Protective brief: jurisdiction, acceptance, and notice to opponent

AGVE_2007_6Handelsgericht / 2. Kammer11.06.2007Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Commercial Court held that it may receive a protective brief whenever it would be competent to hear a corresponding precautionary-measures application between the same parties. The filed brief met the formal requirements and had to be accepted and kept for six months. The court further ruled that the potential opposing parties must be informed that a protective brief has been filed, but not of its contents, because disclosure would create an unfair procedural advantage. The applicants were ordered to bear the costs, subject to possible later reconsideration if precautionary-measures proceedings follow.

Omnilex-Regeste

§§ 417, 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ZPO; Schutzschriftverfahren: Zuständigkeit, Entgegennahme und Mitteilung an die Gegenpartei. Zur Entgegennahme einer Schutzschrift ist das Handelsgericht zuständig, wenn es im hypothetischen vorsorglichen Massnahmeverfahren zwischen denselben Parteien zuständig wäre. Erfüllt die Schutzschrift die formellen Anforderungen, ist sie vom Instruktionsrichter entgegenzunehmen und aufzubewahren. Der Gegenpartei ist bloss vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis zu geben; eine Mitteilung ihres Inhalts ist mit dem Zweck des Verfahrens und dem Grundsatz der Waffengleichheit unvereinbar, verletzt aber auch nicht den Gehörsanspruch, da beide Seiten im nachfolgenden superprovisorischen Verfahren zunächst ohne Kenntnis der gegnerischen Argumente agieren. Kostenfolge zulasten der einreichenden Partei; Vorbehalt der Neuverteilung bei späterem Massnahmeverfahren.

Gesamter Gesetzestext

36 Obergericht / Handelsgericht 2007 6 Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig wäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen, hat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom Eingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren Inhalt. Aus dem Entscheid des Handelsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Juni 2007 in Sachen M.P. AG und M. AG gegen M. & Co. Inc., I.G. S.p.A., M.S. & D.C. AG und M.S. & D.M. Aus den Erwägungen

2.

2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme der Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren einer der Gesuchsgegnerinnen gegen eine der Gesuchstellerinnen zuständig wäre (vgl. G ÜNGERICH, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000, S. 143).

2.2.

(2.2.1. - 2.2.3. Bejahung der örtlichen Zuständigkeit...) 2.2.4. Die sachliche Zuständigkeit des Instruktionsrichters des Handelsgerichts ergibt sich aus § 417 i.V.m. § 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ZPO. 3. Die eingereichte Schutzschrift erfüllt die formellen Anforderungen (vgl. L EUPOLD, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und prozessuale Fragen, AJP 1998, S. 1082). Der Richter hat sie daher entgegenzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist ist auf sechs Monate anzusetzen.

4.

4.1. Es ist zu prüfen, inwieweit den Gesuchsgegnerinnen vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis zu geben oder ob diese gar förmlich zuzustellen ist, insbesondere, ob eine Nichtkenntnisgabe den

2007 Zivilprozessrecht 37 verfassungsmässigen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Lehre ist diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung (vgl. G ÜNGERICH, a.a.O., S. 145 ff.; LEUPOLD, a.a.O. S. 1083; LUSTEN- BERGER/RITSCHER, Die Schutzschrift - zulässiges Verteidigungsmittel oder verpönte Einflussnahme? AJP 1997, S. 517; B ERTI, Der Erlass vorsorglicher Massnahmen [...], in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, FS Lucas David, Zürich 1996, S. 269). 4.2. Der Zweck des Schutzschriftverfahrens beschränkt sich darauf, der Gesuchstellerin zu ermöglichen, Vorkehren dafür zu treffen, dass in einem allfällig nachfolgenden vorsorglichen Rechtsschutzverfahren ihr Gehörsanspruch so gut als möglich gewahrt bleibt (L EUPOLD, a.a.O., S. 1082). Entsprechend wird die Schutzschrift vom Instruktionsrichter lediglich entgegen genommen, über einen gewissen Zeitraum aufbewahrt und im Falle der Einreichung eines Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen durch den Richter gewürdigt. Nachteile rechtlicher Natur können der Gesuchsgegnerin dabei nicht entstehen. Eine Kenntnisgabe des Inhalts der Schutzschrift würde der Gesuchsgegnerin die einseitige Möglichkeit geben, bereits in einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen auf Argumente der Gesuchstellerin eingehen zu können. Das rechtliche Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit werden nicht verletzt, da beide Seiten in Unkenntnis der Argumente der Gegenseite ihren Standpunkt darlegen (vgl. G ÜNGERICH, a.a.O., S. 147 f.; L USTENBERGER/RITSCHER, a.a.O., S. 517). 4.3. Indessen ist der Gesuchsgegnerin von dieser Verfügung Kenntnis zu geben. Da alles richterliche Handeln in formalisierten, von allen Beteiligten überblick- und kontrollierbaren Abläufen zu erfolgen hat, wäre es stossend, wenn das Schutzschriftverfahren als eigentliches Geheimverfahren durchgeführt würde, mit der Konsequenz, dass eine Rechtsschrift, die bestimmte Parteien und einen bestimmten Streitgegenstand betrifft, von einem Gericht entgegengenommen und aufbewahrt wird, ohne dass die potentielle Gegenpartei davon weiss (vgl. L EUPOLD, a.a.O., S. 1083). 5. Die Kosten des vorliegenden Schutzschriftverfahrens sind von der Gesuchstellerin zu tragen. Für den Fall, dass ein vorsorgliches Massnahmeverfahren eingeleitet und durchgeführt wird, ist die

38 Obergericht / Handelsgericht 2007 Wiedererwägung des Kostenentscheids vorzubehalten (LEUPOLD, a.a.O., S. 1084). Die Kostenauflage ist mit einer Säumnisandrohung zu verbinden.

2007 Zivilprozessrecht 39 B. Anwaltsrecht 7 § 3 Abs. 1 lit. d AnwT, Art. 122 bis 124 ZGB; Anwaltsentschädigung Die Anwaltsentschädigung in Streitigkeiten betreffend Art. 122 bis 124 ZGB richtet sich nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. August 2007, in Sachen H.H. gegen. R.H.-M. Aus den Erwägungen

9.2.

9.2.1 Wie die Beklagte zutreffend ausführt, bezeichnet das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Rechtsmitteln Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung bzw. Entschädigung nach Art. 124 ZGB als Zivilsachen mit Vermögenswert (BGE 5C.212/2004 Erw. 1; BGE 5C.159/2002 Erw. 1.1). Gleich hält es das Bundesgericht auch mit Verfahren, die den nachehelichen Unterhaltsanspruch betreffen (BGE 5C.49/2005 Erw. 1.1). Auch nach aargauischem Prozessrecht gelten Abänderungsklagen betreffend familienrechtliche Unterhaltspflichten im Zusammenhang mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit als vermögensrechtliche Streitigkeiten (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 7 Vorbemerkungen zu §§ 10 – 22 ZPO). § 3 Abs. 1 lit. d AnwT legt nun aber für den Bereich des Anwaltstarifs ausdrücklich fest, dass „die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (...) als nicht vermögensrechtliche Streitsache“ gilt. Dabei präzisiert die nämliche Bestimmung wiederum klar, dass Verfahren über güterrechtliche Ansprüche bezüglich Anwaltstarif als vermögensrechtliche Streitsachen gelten. Der Anwaltstarif definiert

Schlagwörter

protective briefinterim measuresjurisdictionhearing rightsequality of armscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Aargau Commercial Court is competent to receive a protective brief.

Extrahierter Entscheid

The commercial court is competent to receive a protective brief if it would be competent in the corresponding precautionary-measures proceedings against the applicants.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction is derived from the court's competence in a hypothetical interim-measures case between the same parties.

Kernrechtsfrage

Whether the filed protective brief met the formal requirements and had to be accepted by the judge.

Extrahierter Entscheid

The protective brief satisfied the formal requirements and had to be received by the judge.

Extrahierte Begründung

A compliant protective brief must be taken on file and kept for the stated retention period.

Kernrechtsfrage

Whether the contents of the protective brief had to be communicated to the potential opponents.

Extrahierter Entscheid

Only the filing of the protective brief had to be notified; its contents did not have to be disclosed.

Extrahierte Begründung

Disclosure of the contents would create an unfair unilateral advantage and is unnecessary to protect the hearing rights and equality of arms; however, the opponents must be informed that such a filing exists.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs of the protective-brief proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicants had to bear the costs, subject to possible reconsideration if later precautionary-measures proceedings are initiated.

Extrahierte Begründung

The filing of a protective brief triggers cost liability for the filer; a later interim-measures case may justify revisiting that allocation.

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