Formal requirements for advance child support as own resources

AGVE_2006_43Verwaltungsgericht / 1. Kammer22.12.2005

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R.G. challenged municipal social assistance decisions in which advanced child maintenance was counted as personal income and the municipality had handled the matter without a formally valid reconsideration decision. The court held that the November 2003 municipal act did not satisfy the formal requirements for a reconsideration under the VRPG and that later social assistance decisions could not substitute for a proper decision on the advancement or its adjustment. It further held that, under the social assistance scheme, child allowances cannot be advanced, although that point did not cure the missing formal decision-making.

Omnilex-Regeste

§ 23, § 25 VRPG; § 32 SPG, § 27 Abs. 4 SPV, Art. 285 Abs. 2 and Art. 291 ZGB; formal validity of reconsideration and advancement decisions in social assistance. A reconsideration decision must itself be issued as a formally recognizable new decision, with designation as such, opening, and legal-remedy notice where required. Merely incorporating advanced maintenance payments as income in later assistance decisions does not replace a proper decision on the advancement or its modification/revocation. The lack of form is not cured by the substantive legality of the underlying arrangement. Under the social-welfare scheme, only child maintenance contributions may be advanced; child allowances are excluded and remain enforceable by other means.

Gesamter Gesetzestext

2006 Sozialhilfe 225 VIII. Sozialhilfe

43 Berücksichtigung von bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträgen als eigene Mittel.

  • Streitgegenstand; Form der Wiedererwägung (Erw. I/2-3).
  • Formelle Anforderungen an die Gewährung und Anpassung der Alimentenbevorschussung (Erw. II/3).
  • Die Berücksichtigung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel genügt i.c. den formellen Anforderungen nicht (Erw. II/4.1).
  • Die Bevorschussung von Kinderzulagen ist nicht zulässig (Erw. II/4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. Dezember 2005 in Sachen R.G. gegen das Bezirksamt Lenzburg. Aus den Erwägungen I.

2.

2.1.

Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war oder im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1 f.; AGVE 1999,

226 Verwaltungsgericht 2006 S. 368; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 86; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403 ff.).

2.2.

Eine Verfügung kann gemäss § 25 Abs. 1 VRPG auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Die Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, sofern die Pflicht zur Behandlung nicht gesetzlich vorgesehen, sich aus einer entsprechenden Verwaltungspraxis bzw. aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (siehe Merker, a.a.O., § 45 N 50; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 1828 ff., insb. Rz. 1832 f.). Wird von der verfügenden Instanz ein neuer Sachentscheid erlassen, wird die ursprüngliche Verfügung gegenstandslos, und gegen die neue Verfügung steht das Rechtsmittelverfahren offen (AGVE 1994, S. 459 f. mit Hinweisen; BGE 116 V 62 Erw. 3a und 117 V 8 Erw. 2a).

3.

3.1.

Mit Beschluss vom 10. November 2003 hat die Gemeinde A die materielle Hilfe für die Beschwerdeführerin neu berechnet und dem Bezirksamt beantragt, die Beschwerde "im vorerwähnten Sinne abzuhandeln“. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die materielle Hilfe in der neu berechneten Höhe ausbezahlt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gemeinde A dadurch ihren Entscheid vom 22. September 2003 in Wiedererwägung gezogen hat. 3.2. Gemäss § 23 VRPG sind Verfügungen und Entscheide als solche zu bezeichnen (Abs. 1). Soweit einem Begehren nicht voll ent-

2006 Sozialhilfe 227 sprochen wird, hat die Eröffnung der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Abs. 3). Diese allgemeinen formellen Erfordernisse gelten auch für Verfügungen und Entscheide, mit denen eine frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird (§ 25 i.V.m. § 23 Abs. 1 VRPG; siehe vorne Erw. 2.2). Vorliegend hat der Gemeinderat A am 10. November 2003 weder eine neue Verfügung erlassen noch diese als solche bezeichnet, und der Beschluss enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheides war, war für sie auch gar nicht erkennbar, dass der Gemeinderat A damit die ursprüngliche Verfügung aufgehoben hat, zumal er in Ziff. 1 seines Beschlusses einen Antrag zuhanden des Bezirksamtes stellte. Der Beschluss vom 10. November 2003 vermag somit den formellen Anforderungen an eine Wiedererwägungsverfügung nicht zu genügen. 3.3.-4.2. (...) II. 1.-2.1. (...) 2.2. Das Verwaltungsgericht hat vom Gemeinderat A die Verfügungen zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge der Kinder und der Kinderzulagen angefordert. Aus den eingereichten Verfügungen ergibt sich Folgendes:

  • Mit Verfügung vom 21. Juni 1993 wurden Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 1'653.35 bevorschusst und der Beschwerdeführerin persönlich eine materielle Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'054.-- gewährt.
  • Am 6. Dezember 1993 verfügte der Gemeinderat A die Bevorschussung der Kinderzulagen von Fr. 420.-- in Ergänzung zum Beschluss vom 21. Juni 1993, wobei der Unterstützungsbeitrag für die Beschwerdeführerin um die Kinderzulagen auf Fr. 1'474.-- erhöht wurde.
  • In der Verfügung vom 22. September 2003 wurden als eigene Mittel der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'981.-- eingesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus den bevorschussten Unterhaltsbeiträ-

228 Verwaltungsgericht 2006 gen für den Sohn D. von Fr. 685.--, für M. von Fr. 634.-- und für S. von Fr. 662.--.

  • Den im Beschluss vom 10. November 2003 angerechneten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'039.-- liegen die unveränderten Unterhaltsbeiträge für D. und M. sowie die Erhöhung für S. ab dem 13. Altersjahr zugrunde. 3. Über die Gesuche um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach § 32 ff. SPG entscheidet die zuständige Gemeinde (§ 36 Abs. 1 SPG). Sie hat die erforderlichen Verfügungen zu erlassen (§ 44 SPG). Gemäss § 29 Abs. 5 SPV hat die Gemeinde den Anspruch auf Bevorschussung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG (§ 58 Abs. 4 SPG). Gemäss § 23 VRPG sind Verfügungen und Entscheide als solche zu bezeichnen, zu eröffnen (Abs. 1) und zu begründen oder mit Hinweis, dass eine Begründung verlangt werden kann (Abs. 4), im Dispositiv zu eröffnen (siehe vorne Erw. I/3.2). 4. 4.1. Wie sich aus den nachgereichten Verfügungen ergibt, hat der Gemeinderat seit dem Entscheid über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge vom 21. Juni 1993 keine Verfügungen über die Anpassung oder Änderung der Bevorschussung eröffnet. Die Berücksichtigung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel (Einnahmen) in den Entscheiden über die (persönliche) materielle Hilfe an die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis, dass die Kinderalimente von der Gemeinde bevorschusst werden, genügt den formellen Anforderungen an einen Entscheid über die Bevorschussung oder Anpassung der Kinderalimente nicht. Aus den Beschlüssen vom 22. September 2003 und 10. November 2003 ist auch nirgends ersichtlich, dass und wie der Gemeinderat über die Bevorschussung der Kinderalimente neu entschieden hat. Gleiches gilt für die Abänderung der mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 gewährten Bevorschussung der Kinderzulagen. Es ist aus den Akten und den Verfügungen nirgends ersichtlich, ob und wann der Gemeinderat diese zusätzliche Bevorschussung der Kin-

2006 Sozialhilfe 229 derzulagen seit Dezember 1993 aufgehoben oder angepasst hat. Auch der Widerruf oder die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 1993 betreffend die Bevorschussung der Kinderzulagen bedarf einer entsprechenden formell rechtmässigen Verfügung (siehe vorne Erw. I/3.2). 4.2. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass nach dem System des SPG nur die Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst werden können (§ 32 SPG und § 27 Abs. 4 SPV). Die Kinderzulagen dürfen nach dem Gesetz nicht bevorschusst werden. Sie sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, sofern sie ihm zustehen. Ihre Ausrichtung an die Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreterin kann mittels einer Anweisung an den Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten vollstreckt werden (Art. 291 ZGB). Die fehlende Bevorschussung von Kinderzulagen in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2003 und im Antrag der Gemeinde vom 11. November 2003 ist daher materiell nicht zu beanstanden, entbindet aber die Sozialbehörden nicht, über ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin oder über die Aufhebung einer unrechtmässigen Bevorschussung in einer formell rechtmässigen Verfügung zu entscheiden. 44 Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen.

  • Angemessenheit der Wohnungskosten.
  • Bedeutung kommunaler Richtlinien für die Wohnungsmieten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. September 2006 in Sachen M.J. gegen das Bezirksamt Baden. Aus den Erwägungen 2.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich

Schlagwörter

social welfarechild supportreconsiderationformal requirementsown resourceschild allowancesadministrative decisionlegal remedy notice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipal decision of 10 November 2003 validly reconsidered the earlier social assistance decision in formal terms.

Extrahierter Entscheid

No; the decision did not meet the formal requirements for a reconsideration decision because it was neither issued as a new decision nor accompanied by a legal-remedy notice, and it was not recognizable as an annulment of the earlier decision.

Extrahierte Begründung

A reconsideration under § 25 VRPG must be handled by the first-instance authority through a formally valid decision. General formal requirements under § 23 VRPG also apply to such decisions; here those requirements were not satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether advanced child support could be treated as the applicant's own means without a formal decision on the advancement or its adjustment.

Extrahierter Entscheid

No; merely taking the advanced child support into account as income in the social assistance decisions did not satisfy the formal requirements for a decision on the advancement or adjustment of child support.

Extrahierte Begründung

The municipality had not issued any formally valid decision since the original advancement decision in 1993. The later assistance decisions did not clearly show if, when, and how the advancement had been changed or revoked.

Kernrechtsfrage

Whether child allowances may be advanced under the social assistance scheme.

Extrahierter Entscheid

No; under the applicable system only child maintenance contributions may be advanced, not child allowances.

Extrahierte Begründung

§ 32 SPG and § 27(4) SPV allow advancement only of child support. Child allowances are owed additionally under Art. 285(2) ZGB and may be enforced through an order to the employer under Art. 291 ZGB.

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