Photovoltaic feed-in remuneration as taxable income

AGVE_2010_51Verwaltungsgericht / 1. Kammer31.12.2010Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers owned a photovoltaic installation and received CHF 489.35 in 2005 from AEW Energie AG for surplus electricity fed into the grid. The Steuerkommission A. taxed the amount as other income. On appeal, the Steuerrekursgericht held that remuneration from the feed-in of surplus photovoltaic electricity is taxable income under § 25(1) StG and confirmed the assessment.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 1 StG; Erträge aus einer Photovoltaik-Anlage sind steuerbares Einkommen. Vergütungen für den ins öffentliche Netz eingespeisten Überschussstrom stellen wiederkehrende Einkünfte dar und fallen unter die allgemeine Einkommenssteuerpflicht, soweit sie nicht bloss eine echte Kapitalrückzahlung oder blosse Kostenersatzleistung bilden.

Gesamter Gesetzestext

2010 Verwaltungsrechtspflege 269 der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung nicht als Nachteil empfunden werden kann. Die Beschwerdeführerin legt zwar in nachvollziehbarer Weise dar, dass sie den markanten Neubau wird sehen können, macht jedoch nicht in substanziierter Weise glaubhaft, dass eine relevante Beeinträchtigungsmöglichkeit besteht. Die Behauptung allein, sie sehe den markanten Neubau und sei davon ästhetisch betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. 51 Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe. Für die rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe müssen formell die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung erfüllt sein. vgl. AGVE 2010 38 206

Steuerrekursgericht

2010 Kantonale Steuern 273 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 52 Einkommensgeneralklausel; Erträge aus Photovoltaik-Anlage (§ 25 Abs. 1 StG). Erträge aus einer Photovoltaik-Anlage sind steuerbares Einkommen. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. März 2010 in Sachen H. + K.G. (3-RV.2007.217) Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Die Rekurrenten sind Besitzer einer Photovoltaikanlage. Den mit dieser Anlage erzeugten Strom verbrauchen sie zum Teil selber. Der nicht selbst verbrauchte Teil des produzierten Stromes, das heisst der Produktionsüberschuss, wird in das Netz der AEW Energie AG (im Folgenden: AEW) eingespiesen. Dafür erhalten die Rekurrenten von der AEW eine Entschädigung, die sich im Jahr 2005 auf CHF 489.35 belief.

3.2.

Die Steuerkommission A. erfasste die Entschädigung der AEW als "übrige Einkünfte" mit der Einkommenssteuer. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme der EStV vom 12. Oktober 2006 verwiesen. Darin wird folgendes ausgeführt: " Was die Vergütungen der AEW an die Besitzer der Photovoltaikanlagen für den überschüssigen, ins übrige Netz abgelieferten Strom betrifft, sind wir der Auffassung, dass hier wiederkehrende Einkünfte nach Art. 16 Abs. 1 DBG vorliegen. Die Medienmitteilung der AEW vom 11. November 2003 spricht davon, dass diese Vergütungen 'eine Voraussetzung für eine sinnvolle Amortisationszeit' seien. Es geht also um die längerfristige Bildung von Rücklagen für den künftigen Ersatz der Photovoltaikanlage. Des-

Schlagwörter

taxationincomephotovoltaic installationfeed-in remunerationelectricity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether remuneration for surplus electricity fed into the grid from a photovoltaic installation constitutes taxable income under § 25(1) StG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The remuneration is taxable income.

Extrahierte Begründung

The court accepted the tax authority’s view that the feed-in payment is a recurring gain connected with the use of the installation and therefore falls within the income general clause; the amount was not treated as a non-taxable return of capital or mere reimbursement.

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