40 Obergericht 2008 7 Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Anwaltsprüfung:
2008 Anwaltsrecht 41 Aus den Erwägungen
Dem beigelegten Schreiben vom 1. September 2006 des beanzeigten Anwaltes ist zu entnehmen, dass er das Ersuchen um Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Urteils zwar geschrieben habe, aber dieses vom für den Versand zuständigen Kanzleimitarbeiter nicht abgesandt worden sei. Zu beurteilen ist vorliegend, ob der beanzeigte Anwalt infolge Verpassens der Frist zur Einforderung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung die Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA übt der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gebietet ihm, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen diese mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll nämlich lediglich sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt beispielsweise versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (W ALTER FELL- MANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 26 zu Art. 12). Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann diesbezüglich erst dann gesprochen werden, wenn ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann vorliegen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unterlässt (G IOVANNI TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 87 ff., mit Hinweisen auf die Praxis der zürcherischen Aufsichtskommission).
42 Obergericht 2008 Eine Fristversäumnis fällt disziplinarisch beispielsweise dann nicht ins Gewicht, wenn in Bezug auf die Postaufgabe die Sekretärin irrtümlicherweise annahm, der Anwalt selbst habe das fristgerecht niedergeschriebene Fristerstreckungsgesuch auf die nahe Post gebracht, was er aber krankheitsbedingt nicht tat (vgl. T ESTA, a.a.O., S. 87, mit Hinweis auf den Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich Nr. 141 vom 4. November 1987. Hier wurde der beschuldigte Anwalt aber trotzdem schuldig gesprochen. Dies, weil er dem Klienten die Fristversäumnis zeitweilig verschwieg bzw. versuchte, ihn über seine Säumnis zu täuschen und das Mandat zur Unzeit niederlegte). In Bezug auf die cura in custodiendo wurde in einem Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich festgehalten, es sei Pflicht des Anwaltes, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, dass die peinlich genaue Einhaltung der Fristen gewährleistet sei. Wahrung der Fristen sei Verantwortungssache des das Mandat führenden Anwaltes selbst. Dazu genüge es beispielsweise an sich nicht, die Sekretärin generell darauf aufmerksam zu machen, die auf den Dossiers eingetragenen Fristen einzuhalten. Notwendig sei eine, möglichst doppelte, Fristenkontrolle mit z.B. rot markierten Agendaeintragungen bzw. anderweitigem adäquatem Sicherheitsdispositiv (ZR 1995, Bd. 94, Nr. 33, S. 105ff). Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 (AGVE 2007, Nr. 8, S. 44) festgehalten, dass es disziplinarrechtlich relevant sei, wenn ein Anwalt, der durch eigenes Verschulden eine Frist in der internen Kontrolle um einen Monat verschoben eingetragen und dadurch die Frist für die Einreichung einer Berufung versäumt habe. Zudem habe der Anwalt auch keine üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Frist nachgewiesen.
Es ist zu prüfen, ob und wenn ja welche Sicherheitsmassnahmen in der Kanzlei Z. grundsätzlich getroffen wurden, um eine Fehlleistung, wie die vorliegend zu beurteilende, verhindern zu können (vgl. dazu oben Ziff. 2).
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Der beanzeigte Anwalt weist in seiner Stellungnahme vom 26. August 2007 auf die in ihrer Kanzlei existierende doppelte Fristenkontrolle hin. Der Kanzleimitarbeiter bestätigt in seiner Stellungnahme vom 15. November 2007 die vom beanzeigten Anwalt beschriebene Art und Weise der Fristenkontrolle (Einreihen der Dossiers in chronologischer Reihenfolge und Agendaeintrag). Der Kanzleimitarbeiter führt dazu aus, die Fälle seien in einem grossen Gestell übersichtlich und nach Ablauf der Fristen eingeordnet worden, wobei er und der beanzeigte Anwalt die gerade aktuellen Fristen wie Berufungs- und andere Verwirkungsfristen täglich überwacht hätten. Zudem seien die wesentlichen Fristen in der Wochenagenda eingetragen worden. Er selber habe die erledigten und bereit liegenden Briefe jeweils auf die Post gebracht.
Die Ausführungen des beanzeigten Anwaltes und des Kanzleimitarbeiters zeigen auf, dass in der Anwaltskanzlei Z. die üblichen Vorsichtsmassnahmen, nämlich eine doppelte Fristenkontrolle, getätigt wurden, um die Einhaltung der Fristen gewährleisten zu können.
[...]
Die erwähnten Unterlagen (Kopie des Auszuges der Agenda der Kanzlei Z., Kontoblatt zum Dossier M. sowie Kopie des Schreibens vom 19. Juni 2006 an das Bezirksgericht B.) weisen darauf hin, dass die Frist in die Agenda eingetragen und das Schreiben fristgerecht verfasst wurde. Zudem ist aufgrund der obigen Ausführungen des Kanzleimitarbeiters davon auszugehen, dass der Brief auch zum Versand bereit gelegt wurde. Warum dieser dann nicht an das Bezirksgericht B. gelangte, kann nicht schlüssig erklärt werden.
Nachdem in der Kanzlei Z. Massnahmen getroffen wurden, um die Einhaltung der Fristen gewährleisten zu können und das Schreiben vom beanzeigten Anwalt offenbar geschrieben und zum Versand
44 Obergericht 2008 bereit gelegt wurde, ist des Weiteren die Frage zu prüfen, ob der Kanzleimitarbeiter betreffend die Fristenwahrung und den Versand der Post auch genügend instruiert war, liegt doch auch diesbezüglich die Verantwortung beim beanzeigten Anwalt.
[...]
3.4.1. – 3.4.2. [...]
Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen ist zu Gunsten des beanzeigten Anwaltes davon auszugehen, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen wie die doppelte Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion des Kanzleimitarbeiters getroffen wurden, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können. Zudem weisen die eingereichten Unterlagen darauf hin, dass das Schreiben zur Einforderung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung fristgerecht geschrieben und zum Versand bereit gelegt wurde. Warum das Schreiben schliesslich beim Bezirksgericht B. nicht angekommen ist, lässt sich nicht mehr eruieren. Nach dem in Ziff. 2. Gesagten liegen demnach keine "erschwerenden Umstände" vor, welche auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für eine böswillige Absicht seitens des Anwaltes ersichtlich.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem beanzeigten Anwalt nach dem Gesagten keine Verletzung der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. Für eine Disziplinierung des beanzeigten Anwaltes besteht daher keine Veranlassung. 9 Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision Die anwaltliche Vertretung der Eltern eines anlässlich des Sportunterrichts einer Volksschule verstorbenen Schülers im Strafverfahren gegen die beschuldigten Lehrer ist, auch wenn der Rechtsanwalt Schulratspräsident des Bezirks dieser Schule ist, zulässig; der Anwalt war in seiner