2005 Kantonale Steuern 105 III. Kantonale Steuern
26 Eigenmietwert.
106 Verwaltungsgericht 2005 rung vom 25. September 1989 [AGS Bd. 13, S. 95]) bzw. jetzt die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (§ 24 Abs. 2 VBG in der aktuellen Fassung vom 25. November 1998); nur für den zusätzlichen Wohnraum sind die Kriterien für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften massgeblich. Der Wortlaut des Dekrets vom 24. September 1996 wie auch derjenige des vorangehenden Dekrets vom 28. Juni 1994 über die Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1995 (das lediglich eine Erhöhung von 25 % vorgesehen hatte und als Folge des VGE vom 6. Juni 1996 [AGVE 1996, S. 135 ff.] geändert wurde) macht keine Ausnahme für landwirtschaftliche Liegenschaften, und die unterschiedliche Ermittlung des Eigenmietwerts würde an sich nicht ausschliessen, auch bei landwirtschaftlichen Liegenschaften eine prozentuale Erhöhung vorzunehmen. Indessen ergibt sich aus den Materialien klar, dass dies nicht vorgesehen war. In der Botschaft des Regierungsrats vom 30. März 1994 zur Anpassung des Eigenmietwerts auf den 1. Januar 1995 wurde ausgeführt (S. 11): "Was die Festsetzung des landwirtschaftlichen Eigenmietwertes von selbstgenutzten landwirtschaftlichen Liegenschaften betrifft, so richtet sich diese nach der landwirtschaftlichen Schätzungsanleitung (...). Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, die festhält, dass die Bestimmung des landwirtschaftlichen Eigenmietwertes von betriebsnotwendigem Wohneigentum die geltenden Pachtzinsbeschränkungen gemäss eidgenössischem Pachtzinsgesetz und der Pachtzinsverordnung zu beachten habe (BGE vom 19. Februar 1993 i.S. B.)." In der Botschaft des Regierungsrats vom 29. August 1996 zur Anpassung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 1997 und Anordnung einer allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 wurde ausdrücklich erwähnt, dass die landwirtschaftlichen Eigenmietwerte nicht Gegenstand des Dekrets vom 28. Juni 1994 gebildet hätten (S. 5). 3.2.4. Somit ist festzuhalten, dass die Erhöhung der Eigenmietwerte gemäss den Dekreten vom 28. Juni 1994 und 24. September 1996 die landwirtschaftlichen Eigenmietwerte im Umfang des landwirtschaftlichen Normalwohnbedarfs nicht betrifft. Es gibt keinerlei Hinweise, dass mit der Wohnung der Beschwerdeführer der landwirt-
2005 Kantonale Steuern 107 schaftliche Normalbedarf überschritten würde. In diesem Punkt erweist sich somit der Einspracheentscheid als zutreffend. Die vom Steuerrekursgericht vorgenommene reformatio in peius ist rückgängig zu machen. 27 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (§ 44 StG; Art. 11 Abs. 2 StHG).