Employee side benefits taxable when paid by shareholder

AGVE_2007_18Verwaltungsgericht / 1. Kammer31.12.2007Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal tax office appealed against a tax appeal decision involving P.H., who had purchased shares of his employer X. AG from the company's sole shareholder at a preferential price. The court held that the price advantage constituted taxable income because it was an employment-related side benefit in an immediate economic connection with the job, even though it was paid by the shareholder rather than the employer. The appeal was allowed and the lower decision was set aside.

Omnilex-Regeste

§ 22 Abs. 1 lit. a aStG; steuerbare Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers: Ein geldwerter Vorteil ist als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Unerheblich ist, ob die Leistung vom Arbeitgeber selbst oder von einem Dritten, namentlich dem Alleinaktionär der Arbeitgebergesellschaft, erbracht wird; ebenso wenig schliesst Freiwilligkeit der Zuwendung die Steuerbarkeit aus, sofern die Leistung als arbeitsbezogene Nebenleistung erscheint (vgl. Erwägung 1.2).

Gesamter Gesetzestext

2007 Abgaben 73 gnügt sich damit, auf ihre Praxis und diejenige anderer Gemeinden bzw. die für die AEW Energie AG geltende Regelung (Art. 3.4.2 des Reglements des Verwaltungsrats AEW über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994 [SAR 773.533]) hinzuweisen. Dass eine (rechtswidrige) kommunale Praxis oder das Reglement einer Elektrizitätsgesellschaft, selbst wenn der Kanton daran beteiligt ist und sie einen Leistungsauftrag zu erfüllen hat, höherrangigem Bundesrecht zu weichen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine solche Praxis hätte ganz im Gegenteil eine im SchKG nicht vorgesehene Privilegierung der Elektrizitätsgesellschaften gegenüber anderen Gläubigern zur Folge, da sie ohne vorgängige Durchführung des Betreibungsverfahrens (Art. 67 ff. SchKG), bzw. im Falle eines Konkurses im Widerspruch zu Art. 219 SchKG, vor den anderen Gläubigern Befriedigung erlangen könnten. Soweit die Regelung in Art. 12.1 Elektra-Reglement Bundesrecht widerspricht, ist der Argumentation der Minderheit der Schätzungskommission, dass selbst weitergehende Sanktionen, bis hin zur Verweigerung von Stromlieferungen, zulässig seien, von vornherein der Boden entzogen. 3. Art. 12.1 Elektra-Reglement widerspricht damit dem übergeordneten Bundesrecht, soweit er über den gewöhnlichen Bezugspreis hinaus zwecks Tilgung bestehender Schulden aus Strombezug die Möglichkeit der Erhöhung der Stromgebühren vorsieht. Die Verfügung des Gemeinderates vom 23. Oktober 2006 entbehrt damit einer gültigen gesetzlichen Grundlage und wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 18 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben.

  • Kein schutzwürdiges Interesse - als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einer Rechtsfrage geht.
  • Richtiges Vorgehen, wenn eine Befreiung von der Abgabe zufolge Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird.

74 Verwaltungsgericht 2007

  • Kostenverlegung, wenn wesentliche Vorbringen erst verspätet (im Beschwerdeverfahren) erfolgen. vgl. AGVE 2007 49 214

2007 Kantonale Steuern 75 II. Kantonale Steuern

19 Steuerbare Nebeneinkünfte.

  • Nebeneinkünfte des Arbeitnehmers stellen auch dann steuerbares Einkommen dar, wenn sie nicht von der Arbeitgeberfirma, sondern von deren Alleinaktionär stammen, aber in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. März 2007 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und P.H. (WBE.2006.172). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008. Sachverhalt Der Steuerpflichtige konnte von S., dem Alleinaktionär seiner Arbeitgeberfirma X. AG, Aktien (der X. AG) zu einem Vorzugspreis erwerben. Aus den Erwägungen 1./1.1. Steuerbar ist das gesamte Einkommen jeder Art, insbesondere "das Arbeitsentgelt mit sämtlichen Lohnzulagen und die Nebenbezüge jeder Art wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstaltersgeschenke des Arbeitgebers, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen, Trinkgelder und ähnliche Zuwendungen" (§ 22 Abs. 1 lit. a aStG). 1.2. Nebenleistungen unterliegen beim Empfänger auch dann der Einkommensbesteuerung, wenn sie nicht auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung, sondern freiwillig erfolgten (AGVE 2000, S. 134). Entscheidend für die manchmal schwierige Unterscheidung ist, ob sich beim Leistenden ein vom Arbeitsverhältnis unabhängiger

Schlagwörter

taxationemployment incomeside benefitsshareholder advantageeconomic connection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a price advantage granted by the sole shareholder of the employer constitutes taxable employment income.

Extrahierter Entscheid

Yes. Side benefits are taxable income when they are received in an immediate economic connection with the employment relationship, even if they do not come from the employer itself but from its sole shareholder.

Extrahierte Begründung

The decisive point is the economic link to the employment relationship, not the identity of the payer. A benefit may be taxable even if granted voluntarily and without contractual duty, provided it is a side benefit attributable to the employment.

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