2006 Sozialhilfe 225 VIII. Sozialhilfe
43 Berücksichtigung von bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträgen als eigene Mittel.
Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war oder im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1 f.; AGVE 1999,
226 Verwaltungsgericht 2006 S. 368; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 86; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403 ff.).
Eine Verfügung kann gemäss § 25 Abs. 1 VRPG auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Die Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, sofern die Pflicht zur Behandlung nicht gesetzlich vorgesehen, sich aus einer entsprechenden Verwaltungspraxis bzw. aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (siehe Merker, a.a.O., § 45 N 50; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 1828 ff., insb. Rz. 1832 f.). Wird von der verfügenden Instanz ein neuer Sachentscheid erlassen, wird die ursprüngliche Verfügung gegenstandslos, und gegen die neue Verfügung steht das Rechtsmittelverfahren offen (AGVE 1994, S. 459 f. mit Hinweisen; BGE 116 V 62 Erw. 3a und 117 V 8 Erw. 2a).
Mit Beschluss vom 10. November 2003 hat die Gemeinde A die materielle Hilfe für die Beschwerdeführerin neu berechnet und dem Bezirksamt beantragt, die Beschwerde "im vorerwähnten Sinne abzuhandeln“. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die materielle Hilfe in der neu berechneten Höhe ausbezahlt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gemeinde A dadurch ihren Entscheid vom 22. September 2003 in Wiedererwägung gezogen hat. 3.2. Gemäss § 23 VRPG sind Verfügungen und Entscheide als solche zu bezeichnen (Abs. 1). Soweit einem Begehren nicht voll ent-
2006 Sozialhilfe 227 sprochen wird, hat die Eröffnung der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Abs. 3). Diese allgemeinen formellen Erfordernisse gelten auch für Verfügungen und Entscheide, mit denen eine frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird (§ 25 i.V.m. § 23 Abs. 1 VRPG; siehe vorne Erw. 2.2). Vorliegend hat der Gemeinderat A am 10. November 2003 weder eine neue Verfügung erlassen noch diese als solche bezeichnet, und der Beschluss enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheides war, war für sie auch gar nicht erkennbar, dass der Gemeinderat A damit die ursprüngliche Verfügung aufgehoben hat, zumal er in Ziff. 1 seines Beschlusses einen Antrag zuhanden des Bezirksamtes stellte. Der Beschluss vom 10. November 2003 vermag somit den formellen Anforderungen an eine Wiedererwägungsverfügung nicht zu genügen. 3.3.-4.2. (...) II. 1.-2.1. (...) 2.2. Das Verwaltungsgericht hat vom Gemeinderat A die Verfügungen zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge der Kinder und der Kinderzulagen angefordert. Aus den eingereichten Verfügungen ergibt sich Folgendes:
228 Verwaltungsgericht 2006 gen für den Sohn D. von Fr. 685.--, für M. von Fr. 634.-- und für S. von Fr. 662.--.
2006 Sozialhilfe 229 derzulagen seit Dezember 1993 aufgehoben oder angepasst hat. Auch der Widerruf oder die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 1993 betreffend die Bevorschussung der Kinderzulagen bedarf einer entsprechenden formell rechtmässigen Verfügung (siehe vorne Erw. I/3.2). 4.2. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass nach dem System des SPG nur die Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst werden können (§ 32 SPG und § 27 Abs. 4 SPV). Die Kinderzulagen dürfen nach dem Gesetz nicht bevorschusst werden. Sie sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, sofern sie ihm zustehen. Ihre Ausrichtung an die Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreterin kann mittels einer Anweisung an den Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten vollstreckt werden (Art. 291 ZGB). Die fehlende Bevorschussung von Kinderzulagen in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2003 und im Antrag der Gemeinde vom 11. November 2003 ist daher materiell nicht zu beanstanden, entbindet aber die Sozialbehörden nicht, über ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin oder über die Aufhebung einer unrechtmässigen Bevorschussung in einer formell rechtmässigen Verfügung zu entscheiden. 44 Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen.