Unentgeltliche Rechtspflege: later income change must be considered

AGVE_2006_5Zivilgericht / IV. Zivilkammer30.03.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant requested free legal aid in a divorce proceeding. After filing, she informed the court that her employment had ended and her income would fall to 80% from March 2006. The Obergericht held that such a known post-filing change must be taken into account when projecting whether the applicant can meet expected costs within one to two years. After recalculating income and expenses, the court found a monthly surplus of about CHF 410 and concluded that she could pay the anticipated court and party costs within a reasonable time. The request for unentgeltliche Rechtspflege was therefore denied.

Omnilex-Regeste

§ 125 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege und Berücksichtigung nachträglicher, dem Gericht bekannter Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen; bei der Prognose, ob ein allfälliger Überschuss die Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren zu decken vermag, sind jedoch nach Gesuchseinreichung eingetretene und dem Gericht mitgeteilte Änderungen der Einkommens- und Ausgabensituation zu berücksichtigen. Es wäre mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar, einen Überschuss zu unterstellen, der sich während der massgeblichen Frist aufgrund bekannter Verhältnisänderungen vermindert oder wegfällt (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

2006 Zivilprozessrecht 37 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 5 § 125 ZPO. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bei der Hochrechnung eines Überschusses auf ein bis zwei Jahre ist veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, sofern sie dem Gericht bekannt sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2006 in Sachen R.M.L.-K. Aus den Erwägungen 3. Mit Eingabe vom 22. März 2006 wies die Gesuchstellerin nach, dass ihr Arbeitsvertrag per 28. Februar 2006 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde und sie deshalb ab März 2006 nur noch über 80% ihres bisherigen Einkommens verfügen wird. Zwar ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie dargelegt, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers zum Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen. Gleichzeitig verlangt jedoch das Bundesgericht, dass der Gesuchsteller mit einem allfälligen Überschuss die zu erwartenden Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren bezahlen kann. Dies bedeutet, dass nach Einreichung des Gesuchs eintretende Veränderungen der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind, wenn sie dem Gericht bekannt gegeben werden, denn es kann nicht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein, mit einem Überschuss während ein bis zwei Jahren zu rechnen, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs besteht, im Laufe der ein bis zwei Jahre aber zufolge veränderter Verhältnisse abnimmt oder ganz wegfällt. Es ist deshalb der Eintritt der Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin ab März 2006 zu berücksichtigen und von Taggeldern in Höhe von 80% des bisherigen Einkommens, d.h. von rund

38 Obergericht 2006 Fr. 3'248.-- auszugehen. Damit reduzieren sich ihre Gesamteinnahmen ab März 2006 um Fr. 812.--. Gleichzeitig ist auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen, dass sie ab März 2006 arbeitslos ist und deshalb sowohl die Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 800.-- als auch diejenigen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.-- wegfallen, was zur Folge hat, dass sich ihr Überschuss ab März 2006 um Fr. 208.-- vergrössert und sie insgesamt einen Überschuss von rund Fr. 410.-- erzielt. Damit ist sie in der Lage, die zu erwartenden Gerichts- und Parteikosten für das Scheidungsverfahren innert angemessener Frist zu bezahlen. 6 § 171 ZPO; Vereinigung Der Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen, wenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten Forderungen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren liesse es sich mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 19. Juni 2006, i . S . T. A G c a . C . T. Aus den Erwägungen

2.2.

Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr bewusst getrennt eingereichten Klagen auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu Unrecht vereinigt; sie sei nicht bereit, die ihr daraus erwachsenen Kostennachteile zu tragen. Hinzu komme, dass der Nichteintretensentscheid der Vorin-

Schlagwörter

free legal aidindigenceincome assessmentchanged circumstancescost prognosis

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether later-known changes in the applicant's financial situation must be considered when assessing indigence for free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Yes. If the court is informed of post-filing changes, it must take them into account when projecting whether the applicant can pay the expected costs within one to two years.

Extrahierte Begründung

The Federal Court's approach requires assessing present means, but also whether a surplus allows payment of costs within a reasonable period. It would be inconsistent to ignore a known reduction of income occurring after the application and still rely on a surplus that no longer exists.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to unentgeltliche Rechtspflege after accounting for her reduced income and expenses.

Extrahierter Entscheid

No. After the income reduction and removal of commuting and meal expenses, she still had a surplus of about CHF 410 per month and could pay the expected court and party costs within a reasonable time.

Extrahierte Begründung

The court recalculated income and expenses from March 2006 and concluded that the remaining surplus was sufficient to cover the anticipated costs of the divorce proceedings.

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