Revocation of half-detention permit after total sentence exceeds six months

AGVE_2005_122Übriges Gericht09.03.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat held that half-detention could not be maintained where later-added detention and imprisonment sentences had to be executed together and the total duration reached 6 months and 5 days. The special execution regime therefore had to be revoked under the specific revocation rule for half-detention. The court rejected the argument that the later sentence was to be treated separately and amended the dispositive ex officio so that the permit was revoked, not merely interrupted. The appellant must serve the combined custodial sentence in normal execution.

Omnilex-Regeste

Art. 2 Abs. 3 VStGB 1; § 39 SMV; § 44 SMV: Gemeinsamer Vollzug von Haft- und Gefängnisstrafen; Bemessung nach der Gesamtdauer; Widerruf der Halbgefangenschaft bei Überschreitung der Höchstdauer von 6 Monaten. Für die Zulässigkeit des Sondervollzugs ist auf die von der urteilenden Behörde ausgesprochene Strafe bzw. bei gemeinsam zu vollziehenden Strafen auf deren Gesamtstrafe abzustellen, ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits verbüssten Teilen. Treffen nachträglich weitere Strafen hinzu und wird dadurch die Höchstdauer überschritten, fällt die Voraussetzung des Sondervollzugs dahin und die Bewilligung ist gestützt auf die spezialgesetzliche Widerrufsregel zu widerrufen; eine zusätzliche Interessenabwägung nach allgemeinem Verwaltungsrecht erübrigt sich. Ein Widerrufsvorbehalt in der Bewilligung bestätigt die Möglichkeit späterer Neubeurteilung.

Gesamter Gesetzestext

2005 Strafvollzug 587 IV. Strafvollzug

122 Widerruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und Anordnung des Normalvollzugs. Haft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur Gefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Gesamtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 9. März 2005 i.S. K.W. M.-G. gegen Departement des Innern Aus den Erwägungen: 1. a) Die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Vorinstanz) begründet die angefochtene Verfügung damit, dass Haftund Gefängnisstrafen, die wie im vorliegenden Fall im Vollzug zusammen fallen, gemäss Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam zu vollziehen seien. Der Beschwerdeführer habe, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, eine Strafe von insgesamt 6 Monaten und 4 Tagen zu verbüssen. Dementsprechend sei die für die Halbgefangenschaft zulässige Maximaldauer von 6 Monaten gemäss § 39 Abs. 1 SMV überschritten. Entsprechend § 44 SMV sei die rechtskräftig ausgesprochene Bewilligung für den Vollzug im Sonderregime zu widerrufen, da eine Voraussetzung für den besonderen Vollzug weggefallen sei. b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die erst nach erfolgter Bewilligung der Halbgefangenschaft (29. Juli 2004) am 11. August 2004 vom Bezirksamt Bremgarten ausgefällte Strafe von 5 Tagen Haft, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, sei als eigenständige Strafe zu qualifizieren. Der Vollzug dieser Strafe habe nichts mit dem Vollzug der Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu tun, es

588 Verwaltungsbehörden 2005 handle sich mithin nicht um einen gemeinsamen Vollzug im Sinne von § 39 Abs. 2 SMV. Demnach gehe es nicht an, im nachhinein die Dauer zusammen zu zählen und die beiden Strafen gemeinsam zu vollziehen. Nachdem der Strafantritt für die Strafe von 6 Monaten auf den 1. April 2005 festgelegt worden sei, habe die Möglichkeit bestanden - und bestünde auch weiterhin -, dass er (der Beschwerdeführer) die restliche Haftstrafe von 4 Tagen vorher verbüssen könne, zumal in diesem Fall überhaupt keine öffentlichen Interessen tangiert seien. Voraussetzung für einen Widerruf sei gemäss § 26 Abs. 1 VRPG aber, dass wichtige öffentliche Interessen einen solchen erfordern; die Aufhebung der Bewilligung verstosse somit gegen diese Bestimmung. 2. a) Treffen Haftstrafen und eine Gefängnisstrafe im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend der Dauer der Gefängnisstrafe gemäss den Artikel 37, 37 bis Ziffer 1 Absatz 1 oder Ziffer 2 StGB zu vollziehen (Art. 2 Abs. 3 VStGB 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 VStGB 3 und § 39 SMV können sodann Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, nicht aber Umwandlungsstrafen, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden (§ 39 Abs. 1 SMV). Massgeblich ist die von der urteilenden Behörde ausgesprochene Strafdauer ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits erstandenen Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt (§ 39 Abs. 2 SMV). Gemeinsam zu vollziehende Strafen müssen im Übrigen weder zum gleichen Zeitpunkt noch von denselbem Gericht ausgesprochen worden sein, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Aus Art. 3 VStGB 1 ergibt sich sogar, dass die Strafen aus verschiedenen Kantonen stammen können. Aus den nachfolgenden Gründen ist auch im vorliegenden Fall auf die Gesamtdauer der zu vollziehenden Strafen abzustellen und damit eine Berechtigung zum Vollzug in Halbgefangenschaft abzulehnen: Im Bereich der Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft findet sich in § 44 SMV eine spezialgesetzliche Regelung des Widerrufs, welcher naturgemäss "im nachhinein" und damit erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Entscheides erfolgt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich

2005 Strafvollzug 589 2002, N 994 ff.). Die Bewilligung wird demgemäss u.a. dann widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den besonderen Vollzug weggefallen sind (Abs. 1 lit. b). Voraussetzung für die Bewilligung der Halbgefangenschaft ist aber u.a. eine Höchstdauer der zu vollziehenden Strafe oder der gemeinsam zu vollziehenden Strafen von 6 Monaten. Diese wird hier unbestrittenermassen überschritten, so dass sich der Widerruf der Bewilligung zum Vollzug in Halbgefangenschaft schon aus diesem Grund als zulässig erweist. Auf § 26 Abs. 1 VRPG muss nicht zurückgegriffen werden, weshalb auch offen bleiben kann, ob der Widerruf durch wichtige öffentliche Interessen gefordert ist; § 44 SMV hat diese Abwägung bereits vorgenommen. Ziff. 6 der Bewilligungsverfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2004 enthält zudem einen sog. Widerrufsvorbehalt. Demnach kann bei strafbaren Handlungen, begangen nach Zustellung der Verfügung, die Gewährung des Sondervollzugs neu geprüft werden. Zwar entspricht der Wortlaut dieses Widerrufsvorbehalts nicht genau dem zeitlichen Ablauf im vorliegenden Fall: hier beging der Beschwerdeführer die zweite strafbare Handlung am 23. Juli 2004 und somit sogar bereits vor Erlass dieser Verfügung. Die angefügte Widerrufsklausel bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass auch im Zeitpunkt der Ausfertigung der Verfügung noch nicht bekannte Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam mit der bereits zum Vollzug gemeldeten Strafe vollzogen werden sollen; dies ohne Frage mindestens solange, als der Vollzug der Erststrafe erst angesetzt und überhaupt noch nicht begonnen hat. Wäre dem nicht so, würde der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung über den gemeinsamen Vollzug von mehreren ausgefällten Strafen faktisch die Anwendung versagt. b) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft durch die Vorinstanz zu Recht widerrufen wurde. Von Amtes wegen ist allerdings Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung so zu berichtigen, als die mit Verfügung vom 29. Juli 2004 erteilte Bewilligung für eine Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft gestützt auf das oben Ausgeführte widerrufen - statt abgebrochen - wird. Der Beschwerdeführer hat demzufolge

590 Verwaltungsbehörden 2005 die gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen von einer Gesamtdauer von 6 Monaten und 5 Tagen im Normalvollzug zu verbüssen.

2005 Schulrecht 591 V. Schulrecht

123 Schulrecht. Übertritt von der Primar- in die Bezirksschule

  • Übertritt auf Empfehlung der Lehrperson oder aufgrund bestandener Übertrittsprüfung (Erw. 3.a).
  • Sind die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson nicht einverstanden, entscheidet die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt (Erw. 3.a und 5).
  • Wird der verweigerte Übertritt in eine höhere Schulstufe aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde vorsorglich gestattet, dürfen die dort erbrachten Leistungen für den Entscheid über die Beschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; Ausnahmen von diesem Grundsatz (Erw. 6). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. November 2005 i.S. M.M. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. Aus den Erwägungen: 3. a) Gemäss § 1 der Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule vom 17. November 2004 (Übertrittsprüfungsverordnung; SAR 421.355) können Schülerinnen und Schüler von der Primarschule in die Bezirksschule übertreten, wenn sie eine entsprechende Empfehlung der zuständigen Lehrpersonen erhalten oder eine Übertrittsprüfung nach dieser Verordnung bestanden haben. Weiter hält § 73 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG; SAR 401.100) fest, dass die Schulpflege über die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in Stufen und Typen entscheidet, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können. Dies bedeutet erstens, dass der Übertritt von der Primarschule in die Bezirksschule entweder auf Empfehlung der Lehrperson oder aufgrund bestandener Übertrittsprüfung erfolgt,

Schlagwörter

half-detentionsentence executionrevocationjoint executioncustodial sentencenormal executionmaximum duration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the permit for serving the sentence in half-detention had to be revoked because the combined terms to be served exceeded six months.

Extrahierter Entscheid

Yes. Detention and imprisonment sentences that are executed together must be served jointly; the total executable term was 6 months and 5 days, so the statutory maximum for half-detention was exceeded.

Extrahierte Begründung

The court held that under the relevant execution rules, jointly executed sentences are assessed by their total duration, without deducting pre-trial detention or part-sentences. Once the prerequisite maximum duration for half-detention is no longer met, the special execution regime must be revoked under the special revocation rule.

Kernrechtsfrage

Whether the dispositive part of the lower authority's decision had to be corrected from 'aborted' to 'revoked'.

Extrahierter Entscheid

Yes. The dispositive had to be corrected ex officio to state revocation of the half-detention permit.

Extrahierte Begründung

Because the legal consequence was revocation of the permit and not merely interruption of its execution, the wording of the dispositive was amended accordingly.

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