284 Verwaltungsgericht 2005 eine weitergehende noch eine restriktivere kantonale Praxis, soweit die Garantien aus Art. 12 BV gewahrt sind. 3.2. In § 5 SPG wird der Anspruch auf Sozialhilfe festgeschrieben, ohne den Kreis der Anspruchsberechtigten näher zu umschreiben. Der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfe wird für die sog. Unterstützungseinheit berechnet und festgesetzt (vgl. § 48 Abs. 1 SPG; Handbuch Sozialhilfe des kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, August 2003, Ziff. 5.4.2, S. 7). Gemäss § 32 Abs. 1 SPV gelten Ehepaare und Familien im gleichen Haushalt als Unterstützungseinheit; nicht als Unterstützungseinheit gelten Konkubinatspaare (vgl. auch Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, 3. Ausgabe, Kapitel F.5.1). Die im Kanton Aargau bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben es somit nicht, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines im Konkubinat lebenden Bedürftigen gleich vorzugehen wie bei einem verheirateten und die Einkommen der Konkubinatspartner zusammenzuzählen. Bei einer im Konkubinat lebenden unterstützten Person ist vielmehr von ihren eigenen finanziellen Mitteln auszugehen. Alsdann stellt sich die Frage, ob ihr gestützt auf § 12 SPV die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise anzurechnen sind oder ob sie Anspruch auf eine Haushaltsentschädigung i.S.v. § 13 SPV hat.
Redaktionelle Anmerkung
Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 58 Voraussetzungen der Kürzung materieller Hilfe infolge Nichtbeachtens einer Auflage oder Weisung.
2005 Sozialhilfe 285
286 Verwaltungsgericht 2005 dem Beschwerdeführer eine Kürzung der Sozialhilfe angedroht. Dieser Beschluss erfüllt die formellen Voraussetzungen einer Verfügung gemäss § 23 Abs. 1 und 4 VRPG (Bezeichnung als Entscheid, Begründung) und wurde dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet (§ 23 Abs. 2 VRPG). (...) Bereits an der Besprechung vom 12. August 2004 traf die Gemeinde A mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die Arbeitsbemühungen. Diese Vereinbarung wurde im Schreiben vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer bestätigt und die Kürzung der Sozialhilfe angedroht, falls zu wenige Arbeitsbemühungen nachgewiesen würden (Schreiben der Gemeinde A vom 26. August 2004). In der Folge hat der Gemeinderat A am 4. Oktober 2004 eine Kürzung des Grundbedarfs I für den Monat Oktober 2004 beschlossen, mit der Begründung, der Rapport über die Arbeitsbemühungen sei zu spät abgegeben und zudem seien ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen worden. Dieser Beschluss erfüllt in formeller Hinsicht alle Voraussetzungen an eine gültige Verfügung und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.3.1. (...) 4.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Weisung zur Stellensuche erstmals an der Besprechung vom 12. August 2004 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeinderat A thematisiert. In Bestätigung dieser Besprechung hat der Gemeinderat die vereinbarte Stellensuche im Schreiben vom 26. August 2005 bestätigt. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (AGVE 1997, S. 169) sind Auflagen und Weisungen in Verfügungsform zu fassen und zu eröffnen. Diese Rechtsprechung betrifft den Regelfall, wo die Behörden die Verhaltensanweisungen an die Betroffenen einseitig anordnen. Verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse können indessen nach heutiger Rechtsauffassung nicht nur in Verfügungsform, sondern auch auf dem Weg des verwaltungsrechtlichen Vertrages geregelt werden (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 33 N 21; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 1063 ff.). Im verwaltungsrechtlichen Vertrag regeln die Behörden und der Private mit übereinstimmender Willenserklä-
2005 Sozialhilfe 287 rung die gegenseitigen Rechte und Pflichten zweiseitig. Auch die Verwaltungstätigkeit in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrages wird für den Privaten verbindlich, sofern sie dem Gesetz nicht widerspricht (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1069). Der Beschwerdeführer bestreitet den Abschluss und den Inhalt der Vereinbarung vom 12. August 2004, wie er von der Gemeinde bestätigt wurde, nicht. Weder das SPG noch das VRPG schliessen den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages über Auflagen und Weisungen aus (§ 60 VRPG; § 13 SPG i.V.m. § 14 SPV). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kann sich als zweckmässig erweisen, wenn nur durch Vereinbarungen mit dem Betroffenen die konkrete Ausgestaltung einer Auflage oder Weisung geregelt werden kann. In grundsätzlicher Hinsicht ist aber festzuhalten, dass für hoheitliche Anordnungen der Sozialbehörde und mit Rücksicht auf Beweisprobleme die Verfügungsform die Regel darstellt und die Möglichkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrages, insbesondere durch mündliche Abmachungen mit dem Betroffenen und anschliessender schriftlicher Bestätigung, nur in Ausnahmefällen zweckmässig erscheint. Im vorliegenden Fall ist von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls nach dem Bestätigungsschreiben vom 26. August 2004 klar, dass die Sozialbehörde von ihm Bemühungen zur Stellensuche verlangte, und es war für ihn auch erkennbar, dass ungenügende Bemühungen zu einer Kürzung der materiellen Hilfe führen können. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen die mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 vollzogene Kürzung entsprechend der vertraglichen Regelung nicht gewehrt hat. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat A die Auflage bzw. Weisung betreffend die Arbeitsbemühungen zwar nicht in Form einer Verfügung erliess, sondern darüber einen verwaltungsrechtlichen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hat (siehe vorne Erw. 4.3.2.), wobei dem Beschwerdeführer die Kürzung der Sozialhilfe im Bestätigungsschreiben der Gemeinde A vom 26. August 2004 angedroht wurde. Damit bestand eine gültige Auflage bzw. Weisung an den Beschwerdeführer zur Stellensuche seit August 2004, welche die Grundlage und Voraussetzung für die
288 Verwaltungsgericht 2005 Kürzung im März 2005 bildete. Die (...) relativ kurze Zeit zwischen dieser Verfügung und dem Vollzug der Kürzung am 7. März 2005 sind für die Voraussetzungen der Kürzung (Rechtmässigkeit der Auflage und der Kürzungsandrohung) ohne Relevanz. Insbesondere ist nicht mehr zu prüfen, ob die Verfügung vom 21. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen oder noch anfechtbar ist. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr, als die rechtskräftige Kürzungsverfügung vom 4. Oktober 2004, mit der die im verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbarte Auflage erstmals vollzogen wurde, auch die formellen und materiellen Anforderungen an eine Auflage oder Weisung erfüllt. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Auflage sind unter den vorliegenden Umständen gegeben. 59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei ausstehenden KVG-Prämien.