2005 Versicherungsgericht 93 unfähigkeitszeugnis“. Selbst wenn ihm das Verfassen bzw. das Diktat der Beschwerdeschrift − notfalls von zu hause aus − effektiv nicht möglich gewesen wäre, wäre ihm noch ausreichend Zeit verblieben (zwischen Unfallereignis [3. Dezember 2004] und Ende der Beschwerdefrist [10. Dezember 2004] lagen immerhin sieben Tage), gestützt auf das in der Anwaltsvollmacht vereinbarte Substitutionsrecht einen seiner in der Advokatur tätigen Kanzleipartner mit dem − weder komplizierten noch zeitaufwändigen − Mandat zu betrauen. 23 Art. 60, 82 Abs. 2 ATSG, § 30 VRS, § 89 Abs. 1 ZPO Im Verfahren vor Versicherungsgericht gelten hinsichtlich Fristenlauf und Gerichtsferien bis zur Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts an das ATSG weiterhin die kantonalen Normen (vgl. BGE 131 V 314, 131 V 325); im Kanton Aargau demnach die Bestimmungen der VRS bzw. ZPO. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. November 2005 in Sachen M.B. gegen Versicherung I. Aus den Erwägungen 1.1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in den Einzelgesetzen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), was hier mit dem Bezug des Methadons bei der Apotheke N. in K. in den Jahren 1995 und 1996 geschehen ist. Daran ändert nichts, dass Verfügung und Einspracheentscheid (der an die Stelle der Verfügung tritt; BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinw.) erst im Jahr 2004 bzw. 2005 ergangen sind (BGE 130 V 425). Im vorliegenden Fall sind daher die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar.
94 Versicherungsgericht 2005 Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung. 1.2. (...). 2. Gegen Einspracheentscheide des Versicherers kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde am Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 60 ATSG). Für die Berechnung der Frist, insbesondere die Dauer der Gerichtsferien, ist bis zur Anpassung durch die Kantone, längstens bis 31. Dezember 2007 (Art. 82 Abs. 2 ATSG) kantonales Recht anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 i.S. Z. [U 268/03]). Die Rechtsmittelfrist steht danach in den Sommermonaten vom 1. Juli bis 15. August still (§ 30 VRS i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO).
Verwaltungsgericht
2005 Schulrecht 97 I. Schulrecht
24 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule.