No review of clinic outing regime in FFE

AGVE_2005_54Verwaltungsgericht / 1. Kammer11.10.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

E.P.-G. challenged a decision of Psychiatrische Klinik Königsfelden refusing supervised leave with her ex-husband during a custodial care placement. The Administrative Court held that the outing regime was part of the clinic’s supervisory discretion and could not be reviewed in FFE proceedings. It further held that the refusal of individual leave was not a coercive measure under § 67e bis EGZGB because it did not impose an additional intrusion beyond the deprivation of liberty already caused by the closed placement. The complaint was therefore not entertained.

Omnilex-Regeste

§ 67e bis EGZGB; judicial review of coercive measures in custodial care; distinction between coercive measures and internal regime of a closed institution. A coercive measure within the meaning of § 67e bis EGZGB exists only where, in addition to the deprivation of liberty inherent in the placement, there is a further encroachment on the person’s physical or psychological integrity. Measures concerning the organization of leave and the day-to-day running of the institution, left to the medical staff’s discretion, do not as such qualify as coercive measures and are not subject to review by the Administrative Court in proceedings against the custodial-care placement. The denial of individual leave merely maintains the confinement already imposed and therefore is not reviewable as a coercive measure (consid. 2.3.1-2.3.2.).

Gesamter Gesetzestext

2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 269 54 Ausgangsregelung in der Anstalt; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen.

  • Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der Ausgangsregelung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw. 2.3.1.).
  • Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67e bis EGZGB liegt vor, wenn neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche und psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; das Nichtgewähren von Einzelausgang ist keine Zwangsmassnahme (Erw. 2.3.2.). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Oktober 2005 in Sachen E.P.-G. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen I. (...) 2.2. Gemäss § 67 e bis Abs. 4 EGZGB kann auch ein Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, einschliesslich der nach § 15 PD notfallmässig durchgeführten Zwangsbehandlungen (AGVE 2000, S. 177 f.), mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung von konkreten ärztlichen Anordnungen, wie die Wahl des Medikaments, der Dosierung, der Anordnung einer bestimmten therapeutischen Behandlung, Wahl der Abteilung, etc. Dies gehört in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 1987, S. 217; AGVE 1989, S. 198 f.; Eugen Spirig in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen). 2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Klinik Königsfelden, mit welchem unter dem Titel "Aufhebung der Ausgangssperre" ein entsprechendes Gesuch der Beschwerde-

270 Verwaltungsgericht 2005 führerin um Gewährung von Ausgang in Begleitung ihres Ex-Ehemannes abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer geschlossenen Anstalt befinde, weil sie sich trotz vielfältigen Bemühungen in der Vergangenheit immer wieder auf gefährliche Art und Weise prostituiere. 2.3.1. Bei der Ausgangsregelung handelt es sich um eine Vorkehr der Klinik zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, die sich mittels rechtskräftiger fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet. Die Regelung des Ausgangs liegt im Ermessen der Klinikärzte. Es handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im Rahmen des Klinikalltags. Diese kann nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung sein (AGVE 2003, S. 151 f.). (...) Das Verwaltungsgericht darf daher auf die Beschwerde nicht eintreten. 2.3.2. Der Vollständigkeit halber ist die Frage zu prüfen, ob die Verweigerung von Ausgang eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67 e bis EGZGB darstellt. Eine Zwangsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung ist eine Behandlung oder eine andere Vorkehr, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird, und die neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit einen zusätzlichen Eingriff in die körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person bedeutet (BGE 125 III 172 f.). Der Gesetzgeber dachte im Wesentlichen an Zwangsmedikation, Isolation und Fixierung. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass auch das Besuchsverbot der Spitalpfarrerin und der Entzug der Bibel eines isolierten Patienten Zwangsmassnahmen darstellen, weil durch diese Anordnungen die persönliche Freiheit des Patienten weitergehender als durch den Zwangsaufenthalt in der Anstalt eingeschränkt wurde (AGVE 2000, S. 195 ff.). Durch den vorliegendenfalls nicht gewährten Einzelausgang in Begleitung ihres Ex-Ehemannes wird die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin nicht weitergehender eingeschränkt, als sie es durch den Entzug der Bewegungsfreiheit durch fürsorgerische

2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 271 Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden als grundsätzlich geschlossene Anstalt schon ist. Es handelt sich somit nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67 e bis EGZGB, weshalb auch unter diesem Titel keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Klinikentscheids vom 29. September 2005 erfolgen kann (vgl. AGVE 2003, S. 152 f.). 55 Zwangsmassnahmen; Abgrenzung formeller Zwangsmassnahmen-Entscheid und Zwangsmassnahmen im Notfall; rechtliches Gehör; Rechtsmittelbelehrung.

  • Zwangsmassnahmen dürfen grundsätzlich nur schriftlich unter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen durch einen Arzt in leitender Stellung angeordnet werden (Erw. 1.2.).
  • In medizinischen Notfällen darf - u.U. auch ohne Einbezug eines Arztes - sofort und ohne Formalien gehandelt werden. Die Massnahmen sind nachträglich in einem Zwangsmassnahmen-Protokoll schriftlich festzuhalten (Erw. 1.2.).
  • Gerichtliche Überprüfung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen (Erw. 1.3.).
  • Anwendungsfall Zwangsmedikation (Erw. 2.). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. August 2005 in Sachen M.St. gegen Zwangsmedikationen. Aus den Erwägungen

1.

1.1. Grundsätzlich dürfen Untersuchungen, Behandlungen, medizinische Eingriffe und Pflege nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15 Abs. 1 und 3 PD). Gestützt auf § 67e bis EGZGB dürfen jedoch im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert

Schlagwörter

custodial carejurisdictioncoercive measuressupervised leaveclosed institutionmedical discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Administrative Court had jurisdiction to review the clinic’s outing regime within a custodial care measure.

Extrahierter Entscheid

The court had no jurisdiction to review the clinic’s general outing arrangement, as it concerned the internal organization of liberties within the closed institution.

Extrahierte Begründung

The outing regime is an exercise of the clinic physicians’ discretion and part of the supervision of a person lawfully placed in a closed institution; it is not a matter for judicial review in FFE proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to allow individual supervised leave with the appellant’s ex-husband was a coercive measure under § 67e bis EGZGB.

Extrahierter Entscheid

The refusal was not a coercive measure because it did not add any intrusion beyond the deprivation of liberty already inherent in the custodial placement.

Extrahierte Begründung

A coercive measure requires an additional encroachment on physical or psychological integrity beyond confinement itself. The denied outing merely left the existing restriction unchanged.

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