2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 487 Gemeindeautonomie ein weites Ermessen beim Erlass von Zonenvorschriften zu. (...) Der Gestaltungsplan «Kreuzzelg» von 1979/1981 wurde mit der Genehmigung der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Zonenplanes von 1994/96 insoweit ausser Kraft gesetzt, als er mit höherrangigem Recht in Widerspruch steht. Die Bauherrschaft ist der Auffassung, dass der Gestaltungsplan nach wie vor in Kraft sei, weil er formell nie aufgehoben wurde. Nach dem klaren Wortlaut von § 168 Abs. 1 Satz 1 BauG erübrigte sich allerdings eine formelle Aufhebung. Somit dürfte die geplante Baute nur mit drei Vollgeschossen realisiert werden. 97 Dachgeschoss
488 Verwaltungsbehörden 2006 zugleich resultiere ein dreigeschossiges Gebäude, d.h. auch die zulässige Geschosszahl (2 Vollgeschosse) werde nicht eingehalten. Das Baugesuch könne schon aus diesen Gründen nicht bewilligt werden, und die angefochtene Baubewilligung sei daher aufzuheben. a) § 16 ABauV hat einzig zum Ziel, zwecks Beurteilung der Geschossigkeit eines Gebäudes den Begriff des Dachgeschosses zu definieren; diese kantonale Definition ist abschliessend (vgl. Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], Vollzugshilfe des Baudepartements, herausgegeben von der Staatskanzlei, 2. Auflage Dezember 2003, S. 48). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche – ausgenommen bestimmte Dachflächenfenster – nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird (§ 16 Abs. 1 ABauV). Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und einer Kniestockhöhe bis 1,20 m (§ 16 Abs. 1 bis ABauV). Mangels einer davon abweichenden Regelung der Gemeinde sind in Meisterschwanden eine Dachneigung bis 45° und eine Kniestockhöhe bis 1,20 m massgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit. aa) (Ausführungen zur Kniestockhöhe) bb) Das oberste Geschoss des geplanten Einfamilienhauses gilt jedoch deshalb nicht als Dachgeschoss, weil der untere Teil des projektierten Mansardendachs steiler als der obere verläuft und eine Dachneigung von erheblich mehr als 45° aufweist; die Neigung der unteren Dachebene beträgt 65°. Dadurch wird der in § 16 Abs. 1 bis
ABauV geregelte zulässige Dachquerschnitt überschritten, was zur Folge hat, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss zählt (so auch die entsprechende Skizze in Ziff. 4.3.6 BNR, S. 49 unten rechts). Das Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich beurteilten Fall ebenfalls bestätigt, dass § 16 ABauV in erster Linie Sattel- und Pultdächer, allenfalls auch Walm- und Zeltdächer anvisiert, nicht dagegen Mansardendächer, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dachfläche geknickt ist und deren unterer Teil steiler als der obere verläuft, mit einer Dachneigung von regelmässig erheblich mehr als 45° (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts III/109 vom 17. Dezember 2004 in Sachen C.-W., S. 9). Mit anderen Worten: Mansardendächer mit ei-
2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 489 ner Neigung der unteren Dachebene von mehr als 45° entsprechen nicht dem in § 16 ABauV definierten Begriff des Dachgeschosses. Der Umstand, dass die Dachneigung von Mansardendächern durchschnittlich betrachtet unter 45° liegt, weil die Neigung der oberen Dachebene regelmässig erheblich geringer als 45° ist (hier: 13°), ändert nichts. Flächen unter Mansardendächern, deren unterer Dachteil eine Neigung von mehr als 45° aufweist, zählen deshalb in jedem Fall als Vollgeschoss.
2006 Gewässerschutzrecht 491 II. Gewässerschutzrecht
98 Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft.