Cooling-off period and withdrawal under Art. 116 ZGB

AGVE_2005_1Zivilgericht / I. Zivilkammer01.11.2005Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that the confirmation and cooling-off requirements of Art. 111(2) ZGB apply fully in divorce proceedings under Art. 116 ZGB. The parties must be expressly warned at the opening of the cooling-off period about the consequences of non-confirmation. If neither party confirms the divorce wish, the court treats both the action and any counterclaim as withdrawn and may not set an Art. 113 ZGB deadline to convert the matter into a claim. Instead, it must issue an appealable order dismissing the joint divorce request and stating its reasons.

Omnilex-Regeste

Art. 111 Abs. 2, 113 und 116 ZGB; Scheidung nach Art. 116 ZGB und Bedeutung der Bedenkfrist. Die zweimonatige Bedenkfrist samt schriftlicher Bestätigung des Scheidungswillens ist auch im Anwendungsbereich von Art. 116 ZGB zwingend einzuhalten; Art. 116 ZGB dient der Sicherung der Verfahrensgarantien von Art. 111 und 112 ZGB und darf nicht zur Umgehung dieser Vorschriften verwendet werden. Die Parteien sind bei Eröffnung der Bedenkfrist ausdrücklich über die Folgen einer fehlenden Bestätigung zu belehren. Bleibt die Bestätigung aus, gilt dies nicht als Anlass zur Fristansetzung nach Art. 113 ZGB, da die Klage und gegebenenfalls die Widerklage bereits rechtshängig sind; vielmehr ist von einem Rückzug der entsprechenden Begehren auszugehen. Das Gericht hat die Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens in anfechtbarer Form zu eröffnen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

2005 Zivilrecht 25 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Art. 111 Abs. 2, 113 und 116 ZGB. Die Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB ist auch im Rahmen von Art. 116 ZGB zwingend zu beachten. Die Parteien sind mit der Eröffnung der Bedenkfrist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbestätigung des Scheidungswillens ausdrücklich hinzuweisen. Da im Anwendungsbereich von Art. 116 ZGB bereits eine Klage und - gegebenenfalls - eine Widerklage angehoben worden sind, bedarf es bei Ausbleiben der Bestätigung des Scheidungswillens keiner Fristansetzung i.S.v. Art. 113 ZGB zur Ersetzung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens durch eine Klage. Bei Ausbleiben der Bestätigung des Scheidungswillens hat das Gericht den Parteien in anfechtbarer Form die Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und deren Gründe zu eröffnen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. November 2005 in Sachen G. B. gegen C. B. Aus den Erwägungen Nach Art. 116 ZGB sind die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar, wenn ein Ehegatte die Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit verlangt und der andere Ehegatte ausdrücklich zustimmt oder Widerklage erhebt. Der Scheidungsgrund von Art. 114 oder 115 ZGB kommt alsdann nicht mehr zur Anwendung, sondern weicht - da faktisch ein gemeinsames Begehren vorliegt - jenem nach Art. 111/112 ZGB (Steck, Basler Kommentar, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 10 zu Art. 116 ZGB; Rumo-Jungo, Die Scheidung auf Klage, in: AJP 1999, S. 1537; Fankhauser, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 2. A., Bern 2005, N 2 zu Art. 116 ZGB; Reusser, Die Scheidungsgründe und die Ehetrennung, in: Hausheer, Vom alten

26 Obergericht 2005 zum neuen Scheidungsrecht, ASR 625, Bern 1999, Rz 1.87). Bei dieser Konstellation bezweckt Art. 116 ZGB in erster Linie die Einhaltung der Verfahrensgarantien von Art. 111 und 112 ZGB, d.h. es soll verhindert werden, dass diese - insbesondere die zweimonatige Bedenkzeit - durch eine fingierte Streitscheidung umgangen werden (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996, S. 93; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 9 zu Art. 116 ZGB; Steck, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 116 ZGB; Reusser, a.a.O., Rz 1.88; Fankhauser, a.a.O., N 2 f. zu Art. 116 ZGB; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 1537). Diese Verfahrensgarantien gelten sowohl für den Scheidungswillen als auch für eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung (Fankhauser, a.a.O., N 6, 23 zu Art. 116 ZGB; Steck, a.a.O., N 14, 30 zu Art. 116 ZGB; Reusser, a.a.O., Rz 1.98; Bräm, Die Scheidung auf gemeinsames Begehren, die Wechsel der Verfahren [Art. 111 bis 113, 116 ZGB] und die Anfechtung der Scheidung auf gemeinsames Begehren [149 ZGB], in: AJP 1999, S. 1519; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 1539; a.A. Sutter/ Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 116 ZGB). Auch die Anfechtung eines gestützt auf Art. 116 ZGB in analoger Anwendung von Art. 111 oder 112 ZGB ergangenen Scheidungsurteils richtet sich nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Steck, a.a.O., N 33 zu Art. 116 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 9 zu Art. 116 ZGB; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 1539). Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren darf gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB erst ausgesprochen und die Vereinbarung genehmigt werden, wenn beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung bestätigt haben. Diese Bestimmung ist auch im Rahmen von Art. 116 ZGB zwingend zu beachten (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 116 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 116 ZGB; Bräm, a.a.O., S. 1519; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 1539; Reusser, a.a.O., Rz 1.98; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 116 ZGB, eingeschränkt auf den Scheidungswillen). Erfolgt nach Ablauf der Bedenkzeit von keiner Partei eine schriftliche Bestätigung des Scheidungswillens, ist Rückzug sowohl der Klage wie auch der Widerkla-

2005 Zivilrecht 27 ge anzunehmen und das Verfahren abzuschreiben. Bleibt die Bestätigung nur einer Partei aus, ist Rückzug von deren Haupt- oder Widerklage anzunehmen, indes mit Bezug auf die hängig gebliebene Klage bzw. Widerklage das streitige Verfahren weiterzuführen und diese aufgrund von Art. 114 oder 115 ZGB zu beurteilen (Fankhauser, a.a.O., N 31 zu Art. 116 ZGB; Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 116 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 116 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, Rz. 9.41; Reusser, a.a.O., Rz. 1.99; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 1539; Hausheer, Die wesentlichen Neuerungen des Scheidungsrechts, in: ZBJV 1999, S. 10 [der allerdings von einer Abweisung statt Abschreibung der Klage ausgeht]; Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem schweizerischem Recht [Art. 111 - 116 ZGB], Diss. Zürich 2001, S. 352 f.). Da im Anwendungsbereich von Art. 116 ZGB bereits eine Klage und - gegebenenfalls - eine Widerklage angehoben sind, bedarf es bei Ausbleiben der Bestätigung des Scheidungswillens keiner Fristansetzung i.S.v. Art. 113 ZGB zur Ersetzung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens durch eine Klage zwecks Wahrung der Rechtshängigkeit des Verfahrens (Steck, a.a.O., N 3 zu Art. 113 ZGB; Reusser, a.a.O., Rz 1.60; Hausheer/Kobel/Geiser, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern 2002, Rz 10.28; Rhiner, a.a.O., S. 356 ff.; a.A. Fankhauser, a.a.O., N 31 zu Art. 116 ZGB, der eine Fristansetzung an die Parteien zur Bekanntgabe, ob sie an Klage oder Widerklage festhalten, für nötig erachtet). Hingegen sind die Parteien mit der Eröffnung der Bedenkfrist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbestätigung des Scheidungswillens ausdrücklich hinzuweisen (Steck, a.a.O., N 15 zu Art. 116 ZGB). Da nach Art. 44 lit. b bis OG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Verweigerung der Scheidung auf gemeinsames Begehren die Berufung ans Bundesgericht offen steht, hat das Gericht den Parteien in anfechtbarer Form im Sinne eines Zwischenentscheides (§ 274 Abs. 1 lit. b ZPO) die Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und deren Gründe zu eröffnen.

28 Obergericht 2005 B. Obligationenrecht 2 § 7 Abs. 2 VKD, Art. 343 Abs. 2 OR Kostenvorschuss in arbeitsgerichtlichen Verfahren; kein Abzug des Grenzbetrages von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes gemäss § 7 Abs. 2 VKD. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Juni 2005 i.S. R. R. c. Arbeitsgericht Z. Aus den Erwägungen 3. [...] d) Nach dem Gesagten beträgt der Streitwert im vorliegenden Fall Fr. 35'150.--. Die Berechnung der Höhe des Verfahrenskostenvorschusses ist gestützt auf § 7 Abs. 2 VKD vorzunehmen. aa) Gemäss § 7 Abs. 2 VKD beträgt der Grundansatz in arbeitsgerichtlichen Streitsachen bei einem Streitwert zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 80'000.-- 7,5 % des um Fr. 8'000.-- verminderten Streitwertes. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit folgende Berechnung: Streitwert (Fr. 35'150.--) ./. Abzug (Fr. 8'000.--) * 7,5 % [...] bb) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei gestützt auf Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes ein Abzug von Fr. 30'000.-- vorzunehmen, gehen an der Sache vorbei. Art. 343 OR normiert für einen Streitwert bis Fr. 30'000.--, dass den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Jedoch derogiert Art. 343 OR bei einem Streitwert über Fr. 30'000.-- die Regelung von § 7 Abs. 2 VKD nicht. Ein Streitwertabzug von Fr. 30'000.-- findet im Gesetz keine Stütze und die Voraussetzungen für eine Auslegung gegen den Wortlaut von § 7 Abs. 2 VKD sind nicht erfüllt (vgl. Beschluss der 1. und 2. Zivilabteilung des Ober-

Schlagwörter

divorcejoint requestcooling-off periodconfirmationwithdrawalcounterclaimprocedural safeguardsappealable order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cooling-off period of Art. 111(2) ZGB also applies in proceedings under Art. 116 ZGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. The two-month cooling-off period and written confirmation requirement of Art. 111(2) ZGB must also be observed in the Art. 116 ZGB setting.

Extrahierte Begründung

Art. 116 ZGB only analogously applies the rules on divorce by joint request, but it still serves to preserve the procedural guarantees of Arts. 111 and 112 ZGB and to prevent circumvention through a fictitious contentious divorce.

Kernrechtsfrage

Whether the parties must be expressly warned about the consequences of not confirming the divorce wish.

Extrahierter Entscheid

Yes. When the cooling-off period is opened, the parties must be expressly informed of the legal consequences of failing to confirm the divorce wish.

Extrahierte Begründung

Without such notice, the procedural safeguard attached to the confirmation requirement would be undermined.

Kernrechtsfrage

Whether, after non-confirmation in an Art. 116 ZGB case, the court must set a deadline under Art. 113 ZGB to replace the joint request with an action.

Extrahierter Entscheid

No. If confirmation is not given, no time limit under Art. 113 ZGB is needed because a claim and, if applicable, a counterclaim are already pending.

Extrahierte Begründung

The pending action already secures litispendence; the missing confirmation is treated as a withdrawal of the claim and counterclaim, so no conversion deadline is required.

Kernrechtsfrage

How the court must proceed if the divorce wish is not confirmed after the cooling-off period.

Extrahierter Entscheid

The court must communicate, in an appealable form, the dismissal of the joint divorce request and the reasons for it.

Extrahierte Begründung

The parties are entitled to a reviewable intermediate decision when the joint request fails through non-confirmation.

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