No cantonal appeal against provisional stay under Art. 85a SchKG

AGVE_2006_3Zivilgericht / IV. Zivilkammer14.08.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

M. AG sought review of a district court president’s order provisionally staying enforcement under Art. 85a(2) SchKG. The Obergericht held that, under Aargau law, no cantonal appeal or complaint lies against such a measure. The omission of Art. 85a cases from the exhaustive list of appealable matters in the EG SchKG was deliberate and could not be cured by analogy. Because the decision is a provisional interlocutory measure in the accelerated procedure, the available cantonal remedies were excluded. The appeal was therefore dismissed as inadmissible.

Omnilex-Regeste

Art. 85a Abs. 2 und 4 SchKG; kantonales Rechtsmittel gegen vorläufige Einstellung der Betreibung; die Frage der Anfechtbarkeit eines Massnahmeentscheids bestimmt sich nach kantonalem Recht. Wird die vorläufige Einstellung der Betreibung im kantonalen Ausführungsrecht nicht einer selbständigen Weiterziehung unterstellt, so besteht kein kantonales Rechtsmittel; eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Einstellung/Aufhebung nach Art. 85 SchKG fällt wegen der abschliessenden gesetzlichen Regelung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von Art. 85a Abs. 4 SchKG ausser Betracht. Der Entscheid ist ein vorläufiger Zwischenentscheid im beschleunigten Verfahren und daher weder als Endentscheid noch nach den allgemeinen Beschwerdebestimmungen anfechtbar, soweit das kantonale Recht die Weiterziehung nicht ausdrücklich zulässt (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

2006 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

3 Art. 85a Abs. 2 SchKG. Vorläufige Einstellung der Betreibung. Gegen den Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG gibt es kein kantonales Rechtsmittel (Bestätigung der Rechtsprechung in AGVE 1997 Nr. 10 S. 51). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 14. August 2006 in Sachen M. AG gegen J.E. Aus den Erwägungen 3. Von Bundesrechts wegen wird die Klage gemäss Art. 85 SchKG im summarischen und die Klage gemäss Art. 85a SchKG im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Das gilt auch für die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG (Art. 85a Abs. 4 SchKG; AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 1b). Dieser publizierte Entscheid gilt nach wie vor, da das revidierte kantonale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte. Gemäss § 301 Abs. 1 ZPO entscheidet der Gerichtspräsident im summarischen Verfahren die durch § 20 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 in dieses Verfahren gewiesenen Rechtssachen. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG entscheidet der Präsident des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren lediglich über die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG, nicht aber über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG. Nachdem das erst kürzlich revidierte kantonale Recht die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht in das summarische Verfahren verweist (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 20 EG SchKG), geht es nicht an, die Bestimmung von § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG analog auf die vorläufige Einstellung der

30 Obergericht 2006 Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG anzuwenden, auch wenn es sich sachlich um eine vorsorgliche Massnahme handelt und solche üblicherweise im summarischen Verfahren erlassen werden. Den Materialien zum EG SchKG lässt sich nicht entnehmen, weshalb Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht in der (abschliessenden) Aufzählung von § 20 EG SchKG erscheint. Dass dies so ist, hat aber seinen guten Grund, denn andernfalls wären die (vorläufigen) Zwischenentscheide gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG mit Beschwerde anfechtbar (§ 21 EG SchKG), was dem Beschleunigungsgebot von Art. 85a Abs. 4 SchKG (i.V.m. Art. 25 Ziff. 1 SchKG) zuwiderliefe (vgl. dazu Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997, N 30 zu Art. 85a SchKG, welche kantonale Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG aus diesem Grund für bundesrechtswidrig halten). 4.1. Die Frage, ob gegen einen Massnahmeentscheid gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ein Rechtsmittel gegeben ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach kantonalem Recht (BGE 125 III 440 ff. Erw. 2b). Nach kantonalem Recht gibt es aber kein Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff.). Dieser publizierte Entscheid gilt, wie bereits erwähnt, nach wie vor, da das revidierte kantonale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte. Auch ändert BGE 125 III 440 ff. daran nichts, weil dieser Entscheid einzig das solothurnische Zivilprozessrecht beschlägt, das vom aargauischen Zivilprozessrecht in wesentlichen Punkten abweicht. 4.2. Gemäss § 21 EG SchKG sind die Entscheide der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichts gemäss § 20 EG SchKG an das Obergericht weiterziehbar, mit Ausnahme der Fälle gemäss § 20 Abs. 1 lit. d, g, l, m, n und p. § 20 Abs. 1 EG SchKG, auf welchen sich § 21 EG SchKG bezieht, enthält aber - wie dargelegt zu Recht - keine Ausführungsbestimmung zu Art. 85a SchKG, sondern nur eine solche zu Art. 85 SchKG (§ 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG). Aus dem Einführungsgesetz zum SchKG ergibt sich somit keine Möglichkeit der Weiterziehung des Entscheids über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss

2006 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 31 Art. 85a Abs. 2 SchKG und eine analoge Anwendung von § 20 lit. c EG SchKG ist aus den erwähnten Gründen abzulehnen. 4.3. Der Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist per definitionem kein Endentscheid, sondern lediglich ein (vorläufiger) Zwischenentscheid im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 85a SchKG (Art. 85a Abs. 3 SchKG), so dass sowohl die Appellation gemäss § 317 ZPO als auch die Beschwerde gemäss § 335 lit. a ZPO von vornherein ausscheiden (§ 318 ZPO ist nicht anwendbar, da die vorläufige Einstellung der Betreibung kein Zwischenentscheid im Sinne von § 274 ZPO ist). In Frage kommt demnach höchstens die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO. Danach ist die Beschwerde zulässig gegen prozessleitende Entscheide, wenn sie nach dem Gesetz selbständig weiterziehbar sind, sowie wenn sie gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus einer Partei ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Die erste Eventualität liegt nicht vor, da weder im revidierten Einführungsgesetz zum SchKG noch in der Zivilprozessordnung die Möglichkeit der Weiterziehung der Entscheide nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorgesehen ist. Aber auch eine Beschwerdemöglichkeit nach der zweiten Eventualität ist zu verneinen, da der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts K. vom 27. Juni 2006 nicht gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 2a). 4 Art. 82 Abs. 2 SchKG; provisorische Rechtsöffnung. Bestreitet der aus einem synallagmatischen Vertrag verpflichtete Schuldner die Erfüllung der Gegenleistung, ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn sich die Einwendungen nicht zum vornherein als haltlos erweisen oder vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt werden. Auch nach vorbehaltloser Entgegennahme der Sache genügt es, dass der Schuldner Mängel in der Erfüllung substantiiert behauptet, um das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen, und vom betriebenen Schuldner darf die Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Mängelrüge nicht verlangt werden.

Schlagwörter

debt enforcementprovisional staycantonal remedyinterlocutory decisionaccelerated procedureanalogyadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a cantonal remedy lies against a provisional stay of enforcement under Art. 85a(2) SchKG.

Extrahierter Entscheid

No cantonal remedy is available; the decision is not separately appealable under the applicable cantonal law.

Extrahierte Begründung

Federal law leaves the availability of a remedy against an Art. 85a(2) SchKG measure to cantonal law. The revised Aargau law does not provide for appealability of such provisional stays, and § 20 EG SchKG cannot be applied by analogy because the legislature intentionally omitted Art. 85a measures from the exhaustive list. Allowing a remedy would conflict with the speed requirement of Art. 85a(4) SchKG.

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