2005 Verwaltungsrechtspflege 329 X. Verwaltungsrechtspflege
64 Rechtliches Gehör. Verfügungsform.
330 Verwaltungsgericht 2005 rechnen, was offenbar auch die Beschwerdeführerin anerkennt. Zudem hat sich die verfügende Behörde in materieller Hinsicht an die gesetzlichen Grundlagen sowie an das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu halten (siehe Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 2636 ff., 2656 ff., 2693 ff.). Vor diesem Hintergrund kann die Hinweisund Warnfunktion des Äusserungsrechts, die den Rechtsunterworfenen vor überraschenden Entscheidungen schützen soll (Albertini, a.a.O., S. 259), nicht zum Tragen kommen. (...). Der Regierungsrat hat deshalb eine Gehörsverletzung zu Recht verneint. c) Nicht einig geht das Verwaltungsgericht dagegen mit der Schlussfolgerung des Regierungsrats, auf die Gültigkeit der Verfügung vom 18. Juli 2002 wirke sich nicht weiter aus, dass diese von einer nicht unterschriftsberechtigten Sachbearbeiterin unterzeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wieder gutgemacht werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt; eine Rückweisung der Sache käme in solchen Fällen einem formalisierten Leerlauf gleich (BGE 125 I 219; AGVE 1997, S. 374; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 986 f.). Eine "Heilung" des formellen Mangels hat das Bundesgericht auch in einem Fall angenommen, in welchem die Steuerbehörde in einer Verfügung allein den Ehemann als Adressaten nannte, obschon sie von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, sämtliche Mitteilungen an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, an die Ehegatten gemeinsam zu richten; der Ehefrau sei durch den Fehler kein Nachteil entstanden, nachdem die Verfügung an den gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt worden sei und beide dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben hätten (BGE vom 12. Mai 2004 [2A.442/2003] in Sachen A. und Mitb., S. 2). Demgegenüber stellt das Fehlen einer rechtsgültigen Unterzeichnung einen formellen Mangel der Verfügung dar, der naturgemäss einzig durch die verfügende Behörde selbst behoben werden kann. Eine "Heilung" des Fehlers im Beschwerdeverfahren ist anders als bei der Verletzung
2005 Verwaltungsrechtspflege 331 des rechtlichen Gehörs nicht möglich. Beseitigt werden kann der Mangel nur durch die vollumfängliche Aufhebung der fehlerhaften Verfügung und deren Ersatz durch einen korrekt erlassenen Verwaltungsakt. Letzteres kann geschehen, indem die Rechtsmittelinstanz die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung zurückweist oder aber die entsprechenden materiellen Anordnungen selbst erlässt. Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist deshalb davon auszugehen, dass die hier in Frage stehende Verfahrensrüge zu Recht erhoben worden ist. 65 Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist.