336 Verwaltungsgericht 2005 tionenrecht nicht korrespondierte (siehe BGE 114 Ib 69 ff.). Es ist zwar denkbar, im Bereich der Fristwiederherstellung eine andere Regelung zu treffen, doch gehört dies auf die Ebene des Gesetzes. 3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Wiederherstellungsbegehren unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2005 darf wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden. 66 Legitimation. Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne in der Landwirtschaftszone.
2005 Verwaltungsrechtspflege 337 Aus den Erwägungen 1. In seinem Baubewilligungsentscheid vom 1. März 2004 stellte der Stadtrat u.a. fest, dass das geplante Dreifamilienhaus auf seiner Nord- und Ostseite den gesetzlichen Abstand zur Meierhofstrasse von 6 m unterschreite; weil das Projekt die Häuserflucht an der Meierhofstrasse weiterführe und deshalb eine städtebaulich erwünschte, gute Lösung sei, könne im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Einsprecher H. und K. machten ausschliesslich diesen Punkt zum Gegenstand ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 23. März 2004. Der Regierungsrat bestätigte insoweit die Baubewilligung, griff aber von sich aus die Frage der Normkonformität der projektierten Fahrzeug-Abstellplätze auf und verpflichtete die Bauherrschaft zu Anpassungen. Dies wiederum fechten die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht an. 2. Vorab machen die Beschwerdeführer geltend, der Regierungsrat hätte nur unter den Voraussetzungen des aufsichtsrechtlichen Einschreitens von Amtes wegen die Rechtmässigkeit der geplanten Parkplätze prüfen dürfen; obwohl diese Rechtsauffassung im vorinstanzlichen Verfahren einlässlich dargelegt und begründet worden sei, sei der Regierungsrat darauf nicht eingegangen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. a) Die Beschwerdeführer übersehen bei ihrer Argumentation, dass im Verwaltungsrecht ganz allgemein die Offizialmaxime gilt, d.h. dass die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwaltungsbehörde (und das Verwaltungsgericht) selbständig alle für einen bestimmten Tatsachenkomplex anwendbaren Rechtsnormen zu suchen, diese auszulegen und die daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen zu ziehen hat. Die Behörde hat also von sich aus diejenigen Rechtsnormen heranzuziehen, die für einen Sachverhalt objektiv massgebend sind. Ihr obliegt die Verantwortung für die Rechtsermittlung, und sie hat diese Vorschriften so anzuwenden, wie sie es für richtig hält. An die Rechtsauffassung der Parteien und an die von diesen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen ist die Behörde nicht gebunden. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
338 Verwaltungsgericht 2005 gen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren absolut, so ist die Rechtsmittelinstanz an den durch die Parteivorbringen festgelegten Streitgegenstand gebunden (siehe zum Ganzen: Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 79 ff.; ferner BGE 110 V 52 f.; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 51 N 1 f.; Alexander Ruch, in: ZBl 101/2000, S. 422 f. mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Falle wurde in der Verwaltungsbeschwerde vom 23. März 2004 beantragt, der Baubewilligungsentscheid vom 1. März 2004 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Damit war der Streitgegenstand umrissen; zu überprüfen war die Baubewilligung als Ganzes. Der Regierungsrat als rechtsanwendende Behörde war somit befugt, von sich aus einen Punkt - die Parkplatzfrage - aufzugreifen, der in der Beschwerdebegründung und im späteren Verlauf des Verfahrens gar nicht genannt wurde. Das Rügeprinzip ist mit der Offizialmaxime grundsätzlich unvereinbar; die Praxis hat ihm nur insofern zum Durchbruch verholfen, als die Rechtsmittelbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln, die von den Parteien nicht gerügt werden, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht verpflichtet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 82 und § 50 N 4; Ruch, a.a.O., S. 422). b) Geht eine Rechtsmittelinstanz so vor, sind die Verfahrensbeteiligten vorgängig anzuhören, wenn auf den Streitgegenstand eine bisher nicht herangezogene Bestimmung, mit deren Erheblichkeit für das Verfahren nicht zu rechnen war, angewendet werden soll (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 84 und § 50 N 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N 3). Dieser Pflicht ist der Regierungsrat vollumfänglich nachgekommen. Ebenso wenig kann ihm vorgeworfen werden, er habe seinen Entscheid unzulänglich begründet; der Hinweis auf § 20 Abs. 1 VRPG ist zwar kurz und knapp, doch durfte der Regierungsrat auch voraussetzen, dass die Entscheidadressaten über die Bedeutung der Rechtsanwendung von Amtes wegen Bescheid wissen (siehe zur Begründungspflicht allge-
2005 Verwaltungsrechtspflege 339 mein: BGE 121 I 57; 119 Ia 269; 117 Ia 1, 117 Ib 64, 114 Ia 233, 112 Ia 109 f., je mit Hinweisen). c) Zusammenfassend ergibt sich unter diesem Titel, dass der Regierungsrat die Parkplatzfrage im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens - d.h. nicht nur aufsichtsrechtlich - von sich aus aufgreifen durfte und von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein kann. 68 Funktionelle Zuständigkeit bei Rechtsverzögerungsbeschwerden.