2005 Kantonale Steuern 121 und geradezu willkürlich, dass die ganze Norm als nichtig erscheine und nicht angewendet werden dürfe. Der Beschwerdeführerin gehört ausschliesslich "Altbesitz", der aus der Einzelfirma ihrer Rechtsvorgängerin übernommen wurde und auf dem schon in der Einzelfirma Abschreibungen vorgenommen werden konnten. Selbst wenn das Abstellen auf den Buchwert unsachgemäss sein sollte, würde sich dies tendenziell zu Gunsten, nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken, sodass sie keinen Grund hat, sich über eine allfällige Benachteiligung zu beschweren. 5.4. Bei einer Mindeststeuer von 1,5 % o des Buchwertes kann, auch wenn es an der exakten Vergleichbarkeit fehlt, davon ausgegangen werden, dass keine Schlechterstellung gegenüber einer interkantonal geltenden Höchstgrenze von 2 % o des Steuerwertes vorliegt (vgl. auch Sitzung der grossrätlichen Kommission vom 26. Oktober 1998, Protokoll, S. 270, Votum Dr. D. Siegrist). Selbst wenn es also bei vollständig innerkantonalen Verhältnissen ein Konstrukt wie ein "umgekehrtes Schlechterstellungsverbot" gäbe, käme es hier nicht zur Anwendung. 29 Einkommenssteuer für selbstständige Anstalten des Kantons (§ 159 Abs. 1 StG).
122 Verwaltungsgericht 2005 begründete Aufwendungen; es fehlt bereits an der für die Besteuerung vorausgesetzten Ausschüttung für betriebsfremde Zwecke (vgl. zum Ganzen auch Béatrice Blum, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 159 N 8 ff.). Zu untersuchen ist damit, ob der von der AGVA gestützt auf § 34a GebVG an die Staatskasse abgelieferte Anteil des Jahresüberschusses als (steuerbare) Gewinnausschüttung oder als Abgeltung einer Gegenleistung zu qualifizieren ist. 3.2. Dem Kanton kommt bei der Gebäudeversicherung im Bereich der Feuer- und Elementarschadenversicherung - aus der die vorliegend streitige Ausschüttung unbestrittenermassen stammt
2005 Kantonale Steuern 123 des Kantons der Ablieferungspflicht unterstanden, gleichgestellt werden (Botschaft des Regierungsrats vom 5. April 1995 [1. Lesung], S. 10 ff.; Protokoll der Grossratskommission vom 8. Juni 1995, S. 5). Diese Zielsetzung wurde in der Beratung nie in Frage gestellt. Zu Diskussionen Anlass gab vielmehr, ob die Ablieferungspflicht - nachdem eine entsprechende Vorlage 1978 in einer Volksabstimmung verworfen worden war - überhaupt Aufnahme ins Gesetz finden solle und falls ja, wie die Höhe des abzuliefernden Betrags zu bestimmen wäre (Protokoll des Grossen Rats vom 7. November 1995 [1. Lesung], Art. 1347, S. 2534; Botschaft des Regierungsrats vom 1. Mai 1996 [2. Lesung], S. 12 f.; Protokoll der Grossratskommission vom 20. Mai 1996 [2. Lesung], S. 22 ff.; Protokoll des Grossen Rats vom 18. Juni 1996 [2. Lesung], Art. 1727, S. 153 ff.). Es ist beabsichtigt, diese Abgabe mit gleicher Zielsetzung auch im Rahmen der Revision des GebVG beizubehalten (Botschaft des Regierungsrats vom 26. Oktober 2005 zur Revision des Gebäudeversicherungsgesetzes [1. Lesung], S. 13 f.). 3.5. Dieser hinter der Ablieferungspflicht stehende gesetzgeberische Wille ist für die rechtliche Qualifikation der in § 34a GebVG vorgesehenen Abgabe nicht verbindlich, stellt jedoch ein gewichtiges Indiz für deren Einordnung dar. Der im Rahmen der Gesetzesberatung vorgegebene Zweck von § 34a GebVG deutet klar darauf hin, dass mit der Abgabe die Abgeltung der wirtschaftlichen Vorteile bezweckt wurde, die mit der (bei der Gesetzesrevision vom 18. Juni 1996) aufrecht erhaltenen Monopolstellung im Bereich der Feuerund Elementarschäden verbunden sind. Damit ist der Behauptung des Beschwerdeführers, die Abgabe sei nicht mit dem Versicherungsmonopol verknüpft, der Boden entzogen. Die konkrete Ausgestaltung mag atypisch sein, da Konzessionsgebühren in der Regel unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg geschuldet sind. Doch zwingt dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Qualifikation. Ohnehin ist es nicht völlig unüblich, die Höhe der Konzessionsgebühren von den jährlichen Geschäftsergebnissen anhängig zu machen (vgl. AGVE 1978, S. 390 für das AEW). Im Ergebnis steht ausser Frage, dass es sich dabei um eine Abgeltung für das vom Kanton eingeräumte Exklusivrecht handelt.
124 Verwaltungsgericht 2005 3.6. Die limitierte Abgabe nach § 34a GebVG stellt nach den gemachten Erwägungen eine Gegenleistung für die Verleihung des dem Kanton durch Monopol vorbehaltenen Rechts dar, Gebäude gegen die Risiken von Feuer- und Elementarschäden zu versichern. Damit fehlt es an der für die Besteuerung im Sinne von § 159 Abs. 1 StG vorausgesetzten Ausschüttung für betriebsfremde Zwecke. 30 Anfechtung einer Ermessensveranlagung (§ 193 Abs. 2 StG; Art. 48 Abs. 2 StHG).