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AGVE_2007_11 ΓÇó No prohibited conflict between notarial mandate and later dispute
AGVE_2007_11Übriges Gericht / Anwaltskammer18.12.2007Dismissed
The Anwaltskommission held that a lawyer who had previously notarized a purchase contract did not violate the ban on changing sides by later representing the seller in a separate dispute about a retaining wall on parcel 4290. The dispute was unrelated to the notarized contract, which contained no regulation on the wall, and there was no indication that the lawyer used confidential information from the notarial mandate. The complaint was therefore dismissed.
Art. 12 lit. a and i BGFA; prohibited change of sides requires a sufficient factual and legal nexus between the former mandate and the later opposing representation. A later mandate is not barred where the subsequent dispute concerns a separate matter not covered by the earlier notarized contract and where no confidential information from the prior mandate is used. The decisive point is whether the matters overlap in the facts and legal questions dealt with in the former mandate; absent such connection, no impermissible conflict of interest arises (consid. 3.3.3).
2007 Zivilprozessrecht 53
Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Streitigkeit, in welcher der beanzeigte Anwalt den ehemaligen Verkäufer der Anzeiger vertreten hat, in keinem engen Zusammenhang mit dem damaligen notariellen Mandat (beurkundeter Vertrag) steht. Es handelte sich um eine Streitigkeit, die nicht den beurkundeten Kaufvertrag (und auch nicht Folgen daraus), sondern eine Stützmauer auf der Parzelle 4290 betroffen hat. Den beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid nicht erwähnt, und er war nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Kaufvertrag ist insbesondere auch keine Regelung betreffend eine allfällige Stützmauer auf Parzelle 4290 zu entnehmen. Das Verfahren betreffend die Stützmauer tangiert somit die im beurkundeten Vertrag abgehandelten Tatsachen und Rechtsfragen nicht.
[...]
Es ist somit kein Sachzusammenhang zwischen dem notariellen Mandat und der Mandatsübernahme für den Verkäufer hinsichtlich der Streitigkeit betreffend die Stützmauer ersichtlich. Dass der beanzeigte Anwalt seine erlangten Kenntnisse bezüglich des beurkundeten Vertrages in der Streitigkeit betreffend die Stützmauer auf dem Nachbarsgrundstück verwertet oder erörtert hätte, kann ausgeschlossen werden. Die Anzeiger behaupten auch nicht, der beanzeigte Anwalt habe als ihr Notar Erkenntnisse gewonnen, die er beim späteren Verfahren betreffend die Stützmauer gegen sie ausgewertet hätte. Es lag somit kein verbotener Parteiwechsel vor. 11 Art. 12 lit. a und i BGFA Wird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus, wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt. Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
54 Obergericht / Handelsgericht 2007 Die Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf Verlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Verspätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA. Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Dezember 2007 i.S. M. H.
2007 Strafrecht 55 IV. Strafrecht
12 § 37 Schulgesetz Die Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das Schulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu bestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden Elternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 13. Juni 2007 i.S. R.G. und T.G.