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AVV.2007.46 ΓÇó No disciplinary breach for alleged missed deadline by lawyer
AVV.2007.46Übriges Gericht / Anwaltskammer23.09.2008Dismissed
The Anwaltskommission held that the complained-of lawyer had not breached Art. 12 lit. a BGFA. The record supported that ordinary precautions for deadline control and internal instructions had been taken, and the request for a fully reasoned judgment had been prepared and ready for mailing in time. Since it could not be established why the letter never reached the district court, and no aggravating circumstances or malicious intent were shown, no disciplinary measure was justified.
Art. 12 lit. a BGFA; disciplinary liability for missed deadlines and mailing failures by a lawyer. A disciplinary breach requires more than a single unexplained failure in the transmission of a procedural filing. Where the file indicates that usual organizational safeguards were in place, in particular double deadline control and adequate instruction of office staff, and where the document was prepared for dispatch in due time, the mere fact that the filing did not reach the court is insufficient to establish irresponsible professional conduct. Absent aggravating circumstances or evidence of bad faith, no disciplinary sanction may be imposed.
44 Obergericht 2008 bereit gelegt wurde, ist des Weiteren die Frage zu prüfen, ob der Kanzleimitarbeiter betreffend die Fristenwahrung und den Versand der Post auch genügend instruiert war, liegt doch auch diesbezüglich die Verantwortung beim beanzeigten Anwalt.
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3.4.1. – 3.4.2. [...]
Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen ist zu Gunsten des beanzeigten Anwaltes davon auszugehen, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen wie die doppelte Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion des Kanzleimitarbeiters getroffen wurden, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können. Zudem weisen die eingereichten Unterlagen darauf hin, dass das Schreiben zur Einforderung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung fristgerecht geschrieben und zum Versand bereit gelegt wurde. Warum das Schreiben schliesslich beim Bezirksgericht B. nicht angekommen ist, lässt sich nicht mehr eruieren. Nach dem in Ziff. 2. Gesagten liegen demnach keine "erschwerenden Umstände" vor, welche auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für eine böswillige Absicht seitens des Anwaltes ersichtlich.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem beanzeigten Anwalt nach dem Gesagten keine Verletzung der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. Für eine Disziplinierung des beanzeigten Anwaltes besteht daher keine Veranlassung. 9 Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision Die anwaltliche Vertretung der Eltern eines anlässlich des Sportunterrichts einer Volksschule verstorbenen Schülers im Strafverfahren gegen die beschuldigten Lehrer ist, auch wenn der Rechtsanwalt Schulratspräsident des Bezirks dieser Schule ist, zulässig; der Anwalt war in seiner
2008 Anwaltsrecht 45 Funktion als Schulratspräsident weder in den konkreten Fall involviert noch musste er sich mit den diesen Sportunterricht betreffenden Fragen befassen. Entscheid der Anwaltskommission vom 23. September 2008 i.S. X. (AVV.2007.46) 10 Art. 13 BGFA: Entbindung vom Berufsgeheimnis Entbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfällige vormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin gemäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momentan nicht (ver-)handlungsfähig ist. Entscheid der Anwaltskommission vom 24. Juni 2008 i.S. M.W. (AVV.2008.25) Aus den Erwägungen
Die faktische Unmöglichkeit, mit der Klientin Kontakt aufzunehmen, ist vorliegend der Grund für das Entbindungsgesuch. Die Gesuchstellerin kann ihre Klientin nicht erreichen und sich nicht mit ihr besprechen. Dies kommt auch im Arztzeugnis vom 5. Juni 2008 zum Ausdruck, in welchem ausgeführt wird, dass sie "aufgrund ihres Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bis auf Weiteres nicht dazu in der Lage ist, sich mit dem laufenden Scheidungsverfahren bewusst auseinander zu setzen und notwendige Entscheidungen zu treffen" (Gesuchsbeilage [GB] 2). Aus naheliegenden Gründen muss deshalb auf die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs für die Klientin in diesem Fall verzichtet werden.
4.1. – 4.2. [...]
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