2005 Direktzahlungen 399 I. Direktzahlungen
86 Sanktionsschema
400 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2005 BGE 99 V 148) (BGE 111 V 170). Die Einführung der neuen Regelung betreffend drittmaliger Vorschriftsverletzung bewirkt eine gänzliche Streichung der Direktzahlungen gegenüber der bisherigen blossen Direktzahlungskürzung nach altem Sanktionsschema. Es ist fraglich, ob es sich bei dieser eine Totalstreichung bewirkenden Verschärfung der Direktzahlungssanktion um einen in obiger Rechtsprechung erwähnten Verlust eines vor der Praxisänderung bestehenden Rechts handelt (die erwähnten Bundesgerichtsentscheide betreffen nebst prozessualen Rechten Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts). In casu kann dies aber offen gelassen werden, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Dezember 2001 darauf hingewiesen hatte, dass bei Nichteinhaltung der Auslaufvorschriften im Beitragsjahr 2002 die Direktzahlungen in noch grösserem Mass gefährdet seien als die Jahre zuvor (...). Somit war der Beschwerdeführer vor dem mit der Kontrolle vom 6. Februar 2002 überprüften Zeitraum über eine Verschärfung der Sanktion orientiert. 87 Ausnahmebewilligung