Reopening inadmissible against non-merits judgment

AGVE_2005_15Strafgericht / Beschwerdekammer18.08.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

K. M. W.-K. sought reopening of criminal proceedings against K. C. after earlier decisions had discontinued the case for lack of a valid criminal complaint and then addressed only costs. The Obergericht held that the reopening remedy under §§ 230 ff. StPO is designed for merits judgments with punitive character and is therefore unavailable against these procedural decisions. It also rejected reliance on Art. 29(1) BV because the applicant did not invoke any classic revision ground, but only procedural defects and legal complaints. The court held that such arguments had to be raised in the ordinary appellate path to the Federal Supreme Court, and it therefore did not enter into the reopening request.

Omnilex-Regeste

§§ 230 ff. StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Wiederaufnahme gegen Prozessurteil und verfassungsrechtlicher Revisionsanspruch: Das kantonale Rechtsmittel der Wiederaufnahme ist seinem Wortlaut und Zweck nach auf Sachurteile mit pönalem Charakter zugeschnitten. Gegen rechtskräftige Prozessurteile besteht nur ausnahmsweise ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiederaufnahme, nämlich bei Vorliegen eines klassischen Revisionsgrundes, d.h. bei der Behauptung erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren unbekannt waren oder damals nicht vorgebracht werden konnten. Die Rüge rechtlicher Mängel, namentlich von Gehörsverletzungen oder sonstigen Verfahrensfehlern, vermag die Wiederaufnahme nicht zu tragen; sie ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen. (vgl. Erwägung 2.2)

Gesamter Gesetzestext

74 Obergericht 2005 15 § 230 StPO Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss §§ 230 ff. StPO ist auf Sachurteile zugeschnitten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme aber auch gegen (rechtskräftige) Prozessurteile zulässig, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2005 in Sachen K. M. W.-K. gegen K. C. Aus den Erwägungen 2.2. Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme ist nach dem Wortlaut von § 230 StPO, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 234 StPO, auf Sachurteile zugeschnitten (BGE 127 I 137). Auch wenn der in der genannten Bestimmung verwendete Begriff des Strafurteils praxisgemäss nicht eng zu fassen ist, sind darunter doch nur Urteile zu subsumieren, die für den Verurteilten in irgend einer Weise pönalen Charakter haben (vgl. Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 382 N 3, 6). Liegt kein solches Urteil vor, ist zu prüfen, ob unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht (BGE 127 I 137). Nach der unter Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält (vgl. Botschaft über die neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., S. 181 f.), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Diese Praxis ist auch auf das Strafverfahren anwendbar (BGE 127 I 137 f. m.w.H.).

2005 Strafprozessrecht 75 3. Vorliegend wurde weder mit Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Mai 2001 noch im angefochtenen Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2001 ein Sachurteil bzw. ein Urteil pönalen Charakters gefällt: Das Bezirksgericht Aarau stellte das Verfahren mangels gültigen Strafantrags ein, was von der Gesuchstellerin nicht angefochten wurde. Das Obergericht befand damit nur noch über die verbleibende strittige Frage der erstinstanzlichen Kostenverteilung. Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme nach §§ 230 ff. StPO ist folglich nicht gegeben. Auch auf die Verfahrensgarantie nach Art. 29 Abs. 1 BV kann sich die Gesuchstellerin nicht berufen, da sie keinen klassischen Revisionsgrund geltend macht. Sie schildert in ihrer Eingabe im Wesentlichen den im Hinblick auf die Urteile vom 23. Mai 2001 und 26. Oktober 2001 erfolgten Verfahrensablauf sowie die (angeblichen) Verfahrensfehler und rügt u.a. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter führt sie aus, die Behauptung des Obergerichts, wonach sie selbst durch das späte Stellen des Strafantrags das mit einem formellen Mangel behaftete Strafverfahren veranlasst habe, sei falsch. Neue Tatsachen zum Sachverhalt – nur solche können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen (vgl. Gass, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 59 zu Art. 397 StGB) – bringt sie hingegen (ebenso wenig wie neue Beweismittel) nicht vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens fällt somit auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV ausser Betracht, denn dieses Rechtsmittel bezweckt nicht die Behebung rechtlicher Mängel des früheren Verfahrens und Urteils, sondern lediglich die Korrektur des früher unrichtig angenommenen Sachverhalts (vgl. Brühlmeier, a.a.O., S. 383 N 3). Die Gesuchstellerin hätte ihre Rügen im Anschluss an das Berufungsverfahren vor Obergericht innert Frist beim Bundesgericht geltend machen müssen (im Gegensatz zum in BGE 127 I 133 ff. behandelten Fall wurde ihr der ordentliche Instanzenzug nicht verunmöglicht). Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegend nicht zulässig ist. Demnach ist auf das Wiederaufnahmegesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten.

76 Obergericht 2005 16 Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters. Die aargauischen Untersuchungsrichter sind unabhängig i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. April 2005 i.S. C.L. Aus den Erwägungen 1. c) Zu prüfen ist der Einwand der fehlenden sachlichen Zuständigkeit mit Bezug auf die angefochtene Entlassungsverfügung unter Auflagen. Dazu ergibt sich Folgendes: Unter Hinweis auf BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004 (publ. in BGE 131 I 36) wird die Unabhängigkeit der Untersuchungsrichterin des Bezirksamts Aarau bestritten und damit mangelnde Sachkompetenz zum Erlass auch der Entlassungsverfügung eingewendet. Es ist zutreffend, dass es sich beim haftanordnenden Magistraten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK um eine unparteiische Instanz handeln muss, die bei der Ausübung ihres Amts nicht weisungsgebunden sein darf. Art. 5 Ziff. 3 EMRK gilt praxisgemäss daher namentlich dann als verletzt, wenn die haftanordnende Amtsperson in gleicher Sache auch noch für die Anklageerhebung zuständig ist. Entgegen der Regelung des Kantons Luzern, für welche im zitierten Bundesgerichtsentscheid diese Unabhängigkeit verneint worden ist, untersteht der Untersuchungsrichter im aargauischen Strafprozessrecht weder der Weisungskompetenz einer hierarchisch übergeordneten Instanz noch übt er Anklagefunktion aus: Über die Anklageerhebung entscheidet vielmehr nach Abschluss der Untersuchung die Staatsanwaltschaft - ebenso wie über die allfällige Einstellung des Strafverfahrens (§§ 136 Abs. 1 und 143 StPO) - selbständig und unabhängig allein gestützt auf die Akten und den dazu ergangenen Schlussbericht des Untersuchungsrichters (§ 135 StPO). In Untersuchungen verfügt die Staatsanwaltschaft über die ordentlichen Parteirechte ohne Weisungsbefugnis (§ 129 StPO). Der Einwand der

Schlagwörter

reopeningrevision groundprocedural judgmentcriminal complaintconstitutional remedynew factsevidencenon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether reopening under §§ 230 ff. StPO is admissible against a final non-merits/procedural judgment.

Extrahierter Entscheid

Reopening under §§ 230 ff. StPO is directed at merits judgments with punitive character; it is not available against the prior procedural judgments here.

Extrahierte Begründung

The earlier decisions were not substantive criminal judgments: the district court discontinued the case for lack of a valid complaint, and the appellate court only decided the remaining costs issue. Such decisions lack punitive character, so the statutory reopening remedy does not apply.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 29(1) BV grants a right to reopening despite the absence of new facts or evidence.

Extrahierter Entscheid

No constitutional reopening right existed because the applicant did not allege any classic revision ground, but only procedural errors and legal objections.

Extrahierte Begründung

Constitutional reopening protects correction of an incorrectly assumed factual basis, not the remediation of legal defects or hearing violations. The applicant raised no new facts or new evidence and should have challenged the alleged errors before the Federal Supreme Court in the ordinary appeal path.

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