Late service objection cannot defeat presumption of proper notice

AGVE_2007_3Zivilgericht / III. Zivilkammer18.12.2006Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal appellate court held that in legal-opening proceedings a late assertion that the underlying tax assessment was not served cannot be considered. Although the defendant had been warned that failure to timely respond would be treated as acceptance of the claimant’s factual allegations and waiver of objections, default does not automatically replace the court’s ex officio review of the title. The legal-opening judge may presume proper service only if the timely record contains no circumstances pointing to defective notice. Since that was the case here, the lower court was entitled to proceed on the basis that service had been made.

Omnilex-Regeste

§ 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung und ordnungsgemässe Eröffnung des Titels: Der Rechtsöffnungsrichter hat das Vorliegen eines tauglichen Titels von Amtes wegen zu prüfen, selbst wenn der Betriebene im erstinstanzlichen Verfahren säumig war. Die Säumnis bewirkt nach kantonalem Prozessrecht nur die fingierte Anerkennung der Sachdarstellung und den Verzicht auf Einreden, nicht aber die automatische Gutheissung des Begehrens. Von einer ordnungsgemässen Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegenden Entscheids darf nur ausgegangen werden, wenn der rechtzeitig behauptete Sachverhalt keine Umstände aufzeigt, welche die Annahme einer solchen Eröffnung ausschliessen (consid. 2.1 f.). Ein verspätet erhobener Einwand mangelnder Zustellung ist unbeachtlich.

Gesamter Gesetzestext

2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung Der Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig eingebrachte Sachverhalt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2006, i.S. A., E.E. ca. A.P. Aus den Erwägungen 2.1. (...) Ist der Beklagte mit der Antwort im erstinstanzlichen Verfahren säumig, stellt sich die Frage, wie der Rechtsöffnungsrichter dieses Verhalten prozessrechtlich zu würdigen hat und welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für die Frage der ordnungsgemässen Eröffnung des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides ergeben. Die Folgen der Säumnis richten sich dabei nach kantonalem Prozessrecht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 141). Nach § 296 ZPO (§ 301 ZPO i.V.m. § 23 EG SchKG) ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Beklagte die Sachdarstellung des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolgen ist, dass diese dem Beklagten angedroht wurden. Die Säumnisfolge besteht sodann nicht etwa darin, dass das Begehren des Klägers unbesehen zugesprochen wird; die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 296 ZPO). Der Rechtsöffnungsrichter hat daher von Amtes wegen das Vorliegen eines tauglichen Titels zu prüfen (Stücheli, a.a.O., S. 141). Er darf bei Säumigkeit des Beklagten nur dann

30 Obergericht / Handelsgericht 2007 von der ordnungsgemässen Eröffnung des Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. 2.2. Mit Verfügung vom 22. August 2006, die dem Beklagten am 24. August 2006 zugegangen ist, wurde dieser im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, innert zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen mit der Androhung, dass im Falle der Säumnis Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Der Beklagte liess sich erst mit am 6. September 2006 der Post übergebener Eingabe vom 4. September 2006 und damit verspätet vernehmen. In seiner Stellungnahme machte er geltend, die Steuerveranlagung 2003, für welche die Kläger vorliegend Rechtsöffnung verlangen, sei weder ihm noch seinem Steuervertreter zugestellt worden. Der Einwand des Beklagten, die Steuerveranlagung 2003 sei ihm nicht zugestellt worden, erfolgte verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, die Zustellung sei erfolgt, nachdem aus dem rechtzeitig eingebrachten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, welche auf eine mangelhafte Eröffnung des Entscheides schliessen lassen.

2007 Zivilprozessrecht 31 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 4 § 105 lit. b ZPO. Sicherstellung der Parteikosten. Für die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden Partei ist (auch bei einer klägerischen Konkursmasse) auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Sicherstellung der Parteikosten abzustellen. Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. Juni 2007 in Sachen G. AG im Konkurs gegen G.B. et al. Aus den Erwägungen 2. Die Beklagten werfen der Vorinstanz vor, der angefochtene Entscheid widerspreche der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, da er für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse auf deren jetzige ökonomische Situation und nicht darauf abstelle, wie sich diese nach Abschluss des Konkursverfahrens darstelle. Sie vertreten die Auffassung, Zahlungsunfähigkeit liege vor, wenn nach Abzug aller möglichen vorab zu tilgenden Massaschulden, zu denen auch Prozessentschädigungen gehörten, von den Konkursaktiven kein Überschuss mehr verbleibe (Appellation S. 5), und stützen sich dabei auf den Entscheid in den AGVE 2001 Nr. 12 S. 53 ff. bzw. auf den darin zitierten Entscheid in den LGVE 1998 I Nr. 27 S. 56 ff. 2.1. Vor Obergericht unbestritten ist, dass der klägerischen Konkursmasse grundsätzlich eine Parteikostensicherstellung auferlegt werden kann, dass dies aber nicht bereits deshalb geschehen darf, weil gegen den Konkursiten ein (summarisches) Konkursverfahren hängig ist, sondern erst dann, wenn die Konkursmasse aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 13a zu § 105; AGVE 2001 Nr. 12 S. 53).

Schlagwörter

legal openingservice of processdefaulttimelinesspresumptiontax assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a late objection that the underlying tax assessment was not served can still be considered in a legal-opening proceeding

Extrahierter Entscheid

No. The objection was raised too late and could no longer be taken into account.

Extrahierte Begründung

Where the defendant defaults after being warned of the consequences, the legal-opening judge must still examine ex officio whether a valid title exists. But only timely allegations matter; on the timely record, there were no circumstances indicating defective service, so the authority could assume proper notification.

Kernrechtsfrage

Whether the legal-opening judge may presume proper service of the underlying decision despite the defendant’s default

Extrahierter Entscheid

Yes, provided the timely facts do not reveal any circumstances that exclude such an assumption.

Extrahierte Begründung

Default under cantonal procedure leads only to deemed acceptance of the claimant’s factual allegations and waiver of objections, not to automatic granting of the request. If no timely facts suggest defective service, the judge may infer that service occurred.

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