2007 Abgaben 73 gnügt sich damit, auf ihre Praxis und diejenige anderer Gemeinden bzw. die für die AEW Energie AG geltende Regelung (Art. 3.4.2 des Reglements des Verwaltungsrats AEW über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994 [SAR 773.533]) hinzuweisen. Dass eine (rechtswidrige) kommunale Praxis oder das Reglement einer Elektrizitätsgesellschaft, selbst wenn der Kanton daran beteiligt ist und sie einen Leistungsauftrag zu erfüllen hat, höherrangigem Bundesrecht zu weichen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine solche Praxis hätte ganz im Gegenteil eine im SchKG nicht vorgesehene Privilegierung der Elektrizitätsgesellschaften gegenüber anderen Gläubigern zur Folge, da sie ohne vorgängige Durchführung des Betreibungsverfahrens (Art. 67 ff. SchKG), bzw. im Falle eines Konkurses im Widerspruch zu Art. 219 SchKG, vor den anderen Gläubigern Befriedigung erlangen könnten. Soweit die Regelung in Art. 12.1 Elektra-Reglement Bundesrecht widerspricht, ist der Argumentation der Minderheit der Schätzungskommission, dass selbst weitergehende Sanktionen, bis hin zur Verweigerung von Stromlieferungen, zulässig seien, von vornherein der Boden entzogen. 3. Art. 12.1 Elektra-Reglement widerspricht damit dem übergeordneten Bundesrecht, soweit er über den gewöhnlichen Bezugspreis hinaus zwecks Tilgung bestehender Schulden aus Strombezug die Möglichkeit der Erhöhung der Stromgebühren vorsieht. Die Verfügung des Gemeinderates vom 23. Oktober 2006 entbehrt damit einer gültigen gesetzlichen Grundlage und wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 18 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben.
74 Verwaltungsgericht 2007
2007 Kantonale Steuern 75 II. Kantonale Steuern
19 Steuerbare Nebeneinkünfte.