete, kann allenfalls als voreilig und forsch betrachtet werden, allerdings ist dieses Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen. Hinweise dafür, dass der beanzeigte Anwalt mit seiner Betreibung lediglich die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädigen wollte, gibt es keine. So hat der beanzeigte Anwalt nicht sogleich eine Betreibung eingeleitet, sondern die Anzeigerin zunächst mit Schreiben vom 18. Januar 2012 aufgefordert, die Parteikosten bis Ende Monat zu überweisen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2012, Beilage zur Anzeige vom 8. Februar 2012). Eine Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA liegt demnach nicht vor. 5 § 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige: