2005 Sozialhilfe 283 VII. Sozialhilfe
57 Materielle Hilfe.
284 Verwaltungsgericht 2005 eine weitergehende noch eine restriktivere kantonale Praxis, soweit die Garantien aus Art. 12 BV gewahrt sind. 3.2. In § 5 SPG wird der Anspruch auf Sozialhilfe festgeschrieben, ohne den Kreis der Anspruchsberechtigten näher zu umschreiben. Der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfe wird für die sog. Unterstützungseinheit berechnet und festgesetzt (vgl. § 48 Abs. 1 SPG; Handbuch Sozialhilfe des kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, August 2003, Ziff. 5.4.2, S. 7). Gemäss § 32 Abs. 1 SPV gelten Ehepaare und Familien im gleichen Haushalt als Unterstützungseinheit; nicht als Unterstützungseinheit gelten Konkubinatspaare (vgl. auch Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, 3. Ausgabe, Kapitel F.5.1). Die im Kanton Aargau bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben es somit nicht, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines im Konkubinat lebenden Bedürftigen gleich vorzugehen wie bei einem verheirateten und die Einkommen der Konkubinatspartner zusammenzuzählen. Bei einer im Konkubinat lebenden unterstützten Person ist vielmehr von ihren eigenen finanziellen Mitteln auszugehen. Alsdann stellt sich die Frage, ob ihr gestützt auf § 12 SPV die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise anzurechnen sind oder ob sie Anspruch auf eine Haushaltsentschädigung i.S.v. § 13 SPV hat.
Redaktionelle Anmerkung
Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 58 Voraussetzungen der Kürzung materieller Hilfe infolge Nichtbeachtens einer Auflage oder Weisung.