112 Verwaltungsgericht 2006 in der Weise, dass Geschäftsverluste nicht mit dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit verrechnet werden dürften (Meier, a.a.O., § 53 aStG N 12b, § 57 aStG N 17c). 4. Wie sich die Rechtslage unter dem neuen Recht darbietet, wo Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens speziell geregelt werden und nur im Umfang der wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer unterliegen (§ 27 Abs. 4 StG), kann hier offen bleiben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Abtreter den bei einer Hofübergabe erlittenen Liquidationsverlust jedenfalls dann einkommenswirksam abziehen kann, wenn der Übernehmer das Geschäftsvermögen unter mindestens gleich grosser Herabsetzung des Buchwerts in seine Buchhaltung aufnimmt. 6. Aus den beigezogenen Steuerakten des Sohnes (Käufer des Landwirtschaftsbetriebs) ist ersichtlich, dass dieser ab 1993 eine Buchhaltung führte und das Landgutvermögen mit Fr. y in die Eröffnungsbilanz aufnahm. Den Revisionsnotizen ist zu entnehmen, dass er dabei die vom Vater übernommenen Vermögenswerte mit dem vereinbarten Preis von Fr. x einsetzte. Diesbezüglich wurde die Buchhaltung von den Steuerbehörden akzeptiert und der rechtskräftigen Veranlagung zugrunde gelegt. 24 Geschäfts-/Privatvermögen.
2006 Kantonale Steuern 113 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006 in Sachen R.W. gegen Steuerrekursgericht. Publikation in StE 2007 vorgesehen. 25 Liegenschaftsunterhaltskosten (§ 39 StG; § 24 StGV).