Passive conduct can justify costs in vested-benefits transfer case

AGVE_2008_12Versicherungsgericht / 3. Kammer18.11.2008Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a vested-benefits transfer dispute following divorce, the Social Insurance Court held that the defendant was not entitled to free legal representation because the matter was simple and the required information could have been provided without a lawyer. The court further found that the defendant's repeated passivity in both the divorce proceedings and the present proceedings was vexatious and violated the duty to cooperate. Although proceedings under the pension law are generally free, the defendant was charged with court costs and ordered to reimburse half of the claimant's party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 25 FZG; Art. 73 Abs. 2 BVG; § 41 Abs. 2 VRS; party costs under § 30 VRS and § 112 ZPO: in vested-benefits proceedings the general cost-free rule yields to exceptional cost allocation where a party conducts the case vexatiously or in breach of its duty to cooperate. Passive conduct in both the underlying divorce proceedings and the pension proceedings may justify court costs and a partial contribution to the represented opponent's party costs. Free legal representation requires objective necessity; it is denied where the matter is simple, undisputed, and the relevant information could be provided without counsel.

Gesamter Gesetzestext

52 Versicherungsgericht 2008

6.2.

Fraglich ist, ob im vorliegenden Verfahren der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig bzw. sachlich geboten war. Dies ist zu verneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren nicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten auch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war zudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne weiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine besonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. 12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO Teilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsverfahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von Gerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden kann. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C. Aus den Erwägungen

5.

5.1.

Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE 128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vorgängigen Scheidungsverfahren - wodurch der vorliegende Prozess überhaupt erst ausgelöst wurde - sondern auch im vorliegenden Ver-

2008 Versicherungsgericht 53 fahren passiv. Die Klägerin betrieb einen grossen Aufwand, um dem Versicherungsgericht die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Beklagten darzulegen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre. Dieser reagierte jedoch auf die Aufforderungen des Gerichts, Angaben über sämtliche Arbeitgeber und die jeweiligen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu machen, Anträge zu stellen und Einwendungen zu erheben, nicht. Eine solche Prozessführung muss wegen der Verletzung der (auch dem Beklagten obliegenden) Mitwirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f. Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRS die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.2.

Im Gegensatz zu den Gerichtskosten regelt das BVG den Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht. Diesbezüglich gilt (ebenfalls) das kantonale Prozessrecht (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 106). In § 30 VRS wird bezüglich der Parteikosten auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen. Da die Ausgangslage aufgrund des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts klar war, kann keine Partei als obsiegend im Sinne von § 112 ZPO betrachtet werden. Die Parteikosten sind jedoch nicht wettzuschlagen, da das Verhalten des Beklagten, wie in den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 5.1. hievor) ausgeführt, als mutwillig zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich daher, den Beklagten zum Ersatz der Hälfte der Parteikosten der anwaltlich vertretenen Klägerin zu verpflichten, da diese nicht nur ihre eigenen, sondern auch die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Beklagten dem Gericht in vorbildlicher Weise zur Kenntnis brachte und damit einen grossen, auch vom Beklagten zu entschädigenden Aufwand betrieb.

54 Versicherungsgericht 2008 13 § 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 EG KVG Massgebend für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung, welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorlag. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März 2008 i.S. Ch.E. gegen SVA Aargau. Aus den Erwägungen

2.2.

Gemäss § 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; SAR 837.100) werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle der SVA geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 2 EG KVG).

2.3.

Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens, welches aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens besteht, bildet gemäss ständiger Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau diejenige (letzte) definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG), welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorliegt. Zu dieser im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2005, (VBE.2005.00203, Erw. 3/a und b) begründeten Rechtsprechung kam das Gericht in sorgfältiger Abwägung der gegebenen Möglichkeiten:

Schlagwörter

vested benefitsdivorcecostsvexatious conductduty to cooperatelegal aidparty costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was entitled to free legal representation

Extrahierter Entscheid

No. The case was simple and undisputed, the requested information could have been provided without a lawyer, and no special reasons were shown.

Extrahierte Begründung

Legal assistance is only necessary when objectively required. Here the relevant circumstances were straightforward, and the instruction order made the needed steps clear.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's passive conduct justified court costs despite the general cost-free nature of the proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. The defendant's repeated passivity amounted to vexatious litigation conduct and a breach of the duty to cooperate.

Extrahierte Begründung

Although proceedings are generally free under the applicable pension-law framework, costs may be imposed in exceptional cases of reckless or vexatious conduct. The defendant's non-cooperation forced unnecessary work on the claimant and delayed the case.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant had to pay part of the claimant's party costs

Extrahierter Entscheid

Yes. The defendant was ordered to reimburse half of the claimant's party costs.

Extrahierte Begründung

Party costs are governed by cantonal procedural law. Since neither side could be regarded as fully successful, but the defendant acted vexatiously, the court ordered a half-cost contribution rather than set-off.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.