AGVE_2006_29•AGVE_2006_29 – Entscheid Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer vom 31.12.2006
AGVE_2006_29Administrative / 1. Kammer31.12.2006
Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/ Aufhebung der Veranlagung. - Falsche Besetzung der Veranlagungsbehörde führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung (Erw. 3). - Vor Eintritt der Rechtskraft kann die Behörde ihre fehlerhafte Verfügung zurücknehmen, ohne dass die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (Erw. 4).
130 Verwaltungsgericht 2006 29 Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/ Aufhebung der Veranlagung.
2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 131 V. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht
30 Planungszone.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die Festlegung von Planungszonen (§ 51 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 29 Abs. 3 BauG; siehe auch Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 98, insbesondere auch FN 219). Es ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung, geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 1 VRPG). Die Ermessens-