Unlawful post-opening alteration of a tender offer

AGVE_2008_29Verwaltungsgericht / 1. Kammer31.12.2008

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Verwaltungsgericht 4. Kammer considered a procurement dispute brought by M. AG against the Department of Construction, Transport and Environment. The central question was whether the winning bid had been modified after the opening of tenders. The court held that while clarifications of unclear offers are possible to ensure comparability, a subsequent amendment of a substantial part of the bid is not allowed, particularly where it affects both the technical content and the price. The excerpt does not contain the dispositive part of the judgment.

Omnilex-Regeste

§ 17 SubmD; Art. 11 lit. c IVöB; tender clarification and limits on post-opening modifications of offers. Bid evaluation serves to place offers on a comparable basis; clarifications are admissible only to remove ambiguities and must be documented, whereas negotiations on price are prohibited except in the negotiated procedure. A subsequent amendment of a material component of the offer, whether in content or in price, infringes the principles of transparency and equal treatment and is therefore unlawful (consid. 4.2.2, 4.3.1).

Gesamter Gesetzestext

172 Verwaltungsgericht 2008 nicht restlos im Klaren. Insbesondere trifft es entgegen ihrer Auffassung nicht zu, dass auch die Frage des Waldabstands vorentschieden wurde. Dieser Punkt wird im Vorentscheid vom 30. Januar 2006 nicht thematisiert. Der Vorentscheid trennt auch nicht zwischen Fragen, die verbindlich vorentschieden werden, und solchen, die aus Gründen der Prozessökonomie und der Kundenfreundlichkeit lediglich in unverbindlicher Weise angesprochen werden. Die Pläne, denen im Beschluss des Stadtrats vom 30. Januar 2006 «im Sinn eines Vorentscheids» zugestimmt wird, äussern sich zudem bereits im Detail zum Bauvorhaben, so dass unklar bleibt, welche Bedeutung dieser Plangenehmigung im Vorentscheidverfahren zukommt. Die Formulierung «im Sinn eines Vorentscheids» lässt offen, was genau von der Rechtskraft dieses Vorentscheids erfasst wird. Aus den genannten formellen Gründen sind sowohl der vorinstanzliche Entscheid als auch der Beschluss des Stadtrats Baden vom 30. Januar 2006 aufzuheben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutzanspruch von Nachbarn (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt wird. Der angefochtene Entscheid sowie der Vorentscheid des Stadtrats vom 30. Januar 2006 sind deshalb aufzuheben. Von einer Rückweisung der Beschwerdesache aus den genannten formellen Gründen kann jedoch abgesehen werden, weil beide Entscheide auch aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben sind. (...) 29 Baubewilligungsgebühr; Verfassungskonformität der Gebührenverordnung, soweit diese den Behandlungsaufwand unberücksichtigt lässt. vgl. AGVE 2007, S. 134 ff.

(Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen; Urteil vom 15. August 2008 [2C_517/2007]).

2008 Submissionen 173 V. Submissionen

30 Bereinigung der Angebote.

  • Anforderungen an die Offertbereinigung.
  • Transparenzgebot; Gleichbehandlungsgrundsatz (Erw. 4.2.2).
  • Eine nachträgliche Abänderung eines wesentlichen Teils des Angebots sowohl in inhaltlicher als auch in preislicher Hinsicht ist unzulässig (Erw. 4.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Juni 2008 in Sachen M. AG gegen das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2008.51). Aus den Erwägungen

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob es beim Angebot der Zuschlagsempfängerin nach der Öffnung der Angebote zu einer unzulässigen Veränderung des Leistungsinhalts gekommen ist.

4.1.

4.1.1.

Die Vergabebehörde prüft die Angebote rechnerisch und fachlich. Sie bringt sie auf eine vergleichbare Basis (§ 17 Abs. 1 SubmD). Sind Angaben eines Angebots unklar, insbesondere bezüglich Bauabläufen und Prozessoptimierungen, so können von den Anbietenden Erläuterungen, fachliche Präsentationen, Begehungen usw. verlangt werden, die schriftlich festzuhalten sind (§ 17 Abs. 2 SubmD). Die Vergabestelle darf offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren (§ 17 Abs. 3 SubmD). Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise sind unzulässig (§ 17 Abs. 4 SubmD); einzig im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig (§ 17 Abs. 5 SubmD). Auch Art. 11 lit. c IVöB statuiert als allgemeinen Grundsatz den Verzicht auf Abgebotsrunden. Die

Schlagwörter

public procurementoffer clarificationtransparencyequal treatmentprice negotiationbid modification

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether post-opening clarification of the successful bidder's offer amounted to an impermissible change of the bid content.

Extrahierter Entscheid

A post-opening change of a material part of the offer, both in substance and in price, is impermissible.

Extrahierte Begründung

Offers must be placed on a comparable basis; clarifications are allowed only to resolve ambiguities, whereas negotiations over price are prohibited. Transparency and equal treatment prevent a bidder from materially improving its offer after opening.

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