Scope of cost coverage under Art. 3(4) OHG

AGVE_2006_100Übriges Gericht26.04.2006Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

J. J. sought victim-support cost coverage after a rape at her workplace. The Regierungsrat addressed the scope of further assistance under Art. 3(4) OHG. It held that the assessment must consider the victim's overall personal circumstances, including financial situation and the complexity and significance of the matter, and that the criterion 'appropriate' justifies a generous approach beyond bare necessity.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 4 OHG; Umfang der Kostengutsprache bei weiterer Hilfe: Die Übernahme von Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten setzt voraus, dass dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Massgebend ist eine Gesamtwürdigung der Opferbedürfnisse; neben der finanziellen Lage sind namentlich die tatsächliche und rechtliche Komplexität, die Tragweite der geltend gemachten Ansprüche, das Bildungsniveau sowie das Verhalten der Täterschaft zu berücksichtigen. Der Begriff 'angezeigt' verlangt eine grosszügige Auslegung und geht über die reine Notwendigkeit hinaus (E. 2b).

Gesamter Gesetzestext

2006 Opferhilfe 505 IV. Opferhilfe

100 Berechnung des Umfangs der Kostengutsprache bei der Ausrichtung der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 26. April 2006 i. S. J. J. gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Aus den Erwägungen 2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der am 3. Mai 2002 an ihrem Arbeitsplatz erlittenen Vergewaltigung als Opfer i.S. von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten ist (vgl. ...). b) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle neben der Soforthilfe weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Unter dem Aspekt der "persönlichen Verhältnisse" fällt die Bedürfnislage des Opfers als Ganzes in Betracht. Dabei sind neben der in erster Linie massgebenden finanziellen Situation auch anderen Faktoren, wie etwa die Kompliziertheit der tatsächlichen Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen, die Tragweite der geltend zu machenden Ansprüche, das Bildungsniveau des Opfers sowie das Verhalten der Täterin oder des Täters relevant (vgl. Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 OHG N 59 und 61, mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch § 9 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 13. Januar 1993, nach welchem Kostengutsprache zu erteilen ist, soweit dies auf Grund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.). Aus dem Begriff "angezeigt" folgt eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügige Betrach-

Schlagwörter

victim supportcost coveragepersonal circumstanceslegal aidprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How far may cost coverage for further assistance under Art. 3(4) OHG extend?

Extrahierter Entscheid

The victim support office may cover additional medical, legal, and procedural costs when justified by the victim's overall personal circumstances, assessed broadly and not limited to strict necessity.

Extrahierte Begründung

The term 'personal circumstances' requires an overall assessment of the victim's needs, including financial situation, complexity of the facts and legal issues, scope of the claims, education level, and the offender's conduct. The word 'appropriate' allows a generous approach beyond mere necessity.

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