Direct award below threshold; precontractual duty claim not reviewable

AGVE_2006_37Verwaltungsgericht / 3. Kammer20.04.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

P.S. challenged the municipality's direct award of a municipal vehicle contract to B. AG. The court held that the appellant had only submitted non-binding quotations outside a formal procurement procedure, so any claim that the municipality had violated precontractual good faith by using free preparatory work was a civil-law matter beyond the court's review in procurement proceedings. On the merits, the direct award was lawful because the procurement value remained below the threshold that would have required an invitation procedure.

Omnilex-Regeste

§ 5 Abs. 1 lit. d SubmD; direct award below the threshold and delimitation from civil-law precontractual liability: Where quotations are requested merely for market information and no formal tender procedure is opened, the submitted offers do not fall within public procurement proceedings. A later direct award is unobjectionable if the estimated contract value remains below the threshold triggering an invitation procedure. Alleged violations of culpa in contrahendo are civil-law claims and are not to be examined by the Administrative Court in the procurement appeal (consid. 3.1 f.).

Gesamter Gesetzestext

2006 Submissionen 193 VI. Submissionen

37 Freihändige Vergabe.

  • Ob die Vergabebehörde dadurch, dass sie vorgängig kostenlose Abklärungen durch den Beschwerdeführer vornehmen liess und den Auftrag anschliessend freihändig an einen Konkurrenten vergab, gegen die vorvertragliche Treuepflicht verstossen hat, ist eine zivilrechtliche Frage, die nicht durch das Verwaltungsgericht im Submissionsverfahren zu beurteilen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. April 2006 in Sachen P.S. gegen den Gemeinderat A. Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Unbestrittenermassen fest steht, dass die Gemeinde beim Beschwerdeführer mündlich ein Angebot für ein Kommunalfahrzeug angefordert und dieser Anfang September 2004 drei Offerten eingereicht hat. Im folgenden Sommer hat der Beschwerdeführer den Gemeindebehörden offenbar auch ein Kommunalfahrzeug vorgeführt. Nach Darstellung des Gemeinderats ging es dabei aber lediglich um eine Markterkundung im Hinblick auf die Erstellung des Gemeindebudgets und nicht um die Einleitung eines Submissionsverfahrens. So habe keine schriftliche Einladung zur Offertstellung an den Beschwerdeführer oder an weitere Anbieter mit Fristansetzung für die Abgabe eines Angebotes stattgefunden, und es hätten auch kein Anforderungskatalog und keine Bedingungen für die Offertstellung vorgelegen. Diese Angaben werden durch den Beschwerdeführer bestätigt, macht er doch geltend, der Gemeinderat habe die gesetzlichen Mindestanforderungen an ein Submissionsver-

194 Verwaltungsgericht 2006 fahren nicht eingehalten. Aufgrund des Fehlens dieser Informationen sei er davon ausgegangen, dass die Ausschreibung nach dem Kreditentscheid der Gemeinde erfolge; er habe am 9. Januar 2006 mit dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen Ressortchef telefonisch Kontakt aufgenommen und um die Zustellung der Ausschreibungsunterlagen gebeten. Aus diesen Ausführungen folgt, dass auch der Beschwerdeführer bei der Einreichung der Angebote nicht davon ausging, dass er an einem förmlichen Submissionsverfahren teilnahm, sondern dass ihm durchaus klar war, dass es der Gemeinde im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neubeschaffung zunächst lediglich darum ging, im Hinblick auf das Budget bzw. die Kreditbewilligung durch die Gemeindeversammlung Informationen in Bezug auf vorhandene Produkte und Preise (im Sinne von Richtofferten) zu erhalten. Die drei Offerten sind somit nicht im Rahmen eines dem öffentlichen Recht unterstehenden Submissionsverfahrens eingereicht worden. Das Vorgehen des Gemeinderats, sich vom Beschwerdeführer unverbindlich in Frage kommende Produkte offerieren zu lassen, lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden, zumal der Gemeinderat diese Absicht für den Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdeführer kann daraus insbesondere keinen Anspruch auf einen späteren Zuschlag oder auf die Teilnahme an einem formellen Submissionsverfahren ableiten. Eine diesbezügliche bindende Zusicherung durch die Gemeindebehörde, die allenfalls einen Vertrauensschutztatbestand zu begründen vermöchte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Er führt in der Eingabe vom 17. Februar 2006 (im Übrigen in gewissem Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde) lediglich aus, seine Bemühungen (Offerten, spezielle Vorführung, diverse Unterredungen) seien "im Hinblick auf einen Vertragsabschluss oder doch eine Beteiligung am Vergabeverfahren erfolgt". Soweit er geltend macht, das Vorgehen der Gemeinde, vorgängig kostenlose Abklärungen durch ihn vorzunehmen und den Auftrag anschliessend freihändig an einen Konkurrenten zu vergeben, erachte er als klare Verletzung der vorvertraglichen Treuepflicht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Frage handelt, die nicht durch das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Submissionsbeschwerdeverfahrens zu beurteilen ist.

2006 Submissionen 195

3.2.

Der Gemeinderat hat in der Folge bei der B. AG eine Offerte für einen Traktor eingeholt und diesem Angebot schliesslich den Zuschlag erteilt, sich also für eine freihändige Vergabe entschieden. Da sich bereits aufgrund der beim Beschwerdeführer eingeholten Richtofferten gezeigt hat, dass die Kosten der beabsichtigten Beschaffung den Schwellenwert von Fr. 150'000.--, der ein Einladungsverfahren notwendig macht, nicht erreichten, mithin eine freihändige Vergabe (im Sinne einer Direktvergabe) rechtlich ohne Weiteres zulässig war und die Vergabe überdies auch nicht den (materiellen) Vorschriften des SubmD untersteht (§ 5 Abs. 1 lit. d SubmD), lässt sich der Zuschlag an die B. AG nicht als vergaberechtswidrig beanstanden. Wie schon erwähnt, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Gemeindebehörde durch ihr Verhalten allenfalls gegen die vorvertragliche Treuepflicht (culpa in contrahendo) gegenüber dem Beschwerdeführer verstossen hat. 38 Varianten (§ 16 SubmD).

  • Anforderungen an Varianten (Erw. 2.1).
  • Indem die Vergabebehörde vorliegend die Unternehmervariante berücksichtigt hat, hat sie nicht gegen das ihr zustehende Ermessen verstossen (Erw. 2.2).
  • Es ist Sache des Anbieters, seine Unternehmervariante so detailliert auszuarbeiten und ausgereift zu formulieren, dass allfällige Kostenvorteile bzw. entstehende Mehrkosten für die Vergabestelle klar ersichtlich sind. Dies schliesst es jedoch nicht aus, dass die Vergabebehörde ihrerseits im Rahmen der Bereinigung der Angebote die (zulässigen) Unternehmervarianten einer vertieften Prüfung unterzieht (Erw. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2006 in Sachen J. gegen das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

Schlagwörter

public procurementdirect awardthreshold valueprecontractual dutycivil-law claimmarket information

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipality breached a precontractual duty by obtaining free preparatory work from the appellant and then awarding the contract to a competitor.

Extrahierter Entscheid

That complaint is a civil-law issue and cannot be adjudicated by the Administrative Court in procurement proceedings.

Extrahierte Begründung

The appellant had not participated in a formal public procurement procedure; the municipality merely sought non-binding market information for budgeting purposes. Any alleged culpa in contrahendo claim lies outside the procurement appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the direct award to B. AG was unlawful.

Extrahierter Entscheid

No. The procurement value stayed below the threshold requiring an invitation procedure, so a direct award was legally permissible and the procurement rules invoked did not apply materially.

Extrahierte Begründung

Because the cost estimate based on the appellant's quotations remained below CHF 150,000, a direct award was allowed without further tender procedure.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.