2006 Erschliessungsabgaben 327 III. Erschliessungsabgaben
67 Anschlussgebühren
328 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2006 3.2.3. Alleine aufgrund dieser Norm kann die Gemeinde jedoch keine Beiträge an die Meliorationswerke verlangen; sie wird durch diese Norm lediglich dazu ermächtigt, entsprechendes Ausführungsrecht zu setzen. Eine Gebührenerhebung bedingt eine weitere Konkretisierung in einem kommunalen Rechtssatz. Der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, fällt nach dem Gemeindegesetz in die Kompetenz der Gemeindeversammlung; die demokratische Legitimation bzw. das Legalitätsprinzip verlangen, dass mindestens die Grundzüge der Abgabenerhebung in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978; Max Imboden/René A Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Besonderer Teil, Basel 1976, Nr. 113, B II c); AGVE 1993, S. 194 ff.; AGVE 1985, S. 336 f.). Hier kann festgestellt werden, dass das Unterhaltsreglement der Gemeinde M. die formellen Anforderungen an das Legalitätsprinzip erfüllt. 3.3.1. Die unterschiedliche Funktion von Anschlussgebühren und wiederkehrenden Benützungsgebühren wird so umschrieben, dass die ersten dem Einkauf in das bestehende Netz einschliesslich übergeordneter Anlagen, die zweiten der Finanzierung des Unterhalts der vorhandenen Anlagen dienen (vgl. dazu den Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz [SKE] EB.2000.50033 vom 29. März 2005 i.S. M. gegen Einwohnergemeinde S., S. 20 f., Erw. 6.1. und 6.2. mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Gemäss § 18 des Unterhaltsreglements der Gemeinde M. soll in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden kantonalen Recht lediglich der Unterhalt der Meliorationswerke mit den Grundeigentümerbeiträgen gedeckt werden (vgl. Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission [LKE] DL.96.50001 vom 15. Oktober 1997 i.S. M. gegen Einwohnergemeinde A., S. 8, Erw. 3.3.1.). Die zur Diskussion stehenden Anschlussgebühren an die Drainage dienen jedoch im Gegensatz zu den ebenfalls im UR vorgesehenen Benützungsgebühren gemäss den obigen Ausführungen nicht dem Unterhalt des Drainagennetzes, sondern stellen Investitionsausgaben dar, die zur Erstellung oder Erneuerung der Anlagen verwendet wer-
2006 Erschliessungsabgaben 329 den müssen. Aus der Natur des Unterhalts als regelmässig (jährlich) anfallendem Aufwand ist jedoch eine Abgabenerhebung auszuschliessen, die an grundsätzlich einmaligen Ereignissen anschliesst. Daher können vorliegend die Anschlussgebühren nicht im UR erhoben werden. Denn die landwirtschaftliche Abgabeerhebungsmöglichkeit, die als speziellerer Erlass nur subsidiär zum im Baugesetz geregelten allgemeinen Erschliessungsfinanzierungsrecht anzuwenden ist, beschränkt sich schon nach dem Wortlaut der kantonalen Norm (...) auf die Refinanzierung von Unterhaltsarbeiten und dort wieder auf übernommene Anlagen. Für alle anderen Abgaben können sich die Gemeinden nicht auf § 28 Abs. 1 LwG-AG stützen. Das geht auch aus dem Randtitel der einschlägigen Bestimmung von § 28 LwG-AG hervor, welcher "Unterhalt der Bodenverbesserungswerke" lautet. Somit fehlt dem UR der Gemeinde M. die kantonalrechtliche Grundlage, soweit damit Anschlussgebühren gefordert werden sollen. Daran ändert auch das an der Verhandlung vom (...) der Sektion Strukturverbesserungen vorgelegte "Musterreglement" nichts. Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (...) kann nicht durch eine – hier übrigens unzutreffende – Empfehlung der Verwaltung umgangen werden. Der Abteilung Landwirtschaft, Sektion Strukturverbesserungen, wird deshalb empfohlen, von der weiteren Verbreitung des "Musterreglements" in der vorliegenden Form Abstand zu nehmen.
Schätzungskommission nach Baugesetz
2006 Enteignungsrecht 333 I. Enteignungsrecht
68 Zueignungsverfahren